Rechtssatz RS0083586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083586
Geschäftszahl
5Ob72/93; 5Ob1068/95 (5Ob1969/95); 5Ob311/99t
Entscheidungsdatum
07.12.1999
Rechtssatz
Die Vorausschau ist von ihrem Inhalt und ihrer Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG für die ganze Liegenschaft zu erstellen. § 17 Abs 2 Z 2 WEG verdeutlicht die Pflicht des Verwalters zur Information der Wohnungseigentümer über den Ablauf der Verwaltung und verfolgt den Zweck, den Miteigentümern aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie zu rechnen haben, und ihnen damit eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung und ihren finanziellen Dispositionen zu bieten; sie bildet in der Regel eine bindende Grundlage für die im nächsten Jahr einzuhebenden Beträge.Die Vorausschau ist von ihrem Inhalt und ihrer Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG für die ganze Liegenschaft zu erstellen. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG verdeutlicht die Pflicht des Verwalters zur Information der Wohnungseigentümer über den Ablauf der Verwaltung und verfolgt den Zweck, den Miteigentümern aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie zu rechnen haben, und ihnen damit eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung und ihren finanziellen Dispositionen zu bieten; sie bildet in der Regel eine bindende Grundlage für die im nächsten Jahr einzuhebenden Beträge.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/93
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 72/93
- 5 Ob 1068/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 1068/95
Beisatz: Hier: Rechnungslegung (T1)
- 5 Ob 311/99t
Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 311/99t
Vgl auch; Beisatz: Die Vorausschau soll Entscheidungsgrundlagen für allfällige Weisungen an den Verwalter erhalten; dem Verwalter selbst wird eine bindende, ihn aber zugleich auch ermächtigende Vorgabe für seine Tätigkeit gegeben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083586
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00072_9300000_002