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Rechtssatz RS0083531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083531

Geschäftszahl

14Os186/95

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Rechtssatz

Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahreneignung nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erreichenden Ausmaß vorhanden gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083531

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_001