Rechtssatz RS0083588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083588
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Im Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter wegen Auflegung der Vorausschau im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Verwalters unmittelbar berührt werden.Im Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter wegen Auflegung der Vorausschau im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Verwalters unmittelbar berührt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 72/93
Veröff: WoBl 1993,233 (Call)
- 5 Ob 6/06b
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 6/06b
Auch; Beisatz: Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist legitimiert, einen Auftrag des Gerichts an den Verwalter zu erwirken. Mit Rechtskraft einer solchen gerichtlichen Entscheidung ist aber für den geprüften Zeitraum abschließend über die Verletzung der Verwalterpflicht und das den Wohnungseigentümern zukommende Recht, eine gesetzesgemäße Abrechnung zu erhalten, abgesprochen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083588
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0050OB00072_9300000_003