Rechtssatz RS0083500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083500
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Vertrauens des Wechselgläubigers in die Vertretungsbefugnis des angeblichen Vertreters, nicht aber dem Wechselgläubiger zusätzlich zu seinem Wechselschuldner einen weiteren Wechselschuldner zu verschaffen, mit dem er bei Ausstellung des Wechsels überhaupt nicht rechnen hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083500
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0070OB00716_8700000_001