Rechtssatz RS0083439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083439
Entscheidungsdatum
02.04.1974
Norm
FinStrG §4 Abs3
FinStrG §35 Abs1
ZollG §21 Abs3
ZollG §48
Rechtssatz
Das Finanzvergehen des Schmuggels ist auch strafbar, wenn es im Ausland begangen worden ist; mit dieser Bestimmung soll gerade und vor allem auch der Fall einer bei einem vorgeschobenen Zollamt (also an sich auf ausländischem Zollgebiet: § 21 Abs 3 ZollG) begangenen Verletzung der Stellungspflicht getroffen werden.Das Finanzvergehen des Schmuggels ist auch strafbar, wenn es im Ausland begangen worden ist; mit dieser Bestimmung soll gerade und vor allem auch der Fall einer bei einem vorgeschobenen Zollamt (also an sich auf ausländischem Zollgebiet: Paragraph 21, Absatz 3, ZollG) begangenen Verletzung der Stellungspflicht getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083439
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0120OS00183_7300000_004