Rechtssatz RS0083430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083430
Geschäftszahl
4Ob507/73 (4Ob508/73)
Entscheidungsdatum
20.02.1973
Norm
WohnVerbG §1 Abs2
WohnVerbG idF Nov BGBl 1972/268 §15 Satz3
Rechtssatz
Satz 3 regelt, ob Verbesserungen nach dem WohnVerbG auch gegen den Willen der durch sie begünstigten Mieter durchgeführt werden können. Dem einzelnen Mieter sollen weder die Errichtung oder Umgestaltung der in § 1 Abs 2 lit b WohnVerbG genannten Anlagen in seiner Wohnung noch eine Vereinigung oder Teilung dieser Wohnung im Sinne des § 1 Abs 2 lit c und d des Gesetzes aufgenötigt werden können.Satz 3 regelt, ob Verbesserungen nach dem WohnVerbG auch gegen den Willen der durch sie begünstigten Mieter durchgeführt werden können. Dem einzelnen Mieter sollen weder die Errichtung oder Umgestaltung der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, WohnVerbG genannten Anlagen in seiner Wohnung noch eine Vereinigung oder Teilung dieser Wohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und d des Gesetzes aufgenötigt werden können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 507/73
Veröff: SZ 46/20 = JBl 1973,533 = MietSlg 25452 = RZ 1973/109 S 84 = ImmZ 1973,169
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083430
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00507_7300000_003