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Rechtssatz RS0083586

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083586

Geschäftszahl

5Ob72/93; 5Ob1068/95 (5Ob1969/95); 5Ob311/99t

Entscheidungsdatum

07.12.1999

Rechtssatz

Die Vorausschau ist von ihrem Inhalt und ihrer Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG für die ganze Liegenschaft zu erstellen. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG verdeutlicht die Pflicht des Verwalters zur Information der Wohnungseigentümer über den Ablauf der Verwaltung und verfolgt den Zweck, den Miteigentümern aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie zu rechnen haben, und ihnen damit eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung und ihren finanziellen Dispositionen zu bieten; sie bildet in der Regel eine bindende Grundlage für die im nächsten Jahr einzuhebenden Beträge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 72/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 72/93
  • 5 Ob 1068/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 1068/95
    Beisatz: Hier: Rechnungslegung (T1)
  • 5 Ob 311/99t
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 311/99t
    Vgl auch; Beisatz: Die Vorausschau soll Entscheidungsgrundlagen für allfällige Weisungen an den Verwalter erhalten; dem Verwalter selbst wird eine bindende, ihn aber zugleich auch ermächtigende Vorgabe für seine Tätigkeit gegeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083586

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00072_9300000_002