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Rechtssatz RS0083532×

Rechtssatz RS0083532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083532

Geschäftszahl

14Os186/95

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Rechtssatz

Sobald der für die Waffensammlung Verantwortliche mehr als die nach der Waffenbesitzkarte (oder dem Waffenpaß) zulässige Anzahl von Faustfeuerwaffen besitzt und diese Waffen für sich allein oder zusammen mit anderen Kampfmitteln ausreichen, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wird auch der Besitz der an sich erlaubten Anzahl von Faustfeuerwaffen rechtswidrig, weil durch diese Ansammlung von Waffen die von Paragraph 280, Absatz eins, StGB verpönte abstrakte Gefahrenlage geschaffen wird. Ab dem die Gefahrenlage nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB begründenden und nicht mehr zur Gänze durch eine behördliche Erlaubnis gedeckten Besitz einer größeren Zahl von Waffen haben demnach die vorerst rechtens besessenen Faustfeuerwaffen - ebenso wie auch die zunächst zulässig erworbenen und besessenen Langwaffen - als rechtswidrig angesammelt zu gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083532

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_002