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Entscheidung 14 Os 186/95×

Entscheidung 14 Os 186/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os186/95

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 6. September 1995, GZ 15 römisch fünf r 282/93-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Franiek zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Johann P***** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er ab 1980 bis 22.März 1993 in Punitz und anderen Orten einen Vorrat von Waffen und Schießbedarf angesammelt hat, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, und zwar

A/ Waffen, nämlich

römisch eins. 43 Stück Langwaffen;

römisch zwei. 6 Stück Faustfeuerwaffen;

römisch drei. 24 Bajonette;

B/ insgesamt 12.231 Stück Munition.

Die Geschworenen hatten die Hauptfrage nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, StGB (mit einer Beschränkung gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO) mehrheitlich mit fünf Stimmen bejaht, die Eventualfrage in Richtung der Vergehen nach Paragraph 36, WaffG sowie Paragraph 7, KrMatG daher unbeantwortet gelassen und die Zusatzfrage in Richtung eines Rechtsirrtums nach Paragraph 9, StGB mehrheitlich (sechs Stimmen) verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die (nominell) auf die Gründe der Ziffer 9, 10, a, 11 Litera a und Litera b, sowie 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Durch die Verneinung der Zusatzfrage haben die Geschworenen, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt, unmißverständlich (wenn auch sprachlogisch nicht einwandfrei) zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Angeklagten einen entschuldbaren Rechtsirrtum in Ansehung der (schon abstrakten Gefahren-) Eignung der von ihm angesammelten Kampfmittel (iwS), damit eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nicht zugebilligt haben. Von der behaupteten Undeutlichkeit des Wahrspruches (Ziffer 9,) kann daher nicht gesprochen werden.

Aber auch der aus dem unterschiedlichen Abstimmungsverhalten der Laienrichter bei Beantwortung der Haupt- und der Zusatzfrage abgeleitete Widerspruch des Wahrspruches liegt nicht vor. Denn dieser muß sich allein aus dem Vergleich der Antworten auf die einzelnen Fragen ergeben, das Stimmenverhältnis ist dabei einer Prüfung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO entzogen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 332, E 22).

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) wiederholt der Beschwerdeführer seine Verantwortung, die sichergestellten Waffen bloß aus Sammlerleidenschaft zusammengetragen zu haben, vermag damit aber nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellte entscheidende Tatsache zu erwecken, daß er bei Anlegung seiner Waffensammlung die davon ausgehende Gefahreneignung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) behauptet, er habe "die Waffen lediglich aus einem ernsthaften historischen Interesse heraus gesammelt, keinesfalls aber, um einen Kampfmittelvorrat im Sinne des Paragraph 280, StGB anzulegen", geht er nicht von dem - im gegebenen Rahmen bindenden - Wahrspruch der Geschworenen aus und führt die Beschwerde damit nicht gesetzmäßig aus. Der vom Angeklagten ersichtlich vorausgesetzte weitere Vorsatz, mit dem Waffenvorrat tatsächlich eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist in subjektiver Hinsicht ebensowenig erforderlich (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 280, RN 6; Steininger in WK Paragraph 280, Rz 20) wie die Absicht, damit die innere Sicherheit des Staates zu stören oder den Staat zu bedrohen (Foregger-Serini StGB5 Paragraph 280, Anmerkung römisch eins; SSt 55/28).

Den Beschwerdeausführungen zuwider bedarf es auch keiner Ansammlung einheitlicher, artgleicher Kampfmittel, um das von Paragraph 280, StGB erfaßte Gefahrenpotential zu verwirklichen (Steininger in WK Paragraph 280, Rz 13; Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 280, E 2 a; a.M. Bertel-Schwaighofer BT II2 Paragraph 280, Rz 4), erschöpft sich doch die Zielsetzung des Paragraph 280, Absatz eins, StGB darin, illegale und damit unkontrollierbare Waffen- und Munitionslager oder Lager von anderen Kampfmitteln an sich hintanzuhalten.

Der Vorrat an Waffen und Munition muß nach gleichfalls herrschender Lehre und Rechtsprechung auch nicht - wie die Beschwerde behauptet - dem modernen Stand der Waffentechnik entsprechen; angesichts des durch Paragraph 280, Absatz eins, StGB angestrebten Rechtsschutzes genügt vielmehr dessen objektive Eignung als (noch taugliches) Mittel zum Kampf verwendet zu werden (Steininger in WK Paragraph 280, Rz 6, Foregger-Serini StGB5 Paragraph 280, Anmerkung römisch zwei; SSt 55/28). Ausgehend vom Gutachten des Waffensachverständigen Ing.Ingo W***** (S 105 ff/II), wonach die vom Angeklagten angehäuften Waffen und die Munition voll funktionsfähig und damit objektiv geeignet waren, als Kampfmittel eingesetzt zu werden, bejahte das Geschworenengericht somit zu Recht die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB.

Der Einwand, auch Sportschützen würden bis zu 60.000 Stück Munition pro Jahr verschießen, vermag angesichts der vom Angeklagten gehorteten 12.228 scharfen Patronen deren grundsätzliche Eignung, damit gleichzeitig "eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten", nicht in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung der angesammelten 43 Langwaffen kommt der weiters relevierten Frage, wieviel Faustfeuerwaffen und Bajonette der Waffenvorrat enthielt, keine die Gefahreneignung berührende Bedeutung mehr zu vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 280, E 2 a). Die in diesem Zusammenhang vertretene Beschwerdeauffassung, wonach die inkriminierten 24 Bajonette überhaupt nicht als Waffen im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB zu werten wären, findet angesichts der Eignung derselben (vor allem in Verbindung mit den angesammelten Gewehren) als Hieb-, Stich- und Stoßinstrumente keine gesetzliche Stütze (Steininger im WK Paragraph 280, Rz 4 f).

Mit der Behauptung, der Angeklagte habe das Unrecht seines Verhaltens auf Grund der Schwierigkeiten bei der Auslegung des Paragraph 280, Absatz eins, StGB nicht erkennen können, wird keiner der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, StPO dargetan. Im übrigen läßt die Beschwerde damit die auch diesen Einwand erfassende Verneinung der Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums gemäß Paragraph 9, StGB durch die Laienrichter außer acht.

In gleicher Weise geht der Beschwerdeführer nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus, wenn er in der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, als auch Ziffer 12, StPO gestützten Rechtsrüge einen Tatbildirrtum hinsichtlich der Eignung der von ihm angesammelten Waffen und Munition als Kampfmittel für eine größere Zahl von Menschen reklamiert. Denn die Geschworenen haben diese Frage angesichts der ausdrücklich auch darauf abstellenden Rechtsbelehrung eingehend erwogen, einen solchen Irrtum (beweiwürdigend) zuungunsten des Angeklagten jedoch verneint (siehe auch die Niederschrift).

Schließlich versagt auch der weitere Einwand der Rechtsrüge, dem Angeklagten sei auf Grund der für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte der Besitz von fünf Faustfeuerwaffen erlaubt gewesen:

Dem Paragraph 345, StPO fehlt eine dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO analoge Bestimmung, insoweit es sich um Umstände handelt, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist. Demnach kann die Nichtannahme solcher Umstände im Geschworenengerichtsverfahren nicht angefochten werden. Soweit sich der Angeklagte daher auf den Rechtfertigungsgrund des erlaubten Besitzes von zumindest fünf Faustfeuerwaffen beruft, hätte er den rügepflichtigen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO geltend machen müssen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Absatz eins, E 9, Ziffer 6, E 2).

Das Beschwerdevorbringen ist im übrigen aber auch inhaltlich verfehlt:

Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahreneignung nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erreichenden Ausmaß vorhanden gewesen wären. Sobald der für die Waffensammlung Verantwortliche nämlich mehr als die nach der Waffenbesitzkarte (oder dem Waffenpaß) zulässige Anzahl von Faustfeuerwaffen besitzt und diese Waffen für sich allein oder zusammen mit anderen Kampfmitteln ausreichen, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wird auch der Besitz der an sich erlaubten Anzahl von Faustfeuerwaffen rechtswidrig, weil durch diese Ansammlung von Waffen die von Paragraph 280, Absatz eins, StGB verpönte abstrakte Gefahrenlage geschaffen wird. Ab dem die Gefahrenlage nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB begründenden und nicht mehr zur Gänze durch eine behördliche Erlaubnis gedeckten Besitz einer größeren Zahl von Waffen haben demnach die vorerst rechtens besessenen Faustfeuerwaffen - ebenso wie auch die zunächst zulässig erworbenen und besessenen Langwaffen - als rechtswidrig angesammelt zu gelten.

Da der Angeklagte nicht nur mehr als die ihm von der Waffenbehörde erlaubten Faustfeuerwaffen, sondern auch noch eine bereits für sich allein tatbildliche Anzahl von Langwaffen und eine ebensogroße Menge an Munition besaß, kann selbst im Umfang von fünf Faustfeuerwaffen kein Rechtfertigungsgrund vorliegen, sodaß für das Erstgericht kein Anlaß bestand, eine darauf abzielende Zusatzfrage nach Paragraph 313, StPO zu stellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann P***** war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche es für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig nachsah, und ordnete gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB die Einziehung des vom Schuldspruch umfaßten Kampfmittelvorrats an.

Allein gegen das Einziehungserkenntnis richtet sich die Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Einwand, das Beweisverfahren habe "eindeutig ergeben", daß der Berufungswerber "mit seiner Waffensammlung keine strafbare Handlung begangen hat", weshalb es schon an der primären Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, StGB fehle, ist urteilsfremd und demnach unbeachtlich.

Das Vorliegen des weiteren gesetzlichen Erfordernisses, demzufolge der Einziehung nur solche Gegenstände unterliegen, welche ihrer spezifischen Beschaffenheit nach ausschließlich oder doch hauptsächlich dazu bestimmt sind, bei der Verübung weiterer strafbarer Handlungen verwendet zu werden, vermag der Angeklagte mit der Behauptung, er habe mit den Gewehren nicht selbst geschossen, die Pistolen nur zum "Hobbyschießen" verwendet, die Einziehung würde ihn überdies finanziell hart treffen, nicht in Frage zu stellen.

Der vom Angeklagten angesammelte Kampfmittelvorrat gebot somit das angefochtene Einziehungserkenntnis, um der Gefahr der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41372 14D01865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00186.95.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0083531 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesamm …
RS0083532 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Sobald der für die Waffensammlung Verantwortliche mehr als die nach der Waffenbesitzkarte (oder dem Waffenpaß) zulässige Anzahl von Faustfeuerwaffen besitzt und diese Waffen für sich allein oder zusammen mit anderen Kampfmitteln ausreichen, um eine größere …
RS0095842 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Verlangt nicht den Vorsatz, den betreffenden Vorrat an Waffen tatsächlich zum Kampf zu verwenden und dadurch den öffentlichen Frieden zu stören.
RS0095846 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Ein Vorsatz, mit dem Waffenvorrat tatsächlich eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist in subjektiver Hinsicht ebensowenig erforderlich wie die Absicht, damit die innere Sicherheit des Staates zu stören oder den Staat zu bedrohen.
RS0095876 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Nur gänzlich veraltete Kampfmittel, nicht aber bloß unmodern gewordene Waffen, fallen nicht unter den Tatbestand des § 280 Abs 1 StGB.
RS0095881 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Daß der Vorrat verschiedenartige Waffen (und sontige Kampfmittel) umfaßt, ist unerheblich.
RS0096002 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Die Zielsetzung des § 280 Abs 1 StGB erschöpft sich darin, illegale und damit unkontrollierbare Waffenlager und Munitionslager oder Lager von anderen Kampfmitteln an sich hintanzuhalten.
RS0096004 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Der Vorrat an Waffen und Munition muß nach gleichfalls herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem modernen Stand der Waffentechnik entsprechen; angesichts des durch § 280 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsschutzes genügt vielmehr dessen objektive Eignung a …
RS0096007 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Unter Berücksichtigung der angesammelten dreiundvierzig Langwaffen kommt der Frage, wieviel Faustfeuerwaffen und Bajonette der Waffenvorrat enthielt, keine die Gefahreneignung berührende Bedeutung mehr zu.
RS0096008 Rechtssatz 30.01.1996Strafrecht
Auch Bajonette sind - vor allem in Verbindung mit angesammelten Gewehren - als Waffe im Sinne des § 280 Abs 1 StGB anzusehen.
RS0099827 Rechtssatz 30.01.1963Strafrecht
Im Gegensatz zu der im § 281 Z 9 lit b StPO getroffenen Regelung für das schöffengerichtliche Verfahren kann im geschwornengerichtlichen Verfahren zufolge der Bestimmung des § 345 Z 11 StPO eine Gesetzesverletzung bei der Beantwortung der Frage, ob Umstände …
RS0100997 Rechtssatz 28.05.1956Strafrecht
Aus einer Vergleichung der Anzahl der Stimmen, die dem Wahrspruch zugrunde liegen, kann ein Widerspruch im Sinne des § 345 Z 9 StPO nicht abgeleitet werden.
RS0101159 Rechtssatz 15.04.1993Strafrecht
Der Widerspruch muß sich aus der Vergleichung der Antworten der Geschworenen insgesamt auf die einzelnen Fragen ergeben, darf aber nicht aus der Vergleichung der Zahl der Stimmen hergeleitet werden, die diesen Antworten zugrunde liegen.