Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Daß der Beklagte die drei Wechsel nicht in der Absicht, irgendeine Wechselverbindlichkeit selbst einzugehen, sondern nur als Vertreter der Firma J*** & S*** unterfertigt hat, ist für jedermann klar erkennbar. Auch die Klägerin konnte diesbezüglich keiner Täuschung unterliegen (auf den weiteren Zusatz auf einem der drei Wechsel muß nicht mehr weiter eingegangen werden, weil nunmehr unbekämpft feststeht, daß dieser ohne Wissen des Beklagten nachträglich hinzugefügt wurde). Aus der Form des Skripturaktes des Beklagten kann daher keinerlei eigene wechselmäßige Haftung abgeleitet werden. Die Ausführungen der Revision über allfällige Vorstellungen und Erwartungen der Klägerin bei Lieferung der Ware gehen an der Sache vorbei, weil die Lösung der Haftungsfrage bezüglich des Beklagten nicht davon abhängt, welche nach außen nicht zum Ausdruck gekommene Vorstellungen die Klägerin hatte. Daß aber derartige Vorstellungen Gegenstand von Erörterungen gewesen wären, hat die Klägerin gar nicht behauptet.
Es ist also davon auszugehen, daß der Beklagte die drei Wechsel, auch für die Klägerin erkennbar, nur als Vertreter der Firma J*** & S*** unterfertigt hat. Ob er tatsächlich eine Vertretungsmacht hatte, kann dahingestellt bleiben. Art. 8 WG ist auf den vorliegenden Fall nämlich auf keinen Fall anwendbar. Nach dieser Bestimmung haftet selbst wechselmäßig, wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein. Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Vertrauens des Wechselgläubigers in die Vertretungsbefugnis des angeblichen Vertreters. Fehlt es an einer solchen Vertretungsbefugnis, würde ohne die Bestimmung des Art. 8 WG jede wechselmäßige Haftung wegfallen, weil das Vorgehen des nicht Vertretungsbefugten keine Wirkung für den angeblich Vertretenen hat, der angebliche Vertretene jedoch im eigenen Namen keine Wechselverbindlichkeit eingegangen ist. Den hiedurch dem gutgläubigen Wechselgläubiger drohender Nachteil soll Art. 8 WG abwenden. Keinesfalls hat diese Bestimmung das Ziel, dem Wechselgläubiger zusätzlich zu seinem Wechselschuldner einen weiteren Wechselschuldner zu verschaffen, mit dem er bei Ausstellung des Wechsels überhaupt nicht rechnen hätte können. Dies würde nämlich zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Wechselgläubigers führen, der anstatt des einen, von ihm erwarteten Wechselverpflichteten zwei erhält. In einem solchen Falle wäre das Vertrauen des Wechselgläubigers auf das Entstehen einer Wechselverbindlichkeit des sich aus dem Wechsel ergebenden Wechselschuldners nicht getäuscht worden. Wurde aber ein solches Vertrauen nicht getäuscht, ist Art. 8 WG nicht anwendbar. Demnach hat auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß derjenige, der seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt, ohne dazu ermächtigt zu sein, demjenigen nicht haftet, der den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat (SZ 52/11 sowie Baumbach-Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz15, 127, zu der gleichen deutschen Rechtslage). Wendet man den oben dargelegten Gedankengang auf Fälle an, in denen jemand neben dem Akzeptanten als dessen Vertreter unterschreibt, ohne jedoch eine Vertretungsmacht zu besitzen, so ergibt sich, daß auch in solchen Fällen Art. 8 WG nicht anwendbar sein kann, weil hier jene Wechselverbindlichkeit entstanden ist, mit der der Wechselgläubiger bei Ausstellung des Wechsels rechnen konnte. So wurde in der deutschen Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz15, 127) ausgesprochen, daß eine Haftung des unbefugten Vertreters dem Sinn und Zweck des Art. 8 WG dann widerspricht, wenn der Vertretene wechselfähig ist und aufgrund einer Anscheinsvollmacht haftet. Umsomehr muß aber die Anwendbarkeit des Art. 8 WG dann ausscheiden, wenn der Vertretene nicht nur auf Grund einer Anscheinsvollmacht, sondern auf Grund seines eigenen Skripturaktes wechselmäßig haftet. Dies ist hier der Fall. Aus den aufgezeigten Gründen erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Beklagte tatsächlich Vertreter der Firma J*** & S*** war, weil die Klägerin bei Ausstellung der drei Wechsel nur mit einer Wechselverbindlichkeit dieser Firma rechnen konnte, eine solche Wechselverbindlichkeit aber durch den eigenen Skripturakt eines hiezu befugten Organes der Firma entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Es ist also davon auszugehen, daß der Beklagte die drei Wechsel, auch für die Klägerin erkennbar, nur als Vertreter der Firma J*** & S*** unterfertigt hat. Ob er tatsächlich eine Vertretungsmacht hatte, kann dahingestellt bleiben. Artikel 8, WG ist auf den vorliegenden Fall nämlich auf keinen Fall anwendbar. Nach dieser Bestimmung haftet selbst wechselmäßig, wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein. Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Vertrauens des Wechselgläubigers in die Vertretungsbefugnis des angeblichen Vertreters. Fehlt es an einer solchen Vertretungsbefugnis, würde ohne die Bestimmung des Artikel 8, WG jede wechselmäßige Haftung wegfallen, weil das Vorgehen des nicht Vertretungsbefugten keine Wirkung für den angeblich Vertretenen hat, der angebliche Vertretene jedoch im eigenen Namen keine Wechselverbindlichkeit eingegangen ist. Den hiedurch dem gutgläubigen Wechselgläubiger drohender Nachteil soll Artikel 8, WG abwenden. Keinesfalls hat diese Bestimmung das Ziel, dem Wechselgläubiger zusätzlich zu seinem Wechselschuldner einen weiteren Wechselschuldner zu verschaffen, mit dem er bei Ausstellung des Wechsels überhaupt nicht rechnen hätte können. Dies würde nämlich zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Wechselgläubigers führen, der anstatt des einen, von ihm erwarteten Wechselverpflichteten zwei erhält. In einem solchen Falle wäre das Vertrauen des Wechselgläubigers auf das Entstehen einer Wechselverbindlichkeit des sich aus dem Wechsel ergebenden Wechselschuldners nicht getäuscht worden. Wurde aber ein solches Vertrauen nicht getäuscht, ist Artikel 8, WG nicht anwendbar. Demnach hat auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß derjenige, der seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt, ohne dazu ermächtigt zu sein, demjenigen nicht haftet, der den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat (SZ 52/11 sowie Baumbach-Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz15, 127, zu der gleichen deutschen Rechtslage). Wendet man den oben dargelegten Gedankengang auf Fälle an, in denen jemand neben dem Akzeptanten als dessen Vertreter unterschreibt, ohne jedoch eine Vertretungsmacht zu besitzen, so ergibt sich, daß auch in solchen Fällen Artikel 8, WG nicht anwendbar sein kann, weil hier jene Wechselverbindlichkeit entstanden ist, mit der der Wechselgläubiger bei Ausstellung des Wechsels rechnen konnte. So wurde in der deutschen Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz15, 127) ausgesprochen, daß eine Haftung des unbefugten Vertreters dem Sinn und Zweck des Artikel 8, WG dann widerspricht, wenn der Vertretene wechselfähig ist und aufgrund einer Anscheinsvollmacht haftet. Umsomehr muß aber die Anwendbarkeit des Artikel 8, WG dann ausscheiden, wenn der Vertretene nicht nur auf Grund einer Anscheinsvollmacht, sondern auf Grund seines eigenen Skripturaktes wechselmäßig haftet. Dies ist hier der Fall. Aus den aufgezeigten Gründen erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Beklagte tatsächlich Vertreter der Firma J*** & S*** war, weil die Klägerin bei Ausstellung der drei Wechsel nur mit einer Wechselverbindlichkeit dieser Firma rechnen konnte, eine solche Wechselverbindlichkeit aber durch den eigenen Skripturakt eines hiezu befugten Organes der Firma entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.