Rechtssatz RS0083465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083465
Geschäftszahl
4Ob507/73 (4Ob508/73)
Entscheidungsdatum
20.02.1973
Norm
WohnVerbG idF Nov BGBl 1972/268 §15
Rechtssatz
"Verbesserungen in seiner Wohnung" bedeutet, daß der Mieter Verbesserungsarbeiten in seiner Wohnung nur dann uneingeschränkt verhindern kann, wenn die dadurch herzustellenden Verbesserungen ausschließlich ihm selbst zugute kommen sollen; in allen anderen Fällen ist sein Widerspruch nach dem ersten Satz des § 15 WohnVerbG zu beurteilen."Verbesserungen in seiner Wohnung" bedeutet, daß der Mieter Verbesserungsarbeiten in seiner Wohnung nur dann uneingeschränkt verhindern kann, wenn die dadurch herzustellenden Verbesserungen ausschließlich ihm selbst zugute kommen sollen; in allen anderen Fällen ist sein Widerspruch nach dem ersten Satz des Paragraph 15, WohnVerbG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 507/73
Veröff: SZ 46/20 = JBl 1973,533 = MietSlg 25452 = ImmZ 1973,169 = RZ 1973/109 S 84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083465
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00507_7300000_007