Begründung:
Der Antragsteller ist zu 1272/10.000 Anteilen Miteigentümer der von der Antragsgegnerin verwalteten Liegenschaft EZ ***** KG W*****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden ist.
Hinsichtlich des Sachbegehrens des Antragstellers und des von den Parteien erstatteten Sachvorbringens wird auf die Darstellung im Beschluß vom 14. September 1993, 5 Ob 72/93, verwiesen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers mit Sachbeschluß ab (ON 14 dA). Es traf dabei folgende Feststellungen:
Die Antragsgegnerin hat im Dezember 1991 auf dem schwarzen Brett im Hause ***** die Beilagen ./A, ./B 1 und ./B 2 ausgehängt. Die Beilage ./A betrifft die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Jahre 1992. In dieser Beilage wird angegeben, daß im Jahre 1992 keine Erhaltungsarbeiten durchgeführt und "die Betriebskosten für das kommende Jahr entsprechend der Inflationsrate und im Zusammenhang mit der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert werden". Die Beilage ./B 1 ist eine Mitteilung über die Vorschreibung gültig ab 1. Jänner 1992. Dabei ist eine Vorschreibung für Instandhaltung von 188,88 S, für Betriebskosten 841,76 S, für Heizungskosten 964,58 S und Verwaltungskosten 225,57 S, sohin insgesamt 2.220,77 S vorgesehen. Nach einer Rundung ergibt dies eine Vorschreibung von monatlich 2.221,-- S, die bis zum Fünften jeden Monats fällig ist. Beilage ./B 2 enthält die Vorschreibung, gültig ab 1. Jänner 1991; darin wurden für Instandhaltung 188,88 S, Betriebskosten 767,84 S, Heizungskosten 964,56 S und Verwaltungskosten 202,67 S, sohin insgesamt 2.123,95 S, gerundet monatlich 2.124 S vorgesehen. Die Beilage ./C beinhaltet die Abrechnung für das Jahr 1991, wobei genau die Instandhaltungskosten und die allgemeinen Betriebskosten aufgeschlüsselt sind. In der Hausübersicht ist auch die Abrechnung für den jeweiligen Wohnungseigentümer vorhanden. Unter Beilage ./C befindet sich auch eine Verrechnungsliste, in der genau die Grund- und Verbrauchskosten für die Heizung ermittelt wurden. Weiters befindet sich auf dieser Beilage auch eine Heizkostenaufstellung. Mit der Beilage ./D wurde dem Antragsteller eine Aufgliederung der Aufwandsbuchungen mitgeschickt. Aus dieser Aufgliederung ist genau ersichtlich, wann welcher Aufwand gemacht wurde und wann welche Überweisung erfolgte. Insbesondere ist aus dieser Beilage auch der Lohn des Hausbetreuers ablesbar. Kosten für die Reinigung wurden seit jeher vorgeschrieben, dies jedoch nicht zu Handen der jeweiligen Miteigentümer. Die Reinigungskosten sind als allgemeine Betriebskosten laut Aufstellung Beilage ./D in der Position Betriebskosten laut Vorschreibung ./B 1 bzw. ./B 2 enthalten. Die Beilagen ./C und ./D sind dem Antragsteller im Mai 1992 zugekommen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht um die in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gehe, sondern um die Vorschreibung der sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen. Subsumiere man die Betriebskosten unter diesen Begriff, so reiche der Hinweis, daß die Betriebskosten für das kommende Jahr unter Berücksichtigung der Inflationsrate auf Basis der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert würden, aus. Die Entwicklung der Inflationsrate sei für den Verwalter ebensowenig vorhersehbar wie für den Wohnungseigentümer. Die Forderung nach konkreten Zahlen für die im nächsten Jahr anerlaufenen Betriebskosten übersteige den Bereich des Möglichen. Die Antragsgegnerin habe daher der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 WEG Genüge getan.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht um die in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gehe, sondern um die Vorschreibung der sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen. Subsumiere man die Betriebskosten unter diesen Begriff, so reiche der Hinweis, daß die Betriebskosten für das kommende Jahr unter Berücksichtigung der Inflationsrate auf Basis der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert würden, aus. Die Entwicklung der Inflationsrate sei für den Verwalter ebensowenig vorhersehbar wie für den Wohnungseigentümer. Die Forderung nach konkreten Zahlen für die im nächsten Jahr anerlaufenen Betriebskosten übersteige den Bereich des Möglichen. Die Antragsgegnerin habe daher der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG Genüge getan.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß es die Antragsgegnerin verpflichtete, binnen 14 Tagen eine Vorausschau gemäß § 17 Abs 2 Z 2 WEG für das Kalenderjahr 1992 für das gegenständliche Haus in diesem Haus aufzulegen bzw. an dem dafür bestimmten Aushangbrett anzuschlagen. Es sprach ferner aus, daß die Antragsgegnerin ihre Kosten selbst zu tragen habe und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß es die Antragsgegnerin verpflichtete, binnen 14 Tagen eine Vorausschau gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG für das Kalenderjahr 1992 für das gegenständliche Haus in diesem Haus aufzulegen bzw. an dem dafür bestimmten Aushangbrett anzuschlagen. Es sprach ferner aus, daß die Antragsgegnerin ihre Kosten selbst zu tragen habe und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Vor Eingehen in die dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Z 2 WEG obliegenden Pflichten hielt das Rekursgericht folgendes fest:Vor Eingehen in die dem Verwalter nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG obliegenden Pflichten hielt das Rekursgericht folgendes fest:
Der Antragsteller hatte bereits im Jahr 1991 zu Msch 24/91 des Erstgerichtes den Antrag gestellt, auszusprechen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, alljährlich vor Jahresende eine Vorschau über die voraussehbaren Ausgaben für die Liegenschaft im jeweils bevorstehenden Rechnungsjahr im Haus aufzulegen bzw. am Aushangbrett aushängen zu lassen; damit sei per Ende 1991 zu beginnen. Das Rekursgericht hatte mit Beschluß vom 11. März 1992, 3 R 10/92, die diesen Antrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe bestätigt, daß dieser Antrag zurückgewiesen werde. Die Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 WEG, daß ein Antrag, dem Verwalter für ein bestimmtes Jahr Rechnungslegung aufzutragen, voraussetze, daß der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen - d.h. der Termin hiefür (30. Juni des folgenden Jahres) verstrichen - sei, ein vorher gestellter Antrag sei zurückzuweisen, sei auch im Zusammenhang mit der Z 2 der angeführten Gesetzesstelle anzuwenden. Der Antrag auf Legung der Vorausschau müsse zurückgewiesen werden, wenn er vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorausschau für das nächste Kalenderjahr aufzulegen ist, gestellt werde, ohne daß es darauf ankäme, ob der Verwalter in den Jahren zuvor seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen sei oder nicht.Der Antragsteller hatte bereits im Jahr 1991 zu Msch 24/91 des Erstgerichtes den Antrag gestellt, auszusprechen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, alljährlich vor Jahresende eine Vorschau über die voraussehbaren Ausgaben für die Liegenschaft im jeweils bevorstehenden Rechnungsjahr im Haus aufzulegen bzw. am Aushangbrett aushängen zu lassen; damit sei per Ende 1991 zu beginnen. Das Rekursgericht hatte mit Beschluß vom 11. März 1992, 3 R 10/92, die diesen Antrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe bestätigt, daß dieser Antrag zurückgewiesen werde. Die Rechtsprechung zu der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, daß ein Antrag, dem Verwalter für ein bestimmtes Jahr Rechnungslegung aufzutragen, voraussetze, daß der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen - d.h. der Termin hiefür (30. Juni des folgenden Jahres) verstrichen - sei, ein vorher gestellter Antrag sei zurückzuweisen, sei auch im Zusammenhang mit der Ziffer 2, der angeführten Gesetzesstelle anzuwenden. Der Antrag auf Legung der Vorausschau müsse zurückgewiesen werden, wenn er vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorausschau für das nächste Kalenderjahr aufzulegen ist, gestellt werde, ohne daß es darauf ankäme, ob der Verwalter in den Jahren zuvor seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen sei oder nicht.
Der Antragsteller habe nun am 30. März 1992 den Antrag gestellt, den Verwalter zur Legung der Vorausschau für 1992 zu verpflichten. Daß der Verwalter bereits die Abrechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG gelegt hätte, sei weder behauptet worden, noch im Verfahren hervorgekommen.Der Antragsteller habe nun am 30. März 1992 den Antrag gestellt, den Verwalter zur Legung der Vorausschau für 1992 zu verpflichten. Daß der Verwalter bereits die Abrechnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG gelegt hätte, sei weder behauptet worden, noch im Verfahren hervorgekommen.
Nach § 17 Abs 2 WEG sei der Verwalter verbunden, die Interessen aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren und die Weisungen der Mehrheit zu befolgen; besonders habe er spätestens vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres im Haus eine Vorausschau für das nächste Kalenderjahr aufzulegen, in der vor allem die für dieses Kalenderjahr in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten und Bedeckung sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen bekanntzugeben seien. Über einen darauf abzielenden Antrag sei (§ 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG mit den dort und in § 37 Abs 3 Z 6, 8 - 21 MRG genannten Besonderheiten zu entscheiden.Nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG sei der Verwalter verbunden, die Interessen aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren und die Weisungen der Mehrheit zu befolgen; besonders habe er spätestens vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres im Haus eine Vorausschau für das nächste Kalenderjahr aufzulegen, in der vor allem die für dieses Kalenderjahr in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten und Bedeckung sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen bekanntzugeben seien. Über einen darauf abzielenden Antrag sei (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG) im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG mit den dort und in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8, - 21 MRG genannten Besonderheiten zu entscheiden.
Die Anordnung des § 17 Abs 2 Z 2 WEG sei zwingend; auf die Vorausschau könne auch nicht von der Mehrheit wirksam verzichtet werden. Die Auflegung der Vorausschau könne der einzelne Miteigentümer durch einen Antrag nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG gerichtlich erzwingen (SZ 60/126 = WoBl 1988/61 = MietSlg. 39.633 mwN).Die Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG sei zwingend; auf die Vorausschau könne auch nicht von der Mehrheit wirksam verzichtet werden. Die Auflegung der Vorausschau könne der einzelne Miteigentümer durch einen Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG gerichtlich erzwingen (SZ 60/126 = WoBl 1988/61 = MietSlg. 39.633 mwN).
§ 17 Abs 2 Z 2 WEG verdeutliche die Pflicht des Verwalters zur Information über den Ablauf der Verwaltung; sie solle den Miteigentümern eine Entscheidungshilfe bei Beschlußfassung bieten und ihnen aufzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie im nächsten Kalenderjahr zu rechnen hätten, um ihnen die diesbezüglichen Dispositionen zu erleichtern (SZ 60/126 mwN). Die vom Verwalter zu erstellende Vorausschau sei in der Regel bindende Grundlage für die im nächsten Jahr einzuhebenden Beträge (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu § 17 WEG mwN). Einerseits könne der Verwalter, solange die Vorausschau unwidersprochen bleibe und nicht durch abweichende Weisung geändert werde, diese Vorausschau nicht mehr beliebig ändern, andererseits seien auch die Gemeinschafter daran gebunden, wenn die Mehrheit der Miteigentümer bei einer in der Vorausschau enthaltenen Maßnahme der ordentlichen Verwaltung untätig bleibe (SZ 60/126; Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 75 und 76 zu § 17).Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG verdeutliche die Pflicht des Verwalters zur Information über den Ablauf der Verwaltung; sie solle den Miteigentümern eine Entscheidungshilfe bei Beschlußfassung bieten und ihnen aufzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie im nächsten Kalenderjahr zu rechnen hätten, um ihnen die diesbezüglichen Dispositionen zu erleichtern (SZ 60/126 mwN). Die vom Verwalter zu erstellende Vorausschau sei in der Regel bindende Grundlage für die im nächsten Jahr einzuhebenden Beträge (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu Paragraph 17, WEG mwN). Einerseits könne der Verwalter, solange die Vorausschau unwidersprochen bleibe und nicht durch abweichende Weisung geändert werde, diese Vorausschau nicht mehr beliebig ändern, andererseits seien auch die Gemeinschafter daran gebunden, wenn die Mehrheit der Miteigentümer bei einer in der Vorausschau enthaltenen Maßnahme der ordentlichen Verwaltung untätig bleibe (SZ 60/126; Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 75 und 76 zu Paragraph 17,).
Die Inhaltskriterien der Vorausschau zähle das Gesetz demonstrativ auf und hebe Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung und deren Kosten und Finanzierung hervor. Mit den "sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen" sei an Betriebskosten für gemeinsame Anlagen (Heizung, Lift usw), Abgaben, Steuern und Gebühren gedacht (Faistenberger-Barta-Call, aaO, Rz 86 zu § 17). Die "Aufwendungen" für die Liegenschaft würden in § 19 WEG geregelt. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft sei grundsätzlich eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft iS des § 825 ABGB, bei welcher "die Rechte und Pflichten der Teilhaber ihre nähere Bestimmung nach der Beschaffenheit der Quellen, aus denen die Gemeinschaft entspringt, erhielten" (§ 826 ABGB). Das WEG verweise hinsichtlich der Verwaltung ausdrücklich auf das 16. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB (§§ 14 Abs 1, 15), jedoch sei dieses jedenfalls anwendbar, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich angeordnet seien. Hinsichtlich der Aufwendungen treffe § 19 WEG eine mit § 839 ABGB inhaltlich gleiche Regelung, wobei nur für abweichende Vereinbarungen Sondervorschriften getroffen würden. Daher könne der Begriff der Aufwendungen dem ABGB entnommen werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 1 zu § 19 WEG). Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache seien als Lasten iS des § 839 ABGB anzusehen (MietSlg. 34.111 mwN). Zu den Betriebskosten iS des § 19 WEG seien u. a. Heizkosten (Heizöl etc, Reparaturen-Servicegebühren, Rauchfangkehrer, Heizungsbetreuung) und sonstige Betriebskosten, wie etwa Wasser- und Kanalgebühren, Stiegenhausbeleuchtung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gehwegreinigung, Versicherungsprämien, Hausbesorger, Betreuung von Außenanlagen, Kleinreparaturen etc, zu zählen (Faistenberger-Barta-Call, aaO, Rz 39 zu § 19).Die Inhaltskriterien der Vorausschau zähle das Gesetz demonstrativ auf und hebe Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung und deren Kosten und Finanzierung hervor. Mit den "sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen" sei an Betriebskosten für gemeinsame Anlagen (Heizung, Lift usw), Abgaben, Steuern und Gebühren gedacht (Faistenberger-Barta-Call, aaO, Rz 86 zu Paragraph 17,). Die "Aufwendungen" für die Liegenschaft würden in Paragraph 19, WEG geregelt. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft sei grundsätzlich eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft iS des Paragraph 825, ABGB, bei welcher "die Rechte und Pflichten der Teilhaber ihre nähere Bestimmung nach der Beschaffenheit der Quellen, aus denen die Gemeinschaft entspringt, erhielten" (Paragraph 826, ABGB). Das WEG verweise hinsichtlich der Verwaltung ausdrücklich auf das 16. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB (Paragraphen 14, Absatz eins, 15,), jedoch sei dieses jedenfalls anwendbar, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich angeordnet seien. Hinsichtlich der Aufwendungen treffe Paragraph 19, WEG eine mit Paragraph 839, ABGB inhaltlich gleiche Regelung, wobei nur für abweichende Vereinbarungen Sondervorschriften getroffen würden. Daher könne der Begriff der Aufwendungen dem ABGB entnommen werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 1 zu Paragraph 19, WEG). Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache seien als Lasten iS des Paragraph 839, ABGB anzusehen (MietSlg. 34.111 mwN). Zu den Betriebskosten iS des Paragraph 19, WEG seien u. a. Heizkosten (Heizöl etc, Reparaturen-Servicegebühren, Rauchfangkehrer, Heizungsbetreuung) und sonstige Betriebskosten, wie etwa Wasser- und Kanalgebühren, Stiegenhausbeleuchtung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gehwegreinigung, Versicherungsprämien, Hausbesorger, Betreuung von Außenanlagen, Kleinreparaturen etc, zu zählen (Faistenberger-Barta-Call, aaO, Rz 39 zu Paragraph 19,).
Wie schon in erster Instanz hebe der Antragsteller in seinem Rechtsmittel hervor, daß es ihm nicht um die "Investitionen" - gemeint die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten - gehe, sondern um "alle anderen Aufwendungen und Belastungen im Haus", somit um die "sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen" iS des § 17 Abs 2 Z 2 WEG.Wie schon in erster Instanz hebe der Antragsteller in seinem Rechtsmittel hervor, daß es ihm nicht um die "Investitionen" - gemeint die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten - gehe, sondern um "alle anderen Aufwendungen und Belastungen im Haus", somit um die "sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen" iS des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG.
Wie nicht strittig sei, habe die Antragsgegnerin im Dezember 1991 das Schreiben ./A im Haus ***** ausgehängt, in welcher Urkunde unter Bezugnahme auf § 17 Abs 2 Z 2 WEG bekanntgegeben werde, daß derzeit keine Erhaltungsarbeiten beabsichtigt seien, laufende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt und die Betriebskosten für das kommende Jahr (1992) entsprechend der Inflationsrate und im Zusammenhang mit der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert werden würden. Es sei auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der Parteien auch davon auszugehen, daß die Urkunde ./B 1 (monatliche Vorschreibungen für 1992) dem Antragsteller vor Jahresende 1991, die Urkunde ./B 2 (monatliche Vorschreibungen für 1991) vor Jahresende 1990 (im angefochtenen Beschluß offensichtlich irrtümlich: 1991) zugeschickt worden wären. Diese Urkunden enthielten den Hinweis, daß sich die monatlichen Vorschreibungen "auf Grund der Neukalkulation" ergeben würden, und die Aufschlüsselung der auf die Eigentumswohnung des Antragstellers entfallenden Akontierungsbeträge an Kosten für Instandhaltung sowie an Betriebs-, Heizungs- und Verwaltungskosten, und den monatlichen Akontierungsgesamtbetrag. Unbekämpft stehe fest, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Mai 1992 die Beilagen ./C und ./D habe zukommen lassen, wobei die Beilage ./C die Abrechnung für 1991, aufgeschlüsselt in Instandhaltungs- und allgemeine Betriebskosten enthielte, aus der sich der Gesamtaufwand sowie unter Berücksichtigung der Gutschriften, der Mehrwertsteuer sowie der Vorschreibung für 1991 eine "Schuld" von 17.174,37 S ergäbe und auf den Antragsteller entsprechend seinen Anteilen ein Betrag von S 2.184,56 entfiele. Angeschlossen sei dieser Urkunde eine Verrechnungsliste über im einzelnen aufgeschlüsselte Heizungskosten. Mit der Beilage ./C (im angefochtenen Beschluß offensichtlich unrichtig: ./D) sei auch die Beilage ./D (Aufgliederung der Aufwandsbuchungen) mitgeschickt worden.Wie nicht strittig sei, habe die Antragsgegnerin im Dezember 1991 das Schreiben ./A im Haus ***** ausgehängt, in welcher Urkunde unter Bezugnahme auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG bekanntgegeben werde, daß derzeit keine Erhaltungsarbeiten beabsichtigt seien, laufende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt und die Betriebskosten für das kommende Jahr (1992) entsprechend der Inflationsrate und im Zusammenhang mit der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert werden würden. Es sei auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der Parteien auch davon auszugehen, daß die Urkunde ./B 1 (monatliche Vorschreibungen für 1992) dem Antragsteller vor Jahresende 1991, die Urkunde ./B 2 (monatliche Vorschreibungen für 1991) vor Jahresende 1990 (im angefochtenen Beschluß offensichtlich irrtümlich: 1991) zugeschickt worden wären. Diese Urkunden enthielten den Hinweis, daß sich die monatlichen Vorschreibungen "auf Grund der Neukalkulation" ergeben würden, und die Aufschlüsselung der auf die Eigentumswohnung des Antragstellers entfallenden Akontierungsbeträge an Kosten für Instandhaltung sowie an Betriebs-, Heizungs- und Verwaltungskosten, und den monatlichen Akontierungsgesamtbetrag. Unbekämpft stehe fest, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Mai 1992 die Beilagen ./C und ./D habe zukommen lassen, wobei die Beilage ./C die Abrechnung für 1991, aufgeschlüsselt in Instandhaltungs- und allgemeine Betriebskosten enthielte, aus der sich der Gesamtaufwand sowie unter Berücksichtigung der Gutschriften, der Mehrwertsteuer sowie der Vorschreibung für 1991 eine "Schuld" von 17.174,37 S ergäbe und auf den Antragsteller entsprechend seinen Anteilen ein Betrag von S 2.184,56 entfiele. Angeschlossen sei dieser Urkunde eine Verrechnungsliste über im einzelnen aufgeschlüsselte Heizungskosten. Mit der Beilage ./C (im angefochtenen Beschluß offensichtlich unrichtig: ./D) sei auch die Beilage ./D (Aufgliederung der Aufwandsbuchungen) mitgeschickt worden.
Der Standpunkt der Antragsgegnerin sei zunächst insoweit unrichtig, als sie behaupte, § 17 Abs 2 Z 2 WEG spreche ausdrücklich von in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sehe aber die Bekanntgabe der laufenden Betriebskosten nicht vor. Die Antragsgegnerin ließe dabei außer acht, daß die Vorausschau für das nächste Kalenderjahr nach dem Wortlaut des Gesetzes außer den Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren voraussichtlichen Kosten und Bedeckung, auch die "sonst voraussehbaren Aufwendungen und Belastungen" zu enthalten habe. Daß unter den "Aufwendungen" auch die laufenden Betriebskosten zu verstehen seien, sei bereits dargelegt worden.Der Standpunkt der Antragsgegnerin sei zunächst insoweit unrichtig, als sie behaupte, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG spreche ausdrücklich von in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sehe aber die Bekanntgabe der laufenden Betriebskosten nicht vor. Die Antragsgegnerin ließe dabei außer acht, daß die Vorausschau für das nächste Kalenderjahr nach dem Wortlaut des Gesetzes außer den Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren voraussichtlichen Kosten und Bedeckung, auch die "sonst voraussehbaren Aufwendungen und Belastungen" zu enthalten habe. Daß unter den "Aufwendungen" auch die laufenden Betriebskosten zu verstehen seien, sei bereits dargelegt worden.
Das Rekursgericht vermöge sich auch dem Standpunkt der Antragsgegnerin nicht anzuschließen, sie sei ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachgekommen, weil alle voraussehbaren Ausgaben aus der Vorausschau ./A im Zusammenhang mit der Kostenrechnung des Vorjahres (./C) hervorgehen würden. Der Verwalter ließe dabei unbeachtet, daß im Zeitpunkt des Auflegens der Vorausschau 1992 und der Zusendung der Aufstellung über die monatlichen Vorschreibungen für 1992 (./B 1) jeweils vor Jahresende 1991 die Rechnungslegung über das vorangegangene Jahr (1991) noch nicht vorliege, weil diese erst (§ 17 Abs 2 Z 1 WEG) spätestens bis zum 30. Juni 1992 zu erfolgen gehabt hätte und tatsächlich im Mai 1992 erfolgt sei. Daß die Jahresabrechnung für 1990 für die Kalkulation der im § 17 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehenen Ansätze für das Jahr 1992 nicht von aktueller Bedeutung sein könne, liege auf der Hand. Treffe den Verwalter die Verpflichtung zur Bekanntgabe der in § 17 Abs 2 Z 2 WEG enthaltenen Posten im Rahmen der Vorausschau, dann könne es zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichen, wenn der Verwalter in Beilage ./A darauf hinweise, die Betriebskosten für das kommende Jahr (1992) würden "entsprechend der Inflationsrate und im Zusammenhang mit der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert" werden und sich in der Vorschreibung der Akontierungsbeträge (./B 1) auf eine "Neukalkulation" beziehe, ohne diese im Sinne der angeführten Gesetzesstelle offenzulegen. Daß der einzelne Wohnungseigentümer auf Grund der ihn betreffenden monatlichen Akontierungsvorschreibung eine Rückrechnung vornehmen müßte, die in der Regel mit Zuverlässigkeit auch gar nicht möglich sein werde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.Das Rekursgericht vermöge sich auch dem Standpunkt der Antragsgegnerin nicht anzuschließen, sie sei ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachgekommen, weil alle voraussehbaren Ausgaben aus der Vorausschau ./A im Zusammenhang mit der Kostenrechnung des Vorjahres (./C) hervorgehen würden. Der Verwalter ließe dabei unbeachtet, daß im Zeitpunkt des Auflegens der Vorausschau 1992 und der Zusendung der Aufstellung über die monatlichen Vorschreibungen für 1992 (./B 1) jeweils vor Jahresende 1991 die Rechnungslegung über das vorangegangene Jahr (1991) noch nicht vorliege, weil diese erst (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) spätestens bis zum 30. Juni 1992 zu erfolgen gehabt hätte und tatsächlich im Mai 1992 erfolgt sei. Daß die Jahresabrechnung für 1990 für die Kalkulation der im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vorgesehenen Ansätze für das Jahr 1992 nicht von aktueller Bedeutung sein könne, liege auf der Hand. Treffe den Verwalter die Verpflichtung zur Bekanntgabe der in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG enthaltenen Posten im Rahmen der Vorausschau, dann könne es zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichen, wenn der Verwalter in Beilage ./A darauf hinweise, die Betriebskosten für das kommende Jahr (1992) würden "entsprechend der Inflationsrate und im Zusammenhang mit der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert" werden und sich in der Vorschreibung der Akontierungsbeträge (./B 1) auf eine "Neukalkulation" beziehe, ohne diese im Sinne der angeführten Gesetzesstelle offenzulegen. Daß der einzelne Wohnungseigentümer auf Grund der ihn betreffenden monatlichen Akontierungsvorschreibung eine Rückrechnung vornehmen müßte, die in der Regel mit Zuverlässigkeit auch gar nicht möglich sein werde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes habe der Verwalter die Vorausschau von Inhalt und Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG für die ganze Liegenschaft (vgl Faistenberger-Barta-Call aaO Rz 82 zu § 17) zu erstellen und demgemäß auch die "sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen", worunter im übrigen auch die Beiträge zur Rücklage (§ 19 Abs 1 WEG) fielen - wie zu § 19 WEG ausgeführt - aufzulisten.Nach Auffassung des Rekursgerichtes habe der Verwalter die Vorausschau von Inhalt und Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG für die ganze Liegenschaft vergleiche Faistenberger-Barta-Call aaO Rz 82 zu Paragraph 17,) zu erstellen und demgemäß auch die "sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen", worunter im übrigen auch die Beiträge zur Rücklage (Paragraph 19, Absatz eins, WEG) fielen - wie zu Paragraph 19, WEG ausgeführt - aufzulisten.
Es sei zwar richtig, daß die Vorausschau als Prognose künftiger Aufwendungen zwangsläufig ein Element der Ungewißheit enthalte, weil Kosten und Aufwand häufig nur geschätzt werden könnten. Gerade dieser Umstand und die Tatsache, daß Belege und Rechnungen für eine derartige Vorausschau nicht vorhanden seien, stellten den entscheidenden Unterschied zu der vom Verwalter bis 30. Juni des Folgejahres zu erstattenden Rechnungslegung dar, an deren Inhalt, wie für jede Abrechnung, (noch) erheblich strengere Anforderungen gestellt werden müßten (vgl. hiezu etwa MietSlg. 34.542/8) als an eine bloße Kostenschätzung für die Zukunft, die als Grundlage für die von den Miteigentümern einzuhebenden Vorschüsse dienten, den Miteigentümern eine Entscheidungshilfe bei Beschlußfassung bieten und ihnen aufzeigen solle, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie im nächsten Kalenderjahr zu rechnen hätten, wobei die Richtigkeit und Genauigkeit der Vorausschau erst auf Grund der später unter Anschluß der einzelnen Belege erfolgten Abrechnung bestätigt werden müsse. Aus dieser Funktion der Vorausschau und mit Rücksicht auf die dargelegte bindende Wirkung erscheine die erwähnte Auflistung erforderlich.Es sei zwar richtig, daß die Vorausschau als Prognose künftiger Aufwendungen zwangsläufig ein Element der Ungewißheit enthalte, weil Kosten und Aufwand häufig nur geschätzt werden könnten. Gerade dieser Umstand und die Tatsache, daß Belege und Rechnungen für eine derartige Vorausschau nicht vorhanden seien, stellten den entscheidenden Unterschied zu der vom Verwalter bis 30. Juni des Folgejahres zu erstattenden Rechnungslegung dar, an deren Inhalt, wie für jede Abrechnung, (noch) erheblich strengere Anforderungen gestellt werden müßten vergleiche hiezu etwa MietSlg. 34.542/8) als an eine bloße Kostenschätzung für die Zukunft, die als Grundlage für die von den Miteigentümern einzuhebenden Vorschüsse dienten, den Miteigentümern eine Entscheidungshilfe bei Beschlußfassung bieten und ihnen aufzeigen solle, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie im nächsten Kalenderjahr zu rechnen hätten, wobei die Richtigkeit und Genauigkeit der Vorausschau erst auf Grund der später unter Anschluß der einzelnen Belege erfolgten Abrechnung bestätigt werden müsse. Aus dieser Funktion der Vorausschau und mit Rücksicht auf die dargelegte bindende Wirkung erscheine die erwähnte Auflistung erforderlich.
Bei Anwendung der zur ordnungsgemäßen Führung einer Verwaltung erforderlichen Sorgfalt werde es für den Verwalter vorhersehbar sein, ob etwa im Zusammenhang mit der Heizanlage im Hinblick auf deren Alter und Betriebsstunden mit Servicearbeiten oder Reparaturen voraussichtlich zu rechnen sein werde, und was auf Grund der allgemeinen Marktsituation an Kosten für den entsprechenden Energieträger voraussichtlich anfallen werde. In gleicher Weise werde aus den Abrechnungen der Vorjahre eine Prognose über die Kosten voraussichtlich anfallender sonstiger (Klein-)Reparaturen und die voraussichtliche Inflationsrate möglich sein, was in der Vorausschau seinen Niederschlag zu finden habe.
Weil die Antragsgegnerin zwar formell eine Vorausschau gelegt, diese aber nicht den in § 17 Abs 2 Z 2 WEG angeführten Voraussetzungen entsprochen habe, sei in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers der angefochtene Beschluß, wie aus dem Spruch ersichtlich, abzuändern gewesen.Weil die Antragsgegnerin zwar formell eine Vorausschau gelegt, diese aber nicht den in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG angeführten Voraussetzungen entsprochen habe, sei in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers der angefochtene Beschluß, wie aus dem Spruch ersichtlich, abzuändern gewesen.
Darauf, ob die Parteien (in der Tagsatzung vom 28. Jänner 1993) vorgebracht haben, daß die Kosten für die Reinigung seit jeher vorgeschrieben worden und als allgemeine Betriebskosten laut Beilage ./D in der Position Betriebskosten laut Vorschreibung ./B 1 bzw. ./B 2 enthalten seien, komme es für die rechtliche Beurteilung nicht an, sodaß das Rekursgericht über das Rechtsmittel des Antragstellers habe entscheiden können, ohne zuvor auf die Erledigung des Antrags auf "Verbesserung des Protokolls vom 28.1.1993" durch das Erstgericht zu dringen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Inhaltserfordernissen einer Vorausschau nach § 17 Abs 2 Z 2 WEG.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Inhaltserfordernissen einer Vorausschau nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, in dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beantragt wird.
Der Antragsteller beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Nach der zufolge des Auftrages des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 1993 erfolgten Heilung der aufgetretenen Zustellungsmängel beteiligten sich keine weiteren Parteien am Verfahren.