Aus der Begründung:
§ 15 WohnVG (i d. F. der Novelle BGBl. 268/1972) hat folgenden Wortlaut.:Paragraph 15, WohnVG (i d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt 268 aus 1972,) hat folgenden Wortlaut.:
"Verbesserungsarbeiten, die nach diesem Bundesgesetz gefördert werden und keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Mietrechtes (Nutzungsrechtes) zur Folge haben, sind von dem Mieter Nutzungsberechtigten) insofern zuzulassen, als sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind. Für vorübergehendewesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter oder der Mieter (Nutzungsberechtigte), dem eine Förderung zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter (Nutzungsberechtigten), der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) ist nicht verpflichtet, Verbesserungen in seiner Wohnung vornehmen zu lassen.
"
Diese erst im Zug der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügte Bestimmung - die Neufassung ihres zweiten Satzes durch Art. 1 Z. 14 der Novelle BGBl. 268/1972 ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung - beruht auf der Erwägung, daß Verbesserungsarbeiten nach diesem Bundesgesetz unter Umständen notwendige Eingriffe in bestehende Mietrechte (Nutzungsrechte) zur Voraussetzung haben können; um sicherzustellen, daß diese Verbesserungsarbeiten trotzdem durchgeführt werden können war eine entsprechende Regelung notwendig (Bericht des Bautenausschusses, 1408 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI GP, abgedruckt bei Krassnig, Das Wohnungsverbesserungsgesetz (1972), 39, insbesondere 42). Diese Absicht des Gesetzgebers ist im Wortlaut des ersten Satzes des § 15 WohnVG auch deutlich zum Ausdruck gekommen, wo ganz allgemein die Verpflichtung des Mieters statuiert wird, nach diesem Gesetz geförderte Verbesserungsarbeiten immer dann zuzulassen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechtes zur Folge haben und ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind. Damit hat der Gesetzgeber die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch geförderte Verbesserungsarbeiten in seinen Mietrechten beeinträchtigter Bestandnehmer diese Arbeiten dulden muß. Auf die Art der durch die Arbeiten herzustellenden Verbesserung kommt es dabei ebensowenig an wie darauf, ob diese Verbesserung einem einzelnen Mieter, einer Gruppe von Mietern oder der Gesamtheit der Hausbewohner zugute kommt. Auch die Frage, wo die betreffenden Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden - außerhalb des Hauses, in den der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteilen (Höfen, Stiegenhäusern, Gängen usw.) oder innerhalb der Wohnungen - ist hier ohne Bedeutung, kommt es doch allein darauf an, ob durch die Mietrechte eines oder mehrerer Mieter in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden; in einem solchen Fall muß dann nach dem ersten Satz des § 15 WohnVG geprüft werden, ob eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Treffen diese Voraussetzungen zu dann kann der Mieter nicht gezwungen werden, die Arbeiten zuzulassen; liegt dagegen eine zwar wesentliche, aber nur vorübergehende Beeinträchtigung von Mietrechten vor - in welchem Fall der betroffene Mieter freilich nach dem zweiten Satz des § 15 WohnVG einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann -, oder handelt es sich überhaupt nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, dann können sich die betroffenen Mieter gegen die Durchführung der Verbesserungsarbeiten nicht zur Wehr setzen, soweit sie ihnen bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind. Dabei darf der vom Gesetz verwendete Ausdruck "Verbesserungsarbeiten entgegen der im Rekurs der Klägerinnen vertretenen Ansicht nicht zu eng ausgelegt und ausschließlich auf die zur Herbeiführung der Verbesserung entfaltete und daher spätestens mit deren Herstellung beendete Tätigkeit bezogen werden; nach dem Sinn des Gesetzes müssen darunter auch fortdauernde Änderungen des bisherigen Zustandes - insbesondere durch Anbauten, Umbauten u. dgl. - verstanden werden, wäre es doch nicht einzusehen, daß der Mieter solche Dauerfolgen auch dann verhindern könnte, wenn sie seine Mietrechte entweder gar nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und ihm darüber hinaus auch zumutbar sind. Im übrigen hat der Mieter auch nach den allgemeinen Bestimmungen über den Bestandsvertrag (§ 1096 Abs. 1, § 1118 letzter Satz ABGB) nützliche Bauführungen des Vermieters dann zu dulden, wenn daraus keine wesentliche Beeinträchtigung für ihn entsteht (NZ 1931, 171; Klang[2]V,126).Diese erst im Zug der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügte Bestimmung - die Neufassung ihres zweiten Satzes durch Artikel eins, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt 268 aus 1972, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung - beruht auf der Erwägung, daß Verbesserungsarbeiten nach diesem Bundesgesetz unter Umständen notwendige Eingriffe in bestehende Mietrechte (Nutzungsrechte) zur Voraussetzung haben können; um sicherzustellen, daß diese Verbesserungsarbeiten trotzdem durchgeführt werden können war eine entsprechende Regelung notwendig (Bericht des Bautenausschusses, 1408 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf GP, abgedruckt bei Krassnig, Das Wohnungsverbesserungsgesetz (1972), 39, insbesondere 42). Diese Absicht des Gesetzgebers ist im Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 15, WohnVG auch deutlich zum Ausdruck gekommen, wo ganz allgemein die Verpflichtung des Mieters statuiert wird, nach diesem Gesetz geförderte Verbesserungsarbeiten immer dann zuzulassen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechtes zur Folge haben und ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind. Damit hat der Gesetzgeber die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch geförderte Verbesserungsarbeiten in seinen Mietrechten beeinträchtigter Bestandnehmer diese Arbeiten dulden muß. Auf die Art der durch die Arbeiten herzustellenden Verbesserung kommt es dabei ebensowenig an wie darauf, ob diese Verbesserung einem einzelnen Mieter, einer Gruppe von Mietern oder der Gesamtheit der Hausbewohner zugute kommt. Auch die Frage, wo die betreffenden Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden - außerhalb des Hauses, in den der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteilen (Höfen, Stiegenhäusern, Gängen usw.) oder innerhalb der Wohnungen - ist hier ohne Bedeutung, kommt es doch allein darauf an, ob durch die Mietrechte eines oder mehrerer Mieter in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden; in einem solchen Fall muß dann nach dem ersten Satz des Paragraph 15, WohnVG geprüft werden, ob eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Treffen diese Voraussetzungen zu dann kann der Mieter nicht gezwungen werden, die Arbeiten zuzulassen; liegt dagegen eine zwar wesentliche, aber nur vorübergehende Beeinträchtigung von Mietrechten vor - in welchem Fall der betroffene Mieter freilich nach dem zweiten Satz des Paragraph 15, WohnVG einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann -, oder handelt es sich überhaupt nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, dann können sich die betroffenen Mieter gegen die Durchführung der Verbesserungsarbeiten nicht zur Wehr setzen, soweit sie ihnen bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind. Dabei darf der vom Gesetz verwendete Ausdruck "Verbesserungsarbeiten entgegen der im Rekurs der Klägerinnen vertretenen Ansicht nicht zu eng ausgelegt und ausschließlich auf die zur Herbeiführung der Verbesserung entfaltete und daher spätestens mit deren Herstellung beendete Tätigkeit bezogen werden; nach dem Sinn des Gesetzes müssen darunter auch fortdauernde Änderungen des bisherigen Zustandes - insbesondere durch Anbauten, Umbauten u. dgl. - verstanden werden, wäre es doch nicht einzusehen, daß der Mieter solche Dauerfolgen auch dann verhindern könnte, wenn sie seine Mietrechte entweder gar nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und ihm darüber hinaus auch zumutbar sind. Im übrigen hat der Mieter auch nach den allgemeinen Bestimmungen über den Bestandsvertrag (Paragraph 1096, Absatz eins,, Paragraph 1118, letzter Satz ABGB) nützliche Bauführungen des Vermieters dann zu dulden, wenn daraus keine wesentliche Beeinträchtigung für ihn entsteht (NZ 1931, 171; Klang[2]V,126).
Bestimmt also der erste Satz des § 15 WohnvG, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch Verbesserungsarbeiten beeinträchtigter Mieter die Durchführung dieser Arbeiten unter Berufung auf seine Mietrechte verhindern kann, so geht es im dritten Satz dieser Bestimmung darum, ob Verbesserungen nach dem WohnVG auch gegen den Willen der durch sie begünstigten Mieter durchgeführt werden können. Das Gesetz beantwortet diese Frage dahin, daß der Mieter nicht verpflichtet ist, "Verbesserungen in seiner Wohnung vornehmen zu lassen." Das hat zur Folge, daß dem einzelnen Mieter weder die Errichtung oder Umgestaltung der in § 1 Abs. 2 lit. b WohnVG genannten Anlagen in seiner Wohnung noch eine Vereinigung oder Teilung dieser Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c und d des Gesetzes aufgenotigt werden können, sollen Verbesserungen dieser Art aber (auch) anderen Mietern zugute kommen, oder geht es um die Errichtung oder Ausgestaltung von Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a WohnVG dann ist nicht der dritte Satz des § 15 WohnVG anzuwenden, sondern nach dem ersten Satz dieser Bestimmung zu prüfen, ob die hiefür notwendigen, wo immer durchzuführenden Arbeiten eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung der Mietrechte des betroffenen Bestandnehmers zur Folge haben und ob sie ihm, wenn letzteres nicht der Fall ist, zumutbar sind. Verbesserungsarbeiten in seiner Wohnung kann der Mieter demnach nur dann uneingeschränkt verhindern, wenn die dadurch herzustellenden Verbesserungen ausschließlich ihm selbst zugute kommen sollen; in allen anderen Fallen ist sein Widerspruch nach dem ersten Satz des § 15 WohnVG, zu beurteilen (in diesem Sinn offenbar auch Krassnig, Das Wohnungsverbesserungsgesetz, 32 § 15 Anm. 2; ungenau Brauner, Das Wohnungsverbesserungsgesetz, 32 § 15 Anm. 2).Bestimmt also der erste Satz des Paragraph 15, WohnvG, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch Verbesserungsarbeiten beeinträchtigter Mieter die Durchführung dieser Arbeiten unter Berufung auf seine Mietrechte verhindern kann, so geht es im dritten Satz dieser Bestimmung darum, ob Verbesserungen nach dem WohnVG auch gegen den Willen der durch sie begünstigten Mieter durchgeführt werden können. Das Gesetz beantwortet diese Frage dahin, daß der Mieter nicht verpflichtet ist, "Verbesserungen in seiner Wohnung vornehmen zu lassen." Das hat zur Folge, daß dem einzelnen Mieter weder die Errichtung oder Umgestaltung der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, WohnVG genannten Anlagen in seiner Wohnung noch eine Vereinigung oder Teilung dieser Wohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und d des Gesetzes aufgenotigt werden können, sollen Verbesserungen dieser Art aber (auch) anderen Mietern zugute kommen, oder geht es um die Errichtung oder Ausgestaltung von Gemeinschaftsanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WohnVG dann ist nicht der dritte Satz des Paragraph 15, WohnVG anzuwenden, sondern nach dem ersten Satz dieser Bestimmung zu prüfen, ob die hiefür notwendigen, wo immer durchzuführenden Arbeiten eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung der Mietrechte des betroffenen Bestandnehmers zur Folge haben und ob sie ihm, wenn letzteres nicht der Fall ist, zumutbar sind. Verbesserungsarbeiten in seiner Wohnung kann der Mieter demnach nur dann uneingeschränkt verhindern, wenn die dadurch herzustellenden Verbesserungen ausschließlich ihm selbst zugute kommen sollen; in allen anderen Fallen ist sein Widerspruch nach dem ersten Satz des Paragraph 15, WohnVG, zu beurteilen (in diesem Sinn offenbar auch Krassnig, Das Wohnungsverbesserungsgesetz, 32 Paragraph 15, Anmerkung 2; ungenau Brauner, Das Wohnungsverbesserungsgesetz, 32 Paragraph 15, Anmerkung 2).
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die vom Erstgericht vertretene Meinung, gegen den Willen eines Mieters kämen überhaupt nur Verbesserungen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a WohnVG in Frage, in dieser allgemeinen Form abgelehnt und seiner Entscheidung im wesentlichen die oben entwickelte, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes allein zutreffende Auslegung des § 15 WohnVG, zugrunde gelegt. Wenn Czech (Das Wohnungsverbesserungsgesetz, 57 ff.) hier eine andere Ansicht vertritt, kann ihm aus den angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden, wobei allerdings zu bemerken ist, daß die Ausführungen dieses Kommentators keineswegs nur in dem ihnen vom Erstgericht beigelegten, vom Berufungsgericht aber mit Recht abgelehnten Sinn verstanden werden müssen; sie können vielmehr durchaus auch dahin verstanden werden daß sich der Verfasser hier vor allem dagegen wendet, daß durch die Regelung des § 15 Satz 3 WohnVG Verbesserungen zugunsten bestimmter Wohnungen - vor allem solche nach § 1 Abs. 2 lit. b WohnVG - am Wiederspruch der dadurch begünstigten Mieter scheitern können, was - wie er ausführt - mit dem Zweck des Gesetzes, die rückständige österreichische Wohnkultur zu heben, nicht zu vereinbaren sei. Daß im übrigen aber auch Czech die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Anwendung des ersten und des dritten Satzes des § 15 WohnvG richtig erkannt hat, zeigen seine Ausführungen auf S. 59, wo er ausdrücklich zwischen "Verbesserungsmaßnahmen ..... in der Wohnung eines bestimmten Mieters" und "Arbeiten ....., die dem Zweck von Verbesserungsmaßnahmen dienen, die im Haus vorgenommen werden oder einem anderen Mieter zugute kommen" unterscheidet und für den ersten Fall auf die erforderliche Zustimmung des Mieters, für den zweiten Fall aber darauf hinweist, daß hier die Frage der Beeinträchtigung der Mietrechte sowie einer allfalligen Interessenabwägung geprüft werden müsse.Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die vom Erstgericht vertretene Meinung, gegen den Willen eines Mieters kämen überhaupt nur Verbesserungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WohnVG in Frage, in dieser allgemeinen Form abgelehnt und seiner Entscheidung im wesentlichen die oben entwickelte, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes allein zutreffende Auslegung des Paragraph 15, WohnVG, zugrunde gelegt. Wenn Czech (Das Wohnungsverbesserungsgesetz, 57 ff.) hier eine andere Ansicht vertritt, kann ihm aus den angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden, wobei allerdings zu bemerken ist, daß die Ausführungen dieses Kommentators keineswegs nur in dem ihnen vom Erstgericht beigelegten, vom Berufungsgericht aber mit Recht abgelehnten Sinn verstanden werden müssen; sie können vielmehr durchaus auch dahin verstanden werden daß sich der Verfasser hier vor allem dagegen wendet, daß durch die Regelung des Paragraph 15, Satz 3 WohnVG Verbesserungen zugunsten bestimmter Wohnungen - vor allem solche nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, WohnVG - am Wiederspruch der dadurch begünstigten Mieter scheitern können, was - wie er ausführt - mit dem Zweck des Gesetzes, die rückständige österreichische Wohnkultur zu heben, nicht zu vereinbaren sei. Daß im übrigen aber auch Czech die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Anwendung des ersten und des dritten Satzes des Paragraph 15, WohnvG richtig erkannt hat, zeigen seine Ausführungen auf S. 59, wo er ausdrücklich zwischen "Verbesserungsmaßnahmen ..... in der Wohnung eines bestimmten Mieters" und "Arbeiten ....., die dem Zweck von Verbesserungsmaßnahmen dienen, die im Haus vorgenommen werden oder einem anderen Mieter zugute kommen" unterscheidet und für den ersten Fall auf die erforderliche Zustimmung des Mieters, für den zweiten Fall aber darauf hinweist, daß hier die Frage der Beeinträchtigung der Mietrechte sowie einer allfalligen Interessenabwägung geprüft werden müsse.
Es trifft zu, daß bei der Beurteilung der Frage, in welchem Grad durch die hier beanstandeten Bauarbeiten Mietrechte der Klägerinnen beeinträchtigt worden sind, nur von dem im Zeitpunkt der Inangriffnahme dieser Arbeiten bestandenen Umfang der Mietrechte ausgegangen werden kann. Das Berufungsgericht hat hier mit Recht darauf verwiesen, daß gerade die beiden Baupläne Beilagen./B und./C gewisse Zweifel daran erwecken, ob der jetzige Bauzustand - einschließlich der Widmung der einzelnen Bestandräume - mit dem vor dem Beginn der Verbesserungsarbeiten vorhandenen Altzustand tatsächlich noch übereinstimmt; das Erstgericht wird daher vor allem auf dem vom Berufungsgericht vorgezeichneten Weg diesen Altzustand festzustellen haben, um so eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Überlegungen zu gewinnen. Daß es dabei nur auf eine solche Benützung der einzelnen Bestandräume durch die Klägerinnen ankommen kann, der die Beklagte als Hauseigentümerin - sei es auch nur stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB - zugestimmt hat, folgt schon aus dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WohnVG, welcher eben nur das "Mietrecht", also den "bedungenen Gebrauch der Bestandsache" im Sinne des § 1096 ABGB, gegen übermäßige Beeinträchtigungen durch Verbesserungsarbeiten schützt. Eigenmächtige, vom Vermieter nicht wenigstens schlüssig genehmigte Widmungsänderungen durch den Mieter haben daher in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Der Frage, ob der tatsächliche Gebrauch einzelner Bestandräume von der baubehördlichen Widmung abweicht, kommt hingegen in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, kann sich doch der Vermieter, der eine Sache entgegen der baubehördlichen Genehmigung vermietet oder einen widmungswidrigen Gebrauch dieser Sache duldet, dem Mieter gegenüber grundsätzlich nicht auf das Fehlen des Konsenses der Baubehörde berufen; er ist vielmehr verpflichtet, alle ihm zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Mieter - insbesondere durch nachträgliches Ansuchen um die baubehördliche Genehmigung - den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu sichern (vgl. MietSlg. 20.135), und kann daher eine Beeinträchtigung des Mieters nicht damit rechtfertigen, daß der von ihm selbst eingeräumte oder zumindest mit seiner Zustimmung ausgeübte Gebrauch der Bestandsache gegen baurechtliche Vorschriften verstoße.Es trifft zu, daß bei der Beurteilung der Frage, in welchem Grad durch die hier beanstandeten Bauarbeiten Mietrechte der Klägerinnen beeinträchtigt worden sind, nur von dem im Zeitpunkt der Inangriffnahme dieser Arbeiten bestandenen Umfang der Mietrechte ausgegangen werden kann. Das Berufungsgericht hat hier mit Recht darauf verwiesen, daß gerade die beiden Baupläne Beilagen./B und./C gewisse Zweifel daran erwecken, ob der jetzige Bauzustand - einschließlich der Widmung der einzelnen Bestandräume - mit dem vor dem Beginn der Verbesserungsarbeiten vorhandenen Altzustand tatsächlich noch übereinstimmt; das Erstgericht wird daher vor allem auf dem vom Berufungsgericht vorgezeichneten Weg diesen Altzustand festzustellen haben, um so eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Überlegungen zu gewinnen. Daß es dabei nur auf eine solche Benützung der einzelnen Bestandräume durch die Klägerinnen ankommen kann, der die Beklagte als Hauseigentümerin - sei es auch nur stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB - zugestimmt hat, folgt schon aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Satz 1 WohnVG, welcher eben nur das "Mietrecht", also den "bedungenen Gebrauch der Bestandsache" im Sinne des Paragraph 1096, ABGB, gegen übermäßige Beeinträchtigungen durch Verbesserungsarbeiten schützt. Eigenmächtige, vom Vermieter nicht wenigstens schlüssig genehmigte Widmungsänderungen durch den Mieter haben daher in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Der Frage, ob der tatsächliche Gebrauch einzelner Bestandräume von der baubehördlichen Widmung abweicht, kommt hingegen in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, kann sich doch der Vermieter, der eine Sache entgegen der baubehördlichen Genehmigung vermietet oder einen widmungswidrigen Gebrauch dieser Sache duldet, dem Mieter gegenüber grundsätzlich nicht auf das Fehlen des Konsenses der Baubehörde berufen; er ist vielmehr verpflichtet, alle ihm zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Mieter - insbesondere durch nachträgliches Ansuchen um die baubehördliche Genehmigung - den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu sichern vergleiche MietSlg. 20.135), und kann daher eine Beeinträchtigung des Mieters nicht damit rechtfertigen, daß der von ihm selbst eingeräumte oder zumindest mit seiner Zustimmung ausgeübte Gebrauch der Bestandsache gegen baurechtliche Vorschriften verstoße.