Rechtssatz RS0083559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083559
Entscheidungsdatum
09.06.1982
Rechtssatz
§ 35 Abs 1 FinStrG setzt Ungehorsam gegen die von den österreichischen Zollorganen vertretene Zollhoheit voraus; es fehlt daher am objektiven Tatbestand, wenn die Möglichkeit einer zollrechtlichen Stellungspflicht nachzukommen überhaupt nicht besteht.Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG setzt Ungehorsam gegen die von den österreichischen Zollorganen vertretene Zollhoheit voraus; es fehlt daher am objektiven Tatbestand, wenn die Möglichkeit einer zollrechtlichen Stellungspflicht nachzukommen überhaupt nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083559
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0110OS00041_8200000_001