Rechtssatz RS0083565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083565
Entscheidungsdatum
22.02.1994
Rechtssatz
Die in die Vorausschau aufzunehmenden Rechnungsposten sind in § 17 Abs 2 Z 2 WEG nur demonstrativ aufgezählt; vorzunehmende Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten gehören dazu. Mit den im Gesetz weiters als bekanntzugeben angeführten "sonst vorhersehbaren Aufwendungen" sind die im Bereich des Mietrechtes unter dem Begriff "Betriebskosten" zusammengefaßten Aufwendungen für die Liegenschaft gemeint.Die in die Vorausschau aufzunehmenden Rechnungsposten sind in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nur demonstrativ aufgezählt; vorzunehmende Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten gehören dazu. Mit den im Gesetz weiters als bekanntzugeben angeführten "sonst vorhersehbaren Aufwendungen" sind die im Bereich des Mietrechtes unter dem Begriff "Betriebskosten" zusammengefaßten Aufwendungen für die Liegenschaft gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083565
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00072_9300000_001