Rechtssatz RS0083434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083434
Entscheidungsdatum
02.04.1974
Rechtssatz
Erfolgt die Eingangsabfertigung eines Fahrzeuges bei einem vorgeschobenen Zollamt, so ergibt sich schon aus dem Zweck des § 48 ZollG die Verpflichtung des Gewahrsamsinhabers, auch die im Fahrzeug mitgeführten Waren diesem vorgeschobenen Zollamt - mithin schon vor dem tatsächlichen Eintritt über die Zollgrenze (= Bundesgrenze) - zu stellen.Erfolgt die Eingangsabfertigung eines Fahrzeuges bei einem vorgeschobenen Zollamt, so ergibt sich schon aus dem Zweck des Paragraph 48, ZollG die Verpflichtung des Gewahrsamsinhabers, auch die im Fahrzeug mitgeführten Waren diesem vorgeschobenen Zollamt - mithin schon vor dem tatsächlichen Eintritt über die Zollgrenze (= Bundesgrenze) - zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083434
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0120OS00183_7300000_003