Rechtssatz RS0096004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096004
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Der Vorrat an Waffen und Munition muß nach gleichfalls herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem modernen Stand der Waffentechnik entsprechen; angesichts des durch § 280 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsschutzes genügt vielmehr dessen objektive Eignung als (noch taugliches) Mittel zum Kampf verwendet zu werden.Der Vorrat an Waffen und Munition muß nach gleichfalls herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem modernen Stand der Waffentechnik entsprechen; angesichts des durch Paragraph 280, Absatz eins, StGB angestrebten Rechtsschutzes genügt vielmehr dessen objektive Eignung als (noch taugliches) Mittel zum Kampf verwendet zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096004
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_005