Rechtssatz RS0083429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083429
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit eines Wiederkaufsrechts ist von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG abhängig. Diese Rechtsunwirksamkeit ist somit als relative Nichtigkeit anzusehen, deren Voraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen sind. Soweit dieser Nachweis nicht im Grundbuchsverfahren urkundlich erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage.Die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit eines Wiederkaufsrechts ist von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, WEG abhängig. Diese Rechtsunwirksamkeit ist somit als relative Nichtigkeit anzusehen, deren Voraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen sind. Soweit dieser Nachweis nicht im Grundbuchsverfahren urkundlich erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 27/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 27/86
Veröff: NZ 1987,106 (Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56
- 5 Ob 158/05d
Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 158/05d
Ähnlich; Beisatz: Zur Beseitigung einer nach § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) nichtigen Wohnungseigentumsbegründung kommt nach deren grundbücherlicher Durchführung nur mehr die Löschungsklage in Betracht. (T1)
- 5 Ob 192/10m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 192/10m
Auch
- 5 Ob 114/17a
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 114/17a
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083429
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00027_8600000_003