Rechtssatz RS0101801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101801
Entscheidungsdatum
17.03.2022
Rechtssatz
Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert. Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweiges sind großzügig zu behandeln. In diesem Sinn mag etwa die Änderung eines Tages-Cafes in ein Nacht-Cafe per se als den schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer widerstreitend zu werten sein oder die Umgestaltung eines Speiserestaurants in ein Tanzlokal, doch sind die allgemein mit einer Änderung des Betriebes einhergehenden Begleiterscheinungen wie erhöhte Kundenfrequenz oder Lärmentwicklung nur dann ein Versagungsgrund, wenn sie gravierende Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer mit sich bringen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2075/96z
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2075/96z
- 5 Ob 86/03p
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
- 5 Ob 228/03w
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 228/03w
nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T1)
- 5 Ob 84/04w
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 84/04w
nur T1; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T2)
Beisatz: Dabei sind Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweigs stets großzügig zu behandeln. (T3)
Beisatz: Hier: Lebensmittelhandel benötigt zum Betrieb seiner Kühlanlagen Kondensatoren. (T4)
- 5 Ob 83/11h
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 83/11h
Auch; nur T1
- 3 Ob 158/11y
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 158/11y
Vgl; Beisatz: Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T5)
- 5 Ob 97/12v
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 97/12v
Vgl; Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T6)
Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T7)
- 5 Ob 19/16d
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 19/16d
Auch
- 5 Ob 65/17w
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 65/17w
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 235/17w
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
nur T1
- 5 Ob 55/19b
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 55/19b
Vgl; Beis wie T5
- 5 Ob 137/21i
Entscheidungstext OGH 17.03.2022 5 Ob 137/21i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101801
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02075_96Z0000_002