Rechtssatz RS0083593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083593
Geschäftszahl
5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)
Entscheidungsdatum
28.02.1994
Norm
WGG 1979 §19
WGG 1979 §39 Abs8 Z2
Rechtssatz
§ 39 Abs 8 Z 2 WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des § 19 WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in § 19 Abs 1 WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das Ergebnis einer Baukostenverrechnung.Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 2, WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des Paragraph 19, WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in Paragraph 19, Absatz eins, WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das Ergebnis einer Baukostenverrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083593
Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_002