Rechtssatz RS0083415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083415
Geschäftszahl
9Os198/69; 10Os130/74
Entscheidungsdatum
04.02.1975
Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß die Einfuhr einer Ware bewilligungspflichtig ist und eine solche Bewilligung nicht vorlag, kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß Eingangsabgaben nicht zur Vorschreibung gelangen konnten, der Staat daher in einem solchen Recht nicht beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
- 9 Os 198/69
Entscheidungstext OGH 14.04.1970 9 Os 198/69
Veröff: SSt 41/16
- 10 Os 130/74
Entscheidungstext OGH 04.02.1975 10 Os 130/74
Vgl auch; Beisatz: Eingangsabgaben werden auch für solche Waren eingehoben, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083415
Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0090OS00198_6900000_001