Begründung:
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, deren zumindest Mehrheitseigentümer die V***** AG (V-AG) ist. Sie ist Eigentümerin der von einer anderen gemeinnützigen Bauvereinigung vor 1979 und nach 1954 errichteten Häuser, in denen die Antragsteller Wohnungen noch von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gemietet haben. Die Antragsteller waren Dienstnehmer der V-AG; die Wohnungen wurden ihnen auf Grund dieses Dienstverhältnisses vermietet (ON 10). Die Benützungsbewilligung für die Häuser wurde vor 1979 erteilt. In den Mietverträgen wurde vereinbart, daß der Mietzins nach § 7 WGG 1940 und der WGGDV ermittelt werde und daß der Hauptmietzins immer kostendeckend sein müsse; die Vermieterin sei deshalb berechtigt und verpflichtet, den Hauptmietzins zu diesem Zweck jeweils entsprechend (für die Wohnungen anteilig) zu erhöhen, falls der die Wohnanlage betreffende, ihr erwachsende Aufwand zur Bestreitung der Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten aus der Finanzierung etc. aus der Summe der Hauptmietzinse der Wohnanlagen nicht mehr gedeckt werden könne. In den Mietverträgen des Erst-, Dritt- und Viertantragstellers ist zum letzten Punkt noch angefügt: "Zum Beispiel Änderung von Darlehenskonditionen, Entfall von öffentlichen Zuschüssen uä". Im Mietvertrag mit dem Zweitantragsteller lautet diese Passage: "Zum Beispiel Änderung von Darlehenskonditionen, Entfall von Zuschüssen uä."Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, deren zumindest Mehrheitseigentümer die V***** AG (V-AG) ist. Sie ist Eigentümerin der von einer anderen gemeinnützigen Bauvereinigung vor 1979 und nach 1954 errichteten Häuser, in denen die Antragsteller Wohnungen noch von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gemietet haben. Die Antragsteller waren Dienstnehmer der V-AG; die Wohnungen wurden ihnen auf Grund dieses Dienstverhältnisses vermietet (ON 10). Die Benützungsbewilligung für die Häuser wurde vor 1979 erteilt. In den Mietverträgen wurde vereinbart, daß der Mietzins nach Paragraph 7, WGG 1940 und der WGGDV ermittelt werde und daß der Hauptmietzins immer kostendeckend sein müsse; die Vermieterin sei deshalb berechtigt und verpflichtet, den Hauptmietzins zu diesem Zweck jeweils entsprechend (für die Wohnungen anteilig) zu erhöhen, falls der die Wohnanlage betreffende, ihr erwachsende Aufwand zur Bestreitung der Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten aus der Finanzierung etc. aus der Summe der Hauptmietzinse der Wohnanlagen nicht mehr gedeckt werden könne. In den Mietverträgen des Erst-, Dritt- und Viertantragstellers ist zum letzten Punkt noch angefügt: "Zum Beispiel Änderung von Darlehenskonditionen, Entfall von öffentlichen Zuschüssen uä". Im Mietvertrag mit dem Zweitantragsteller lautet diese Passage: "Zum Beispiel Änderung von Darlehenskonditionen, Entfall von Zuschüssen uä."
Ab Jänner 1990 schrieb die Antragsgegnerin den Antragstellern erhöhte Mietzinse vor. In einem zuvor an die Antragsteller gerichteten Schreiben begründete die Antragsgegnerin diese Maßnahme damit, die V-AG habe Mietzinsstützungen eingestellt.
Die Antragsteller begehren - gestützt auf § 22 Abs 1 Z 6 WGG idF desDie Antragsteller begehren - gestützt auf Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in der Fassung des
1. WÄG - die Überprüfung der ab 1.1.1990 vorgeschriebenen Mietzinse und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung allenfalls zuviel eingehobenen Mietzinses. Die Antragsteller hätten den ihnen vorher von der Antragsgegnerin als kostendeckend vorgeschriebenen Mietzins bezahlt. Nunmehr begehre die Antragsgegnerin einen höheren Mietzins mit der Begründung, die V-AG hätte die Mietzinsstützungen eingestellt. Die Antragsteller hätten aber keine Kalkulation über die neuen Mietzinse erhalten (ON 1). Die Antragsgegnerin möge daher eine konkrete Abrechnung der Gestehungskosten der Anlagen samt dazugehörenden Urkunden und Berechnungen vorlegen (ON 7). Da bis Ende 1989 ein kostendeckender Mietzins vorgeschrieben worden sei, könnten die Erhöhungen nicht mit geändertem Zinsendienst erklärt werden. Es müßten daher die Gestehungskosten der Anlage "zur Verfügung gestellt werden". Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Abrechnung (Beilagen 5 bis 8) sei nicht nachvollziehbar (ON 11), sodaß eine detaillierte Kalkulation der Belastung pro m2 und Monat vorzulegen sei (ON 19).
Die Antragsgegnerin wendete - abgesehen von dem bereits rechtskräftig erledigten Einwand der Unzulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen (ON 15) - folgendes ein:
Die Erhöhungsbeträge ergäben sich zum weitaus überwiegenden Teil aus dem Umstand, daß bisher geleistete Zuschußzahlungen seitens der V-AG weggefallen seien. Es handle sich dabei um sogenannte "Sukzessivdarlehen":
Da die Errichtungs- und Finanzierungskosten zum Zeitpunkt des Erstbezuges der jeweiligen Wohnungen einen Vorschreibungsbetrag ergeben hätten, der aus sozialen Gründen nicht voll zum Tragen kommen sollte, habe die V-AG bislang ohne irgendeine Verpflichtung hiezu laufend Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet. Dies stehe im Zusammenhang damit, daß die einzelnen Nutzungsberechtigten zum weitaus überwiegenden Teil in einem Naheverhältnis zur V-AG gestanden seien. Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen sei mit der Antragsgegnerin vereinbart gewesen, daß diese aus den "Auslaufgewinnen, die ansonsten nach Rückzahlung der aufgenommenen Finanzierungsdarlehen der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft selbst verbleiben würden," zurückgezahlt werden sollten. Für die Antragsgegnerin stellten die Zuschußzahlungen daher ein sukzessiv ansteigendes Darlehen dar. Die V-AG habe nun auf Grund der prekären Situation ihrer Gesellschaft die Zahlungen weiterer Zuschüsse mit Wirkung vom 1.1.1990 eingestellt.
Durch die vor dem 1.1.1990 geleisteten Zuwendungen sei ein kostendeckender Mietzins dem Mieter zur Vorschreibung gelangt, der niedriger als der aus dem tatsächlichen Aufwand sich ergebende Mietzins gewesen sei. Dies deswegen, weil eben bei der Vorschreibung Unterstützungsleistungen Dritter den Mietbetrag entsprechend gemindert hätten (vgl § 7 Abs 3 EntgRV 1986 und die entsprechenden früheren Bestimmungen). Wegen des Entfalles dieser Zuschüsse habe sich zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung der Vorschreibung ergeben, wozu die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der einzelnen Mietverträge als auch § 14 Abs 1 letzter Satz WGG 1979 berechtigt sei.Durch die vor dem 1.1.1990 geleisteten Zuwendungen sei ein kostendeckender Mietzins dem Mieter zur Vorschreibung gelangt, der niedriger als der aus dem tatsächlichen Aufwand sich ergebende Mietzins gewesen sei. Dies deswegen, weil eben bei der Vorschreibung Unterstützungsleistungen Dritter den Mietbetrag entsprechend gemindert hätten vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, EntgRV 1986 und die entsprechenden früheren Bestimmungen). Wegen des Entfalles dieser Zuschüsse habe sich zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung der Vorschreibung ergeben, wozu die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der einzelnen Mietverträge als auch Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz WGG 1979 berechtigt sei.
Bis 31.12.1989 habe die V-AG für die von ihr gewährten Darlehen entgegenkommender Weise keine bzw. nur geringere Zinssätze der Antragsgegnerin gegenüber verrechnet. Mit Wirkung vom 1.1.1990 habe die V-AG von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Rückzahlung der gewährten Darlehen zu fordern bzw. (als Alternative hiezu) eine angemessene Verzinsung der Antragsgegnerin in Rechnung zu stellen, die sich auf einem marktüblichen Niveau bewegen solle. Die Antragsgegnerin habe die zweite Variante bevorzugt, sodaß mit Wirkung ab 1.1.1990 von der V-AG 7,25 % p.a. an Zinsen in Rechnung gestellt würden. Es handle sich dabei um einen günstigeren Zinsfuß als er den Darlehenskonditionen für ein Hypothekardarlehen auf den freiem Markt entspreche. Da eine derartige Kreditbeschaffung hätte stattfinden müssen, falls die gewährten Darlehen fällig gestellt worden wären, liege mit Sicherheit ein angemessener Aufwand vor (§ 11 Abs 3 Satz 1 - 3 der WGGDV zu § 7 des WGG 1940). Den Antragstellern sei lediglich hinsichtlich der geänderten Kostenposition eine entsprechende Änderung nachzuweisen (ON 5).Bis 31.12.1989 habe die V-AG für die von ihr gewährten Darlehen entgegenkommender Weise keine bzw. nur geringere Zinssätze der Antragsgegnerin gegenüber verrechnet. Mit Wirkung vom 1.1.1990 habe die V-AG von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Rückzahlung der gewährten Darlehen zu fordern bzw. (als Alternative hiezu) eine angemessene Verzinsung der Antragsgegnerin in Rechnung zu stellen, die sich auf einem marktüblichen Niveau bewegen solle. Die Antragsgegnerin habe die zweite Variante bevorzugt, sodaß mit Wirkung ab 1.1.1990 von der V-AG 7,25 % p.a. an Zinsen in Rechnung gestellt würden. Es handle sich dabei um einen günstigeren Zinsfuß als er den Darlehenskonditionen für ein Hypothekardarlehen auf den freiem Markt entspreche. Da eine derartige Kreditbeschaffung hätte stattfinden müssen, falls die gewährten Darlehen fällig gestellt worden wären, liege mit Sicherheit ein angemessener Aufwand vor (Paragraph 11, Absatz 3, Satz 1 - 3 der WGGDV zu Paragraph 7, des WGG 1940). Den Antragstellern sei lediglich hinsichtlich der geänderten Kostenposition eine entsprechende Änderung nachzuweisen (ON 5).
Die Überprüfung der Abbrechnung sei gemäß § 39 Abs 8 Z 3 WGG im Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig (ON 3, 10). Der Nachweis der Finanzierung des ursprünglichen Bauvorhabens könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein (ON 12).Die Überprüfung der Abbrechnung sei gemäß Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG im Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig (ON 3, 10). Der Nachweis der Finanzierung des ursprünglichen Bauvorhabens könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein (ON 12).
Die Antragsteller stellten im Zuge des Verfahens (ON 25) per 1.7.1989 die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kalkulation mit S 10,963 pro Quadratmeter und Monat (Erstantragsteller), S 21,918 pro Quadratmeter und Monat (Zweitantragsteller), S 15,942 pro Quadratmeter und Monat (Drittantragsteller) sowie S 9,363 pro Quadratmeter und Monat (Viertantragsteller) im Zusammenhang mit den Beilagen 31 bis 34 außer Streit, bestritten jedoch die ab 1.1.1990 pro Quadratmeter und Monat begehrten Erhöhungsbeträge von S 4,904 (Erstantragsteller), S 2,381 (Zweitantragsteller), S 1,447 (Drittantragsteller) und S 1,307 (Viertantragsteller).
Des weiteren führten die Antragsteller aus:
Bei dem vom Erstantragsteller bewohnten Objekt sei das bei der Ersten Österreichischen Sparkasse aufgenommene Darlehen bereits mit 10.5.1982 zur Gänze getilgt gewesen. Dennoch sei weiterhin ein (damit begründeter) erhöhter Mietzins eingehoben worden, welcher zur Deckung der noch aushaftenden Darlehen heranzuziehen gewesen wäre.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum in der Kalkulation ab 1.1.1990 hinsichtlich des Zweitantragstellers ein Sonderdarlehen von S 1,780.506,15 wieder aufscheine, obwohl 80 % dieses Darlehens samt Zinsen von der V-AG bezahlt worden seien, bzw durch Zuschüsse seitens der V-AG die Ausfinanzierung der Anlage gewährleistet gewesen sei.
Die Baukosten würden generell dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, nicht aber die Grundkosten; der Baugrund sei nämlich der Antragsgegnerin von dritter Seite kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Der Antragsgegnerin sei gemäß § 13 WGG und gemäß der Entgeltrichtlinienverordnung aufzutragen, den Finanzierungsplan und die Kalkulation der Ausfinanzierung der Gestehungskosten vorzulegen, weil sonst nicht klar sei, welche gesetzlichen Bestimmungen bzw welche Förderungsgrundlagen sowie warum Sukzessivdarlehen in Anspruch genommen worden seien. So sei für das Objekt K*****gasse mitgeteilt worden, daß für die Grundkosten Eigenmittelzinsen in die Kalkulation einbezogen wurden, daß aber plötzlich Werksdarlehen seit 1.7.1989 mit S 4,170.000,- aufschienen und daß mit 1.7.1989 ein Sukzessivdarlehen für Mehrbelastung und Sukzessivdarlehen für Zinsen ebenfalls miteinbezogen worden sei, ohne daß ein Nachweis erbracht worden sei, warum diese Darlehen in Anspruch genommen wurden. Ferner seien zwei Darlehen der E***** Sparkasse, welche am 10.5.1982 ausgelaufen wären, in der Aufstellung mit S 12,084.000,- enthalten und mit jährlich S 1,217.954,- als Belastung mitkalkuliert (ON 24 und 25).Der Antragsgegnerin sei gemäß Paragraph 13, WGG und gemäß der Entgeltrichtlinienverordnung aufzutragen, den Finanzierungsplan und die Kalkulation der Ausfinanzierung der Gestehungskosten vorzulegen, weil sonst nicht klar sei, welche gesetzlichen Bestimmungen bzw welche Förderungsgrundlagen sowie warum Sukzessivdarlehen in Anspruch genommen worden seien. So sei für das Objekt K*****gasse mitgeteilt worden, daß für die Grundkosten Eigenmittelzinsen in die Kalkulation einbezogen wurden, daß aber plötzlich Werksdarlehen seit 1.7.1989 mit S 4,170.000,- aufschienen und daß mit 1.7.1989 ein Sukzessivdarlehen für Mehrbelastung und Sukzessivdarlehen für Zinsen ebenfalls miteinbezogen worden sei, ohne daß ein Nachweis erbracht worden sei, warum diese Darlehen in Anspruch genommen wurden. Ferner seien zwei Darlehen der E***** Sparkasse, welche am 10.5.1982 ausgelaufen wären, in der Aufstellung mit S 12,084.000,- enthalten und mit jährlich S 1,217.954,- als Belastung mitkalkuliert (ON 24 und 25).
Schließlich brachten die Antragsteller ergänzend zu den oben angeführten Außerstreitstellungen unter teilweiser Zurücknahme derselben folgendes vor (ON 31):
Die aufgenommenen Darlehen zur Ausfinanzierung der Anlage seien entweder geförderte Landesdarlehen bzw Bundesdarlehen und Annuitätenzuschüsse oder freie Kapitalmarktdarlehen und Werksdarlehen. Die Erstgenannten würden außer Streit gestellt und dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Die freien Kapitalmarkt- und Werksdarlehen seien nicht nachgewiesen, und zwar weder die Darlehensaufnahme noch die Leistung von Rückzahlungen. Es sei aus den vorgelegten Urkunden noch nicht ersichtlich, daß diese Darlehen/Kaufpreise der Grundstücke seitens V-AG bzw deren Vorgänger oder Nachfolger bedient worden seien. Es sei vielmehr so, daß auf Grund von Betriebsvereinbarungen und weiteren Abmachungen diese Darlehen bzw die Grundstücke kostenlos von den Vorgängergesellschaften der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt worden seien; zumindest bis zum Jahre 1988 sei hiefür seitens der Antragsgegnerin oder deren Vorgänger niemals eine Geldleistung erbracht worden. Es dürften daher nur die in diesem Schriftsatz aufgezählten, tatsächlich aufgenommen und rückgezahlten Darlehen bei der Kalkulation der kostendeckenden Mietzinse berücksichtigt werden, nicht aber auch die ebenfalls im einzelnen aufgezählten Werksdarlehen, Fremddarlehen und Kaufsummen für die Grundstücke.
Diesbezüglich brachten die Antragsteller folgendes vor:
a) betreffend das Objekt K*****gasse *****:
Laut Kaufvertrag habe der Kaufpreis des Grundes S 537.870 betragen. Ein Zahlungsnachweis fehle. Für den Zeitraum 1972 bis 1988 sei seitens der V-AG oder deren Vorgängergesellschaften ein verlorener Zuschuß von S 8,919.208,- geleistet worden. Die aufgenommenen Fremddarlehen hätten aber lediglich aus einem Werksdarlehen der V-AG von S 4,170.000,- bestanden, sodaß mit dem geleisteten Zuschuß dieses Werksdarlehen samt Zinsen zur Gänze getilgt sei. Auf das in der Kalkulation aufscheinende Werksdarlehen (Fremddarlehen) seien seitens der Antragsgegnerin bzw. der Vorgängergesellschaften niemals Rückzahlungen geleistet worden. Bei der Kalkulation kostendeckender Mietzinse dürften jedoch nur tatsächlich geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
Für die weiteren, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Objekte würden der Sache nach idente Behauptungen wie beim Objekt K*****gasse ***** aufgestellt, jedoch mit den im folgenden genannten unterschiedlichen Ziffern.
b) Betreffend Objekt S*****weg *****:
Grundkaufpreis S 73.536,- laut Kaufvertrag/laut Kalkulation S 76.885,86; Zuschuß S 4,154.120,-; Fremddarlehen/Sukzessivdarlehen laut Beilage 32 S 1,780.506,15.
c) Betreffend Objekt W*****gasse *****:
Grundkaufpreis S 275.570,- laut Kaufvertrag/laut Kalkulation S 424.197,25; Zuschuß S 2,963.117,-; Fremddarlehen/Werksdarlehen laut Beilage 33 S 1,258.000,- plus S 640.000,-.
d) Betreffend Objekt B*****gasse *****:
Grundkaufpreis laut Vertrag S 161.737,-, laut Beilage 34 S 162.084,20; Zuschuß S 1,454.826,-; Fremddarlehen laut Beilage 34 S 652.000,-.
Die vorgelegten Urkunden betreffend Kaufpreise stellten zum Teil nur interne Unterlagen der Antragsgegnerin dar. Sie seien kein Beweis für die Zahlung der Kaufpreise (ON 36).
Das Erstgericht stellte für die Zeit ab 1.1.1990 die kostendeckenden Mietzinse pro Quadratmeter und Monat mit S 15,886 (Erstantragsteller, Mietzins pro Monat daher S 1.024,65), S 24,295 (Zweitantragsteller, Mietzins pro Monat daher S 1.901,08), S 17,314 (Drittantragsteller, Mietzins pro Monat daher S 1.169,21) und S 10,669 (Viertantragsteller, Mietzins pro Monat daher S 701,59) fest und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern den ab 1.1.1990 pro Monat zu viel eingehobenen Betrag von S 13,88 (Erstantragsteller), S 0,40 (Zweitantragsteller), S 5,14 :
(Drittantragsteller) und S 0,04 (Viertantragsteller) binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
Das Erstgericht stellte - zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Tatsachen - folgenden Sachverhalt fest:
a) Betreffend die Wohnung des Erstantragstellers:
Für die die 64,5 m2 große Wohnung ist ein monatlicher Mietzins von S 295,- zuzüglich er der anteiligen Betriebskosten vereinbart. Unter Berufung auf die Tatsache, daß die V-AG sämtliche Mietenunterstützungen eingestellt habe, begehrt die Antragsgegnerin ab 1.1.1990 einen kostendeckenden Mietzins von S 1.038,53.
Der am 17.11.1960 für die Liegenschaft bezahlte Kaufpreis betrug S 537.870,-, die Baukosten per 1.7.1989 bzw 1.1.1990 S 18,341.544,95.
Die Antragsgegnerin finanzierte dieses Bauvorhaben mit zwei Landeshypothekendarlehen von S 8,200.000,- und S 3,884.000,- sowie einem Werkdarlehen der V-AG von S 4,170.000,-, welches über Begehren der V-AG ab 1.1.1990 mit einem Nominale von S 3,044.100,- statt mit 5,083 % mit 7,25 % zu verzinsen ist. Weiters gewährte die V-AG von Anbeginn eine Ertragssubvention in Höhe von S 184.320,-, ein Sukzessivdarlehen für die Mehrtilgung in der Höhe von S 146.995,-, ein Sukzessivdarlehen für die Zinsen in Höhe von S 193.344,- und einen Zinsenverzicht in Höhe von S 68.068,-. Diese Zuschußzahlungen, welche vor dem 1.1.1990 die Mietzinse um den entsprechenden Betrag reduzierten, wurden ab 1.1.1990 eingestellt.
Unter Berücksichtigung der Eigenmittelzinsen von 4,083 % für die Grundkosten in Höhe von S 539.481,97, der Eigenmittelzinsen von 5,083 % für ein Sonderdarlehen sowie Baukosten in Höhe von S 2,087.544,95, der Verzinsung in Höhe von 5,083 % für ein Werksdarlehen von S 4,170.000,- von zwei Landesdarlehen von S 8,200.000,- und S 3,884.000,-, von Ertragssubventionen von S 184.320,-, eines Sukzessivdarlehens für die Mehrtilgung von S 146.995,-, eines Sukzessivdarlehens für Zinsen von S 193.344,- und von Zinsen für Sukzessivdarlehen von S 68.068,- ergab die Mietzinskalkulation per 1.7.1989 S 10,969 pro Quadratmeter und Monat.
Der ab 1.1.1990 von der Antragsgegnerin geforderte Erhöhungsbetrag von S 4,909 pro Quadratmeter und Monat ergab sich, weil die Antragsgegnerin zwar die Eigenmittelzinsen für den Grund von 4,083 % auf 4 % und die für die Baukosten von 5,083 % auf 5 % senkte, jedoch die Zinsen für das Werkdarlehen von 5,083 % auf 7,25 % erhöhte und zusätzlich die vorgenannte Ertragssubvention, die Sukzessivdarlehen und die Zinsen für das oben letztgenannte Sukzessivdarlehen in Anschlag brachte.
b) Betreffend die Wohnung des Zweitantragstellers:
Der für die 78,25 m2 große Wohnung im Jahre 1972 vereinbarte Mietzins betrug S 470,- pro Monat. Aus den unter a) genannten Gründen begehrte die Antragsgegnerin ab 1.1.1990 die Erhöhung des Hauptmietzinses auf S 1.901,48 pro Monat.
Der am 15.9.1970 bezahlte Kaufpreis für diese Liegenschaft betrug "S 73.536,-", die für das Haus aufgewendeten Baukosten per 1.7.1989 bzw. 1.1.1990 "S 15,616.506,16".
Die Antragsgegnerin finanzierte dieses Bauvorhaben mit einem WBF-Darlehen von S 6,596.000,- und zwei Darlehen der Sparkasse L***** von S 3,380.000,- und S 3,360.000,-. Der von der V-AG bis Ende 1989 gewährte Annuitätenzuschuß von S 118.560,-, das Sukzessivdarlehen für die Mehrtilgung in Höhe von S 36.880,-, das Sukzessivdarlehen für die Zinsen in Höhe von S 54.878,30 und die 20 % Zinsen für den Aufbau eines Sukzessivdarlehens für die Mehrtilgung, welche bis Ende 1989 die Mietzinse reduziert hatten, wurden von der V-AG ab 1.1.1990 eingestellt.
Unter Berücksichtigung von 4,083 % Eigenmittelzinsen für die Grundkosten von "S 76.885,80" und für die Baukosten von "S 1,580.506,15", der Darlehensannuität von S 415.808,- (Darlehen der Sparkasse L***** von S 3,860.000,-), von S 118.560,- für einen Annuitätenzuschuß der V-AG in Höhe von S 1,964.000,- mit einer Verzinsung von 4 %, eines Sukzessivdarlehens für die Mehrtilgung von S 36.880,-, eines Sukzessivdarlehens für Zinsen von S 54.858,13 und eines Sukzessivdarlehens für den Aufbau des Sukzessivdarlehens für die Mehrtilgung von S 7.376,- ergab die Mietzinskalkulation per 1.7.1989 S 21,918 pro Quadratmeter und Monat.
Per 1.1.1990 ergibt sich ein Mehrbetrag von S 2,381 pro Quadratmeter und Monat, weil die Antragsgegnerin zwar die Eigenmittelzinsen für den Grund von 4,083 % auf 4 %, für die Baukosten von 5,083 auf 5 % senkte, wegen Mischkalkulation infolge eingereichter Umschuldung des Darlehens der Sparkasse L***** den diesbezüglichen Betrag auf S 301.971,36 senkte, jedoch die oben genannten Beträge für Annuitätenzuschuß, Sukzessivdarlehen und Zinsen für den Aufbau eines Sukzessivdarlehens nicht mehr berücksichtigte.
c) Betreffend die Wohnung des Drittantragstellers:
Der für die 67,53 m2 große Wohnung im Jahre 1966 vereinbarte Hauptmietzins beträgt S 372,- pro Monat. Ab 1.1.1990 schrieb die Antragsgegnerin dem Drittantragsgegner aus dem unter a) genannten Gründen einen monatlichen Hauptmietzins von S 1.174,35 vor.
Der im Jahre 1965 bezahlte Kaufpreis für diese Liegenschaft betrug "S 275.570,-", die Baukosten per 1.7.1989 bzw. 1.1.1990 "S 19,196.343,84".
Die Finanzierung erfolgte einerseits durch Darlehen der Sparkasse L***** von S 4,089.000,- und S 3,775.000,-, zwei WBF-Darlehen von S 3,696.000,- und S 4.320.000,- sowie schließlich durch Werksdarlehen von zusammen S 3,461.000,-, welche bis Ende 1989 mit einer Verzinsung von 5,083 % zurückzuzahlen waren. Ab 1.1.1990 sind diese Werksdarlehen per S 2,636.220,- mit 7,25 % zu verzinsen. Die V-AG gewährte bis 31.12.1989 ein Sukzessivdarlehen für die Mehrtilgung in Höhe von S 95.661,- und 20 % Zinsen für den Aufbau des Sukzessivdarlehens für die Mehrtilgung in Höhe von S 19.132,20, wodurch der Mietzins bis 31.12.1989 reduziert wurde. Ab 1.1.1990 wurden diese Zuschußleistungen eingestellt.
Die Mietzinskalkulation der Antragsgegnerin ergab per 1.7.1989 S 15,942,- pro Quadratmeter und Monat, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenmittelzinsen von 4,083 % für die Grundkosten von S 424.197,25 und von 5,083 % für die Baukosten von S 846.573,80, ferner unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 5,083 % des bereits genannten Werkdarlehens sowie der Sukzessivdarlehens und der 20 % Zinsen für den Aufbau eines Sukzessivdarlehens.
Per 1.1.1990 wurde der Mietzins um S 1,477 pro Quadratmeter und Monat erhöht, wobei sich dies auf Grund der Senkung der Eigenmittelzinsen für den Grund von 4,083 % auf 4 % und für die Baukosten von S 43.031,35 auf S 42.530,21, jedoch einer Erhöhung der Zinsen für das Werksdarlehen von 5,083 % auf 7,25 % und die Nichtberücksichtigung des Sukzessivdarlehens für die Mehrtilgung und der 20 %igen Zinsen für den Aufbau eines Sukzessivdarlehen ergab.
d) Betreffend die Wohnung des Viertantragstellers:
Der im Jahre 1962 vereinbarte Mietzins für die 65,76 m2 große Wohnung betrug S 296,- pro Monat. Ab 1.1.1990 wird dem Viertantragsteller aus den unter a) genannten Gründen ein monatlicher Hauptmietzins von S 701,66 vorgeschrieben.
Der am 9.6.1961 bezahlte Kaufpreis für die Liegenschaft betrug "S 161.337,-", die Baukosten per 1.7.1989 bzw. 1.1.1990 "S 5,950.411,21".
Die Finanzierung des Hauses erfolgte über ein Bundesdarlehen von S 960.000,-, ein Bankdarlehen von S 1,823.000,- und des BWSF von S 1,920.000,-. Die V-AG gewährte ein mit 5,083 %, ab 1.1.1990 mit 7,25 % (Nominale S 458.135) zu verzinsendes Werksdarlehen. Ebenso wurden die bis 31.12.1989 gewährten und den Mietzins reduzierenden Sukzessivdarlehen für die Mehrtilgung von S 18.390,-, für die Zinsen von S 28.128,- und die 20 %igen Zinsen für den Aufbau des Sukzessivdarlehens von S 9.303,60 gestrichen.
Die Mietzinskalkulation der Antragsgegnerin ergab per 1.7.1989 S 9,363 pro Quadratmeter und Monat, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenmittelzinsen von 4,083 % für Grundkosten von S 162.084,20 und 5,83 % für die Baukosten sowie das Werksdarlehen und die oben genannten Sukzessivdarlehen (samt 20 %ige Zinsen für den Aufbau eines Sukzessivdarlehens).
Per 1.1.1990 wurde der Mietzins um S 1,307 pro Quadratmeter und Monat infolge Senkung der Eigenmittelzinsen für den Grund von 4,83 % auf 4 % und der Eigenmittelzinsen für die Baukosten von S 33.883,16 auf S 32.520,07, ferner der Erhöhung der Zinsen für das Werksdarlehen von 5,083 % auf 7,25 % und den Abzug der genannten Sukzessivdarlehen und der Nichtberücksichtigung der 20 %igen Zinsen für den Aufbau des oben genannten Sukzessivdarlehens.
Rechtlich beurteile das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Gemäß § 39 Abs 8 Z 1 und Abs 10 WGG 1979 sei § 7 Abs 2 des WGG 1940 und § 11 Abs 3 Satz 1 bis 3 der WGGDV weiter anzuwenden. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung dürfe das Wohnungsunternehmen Wohnungen nur zur angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen sei, werde in den Durchführungsvorschriften geregelt. § 11 Abs 3 WGGDV ordne an, daß der Preis für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung nicht höher und nicht niedriger angesetzt sein dürfe, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung für Fremd- und Eigenkapital, einer ordnungsgemäßen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich sei. Maßgeblich seien hiefür die Verhältnisse zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnungen. Im übrigen kämen auch die § 13 und 14 WGG 1979 zur Anwendung. Überdies sei in den Mietverträgen vereinbart worden, daß die Mietzinse stets kostendeckend sein müßten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 10, WGG 1979 sei Paragraph 7, Absatz 2, des WGG 1940 und Paragraph 11, Absatz 3, Satz 1 bis 3 der WGGDV weiter anzuwenden. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung dürfe das Wohnungsunternehmen Wohnungen nur zur angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen sei, werde in den Durchführungsvorschriften geregelt. Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV ordne an, daß der Preis für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung nicht höher und nicht niedriger angesetzt sein dürfe, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung für Fremd- und Eigenkapital, einer ordnungsgemäßen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich sei. Maßgeblich seien hiefür die Verhältnisse zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnungen. Im übrigen kämen auch die Paragraph 13 und 14 WGG 1979 zur Anwendung. Überdies sei in den Mietverträgen vereinbart worden, daß die Mietzinse stets kostendeckend sein müßten.
Die Richtigkeit und Angemessenheit der von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Mietzinse sei insofern gegeben, als sie den der Berechnung zugrundegelegten Fremddarlehen entsprechen. Auch das von der V-AG gewährte Werksdarlehen sei als Fremddarlehen zu behandeln. Auch die Verzinsung dieses Darlehens habe daher nach den für Fremddarlehen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Hiefür sei ein Zinssatz von 7,25 % unbestrittenerweise angemessen. Durch die von der V-AG gewährten Ertragssubventionen bzw Sukzessivdarlehen seien die Mietzinse bis 1.1.1990 reduziert worden. Durch den Wegfall dieser Zuschußzahlungen würden sich naturgemäß die Mietzinse erhöhen.
Lediglich hinsichtlich der der Mietzinsberechnung zugrundegelegten Grundstückspreise seien die den Feststellungen entsprechenden Korrekturen vorzunehmen gewesen.
Rechnerisch ergäben sich daraus die im Spruch angeführten Beträge.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Erst- und Drittantragstellers sowie der Antragsgegnerin Folge, hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes, der in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des begehrten Entgeltes zumindest mit S 1.901,08 betreffend den Zweitantragsteller und zumindest mit S 701,59 betreffend den Viertantragsteller, jeweils (pro Monat) ab 1.1.1990, als unangefochten unberührt blieb, im übrigen auf, trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neue Sachentscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht in wesentlichen folgendes aus:
a) Zum Rekurs des Erst- und Drittantragstellers:
Infolge des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG seien die Bestimmungen des WGG anzuwenden, hier gemäß § 39 Abs 8 WGG 1979 die Bestimmungen des § 7 Abs 2 WGG 1940 iVm § 11 Abs 3 WGGDV. Das nach diesen Bestimmungen zu ermittelnde Soll-Entgelt im Sinne der Kostendeckung bedeute nicht, daß die so errechneten Beträge ohne Rücksicht auf die zwischen den Mietern und der gemeinnützigen Bauvereinigung bestehenden Vereinbarungen eingehoben werden dürften. In den hier maßgebenden Mietverträgen sei zwar festgelegt, daß der Mietzins immer kostendeckend sein müsse, doch würden in den dazu beispielhaft aufgezählten Fällen Änderungen der Darlehenskonditionen und Entfall von öffentlichen Zuschüssen genannt. Der Vorbehalt einer Mietzinsänderung scheine sich daher vor allem auf Kostenelemente zu beziehen, welche nach Maßgabe der für gemeinnützige Wohnungsunternehmen geltenden Richtlinien eine Änderung erfahren. Damit könnten jedoch nicht ohne weiteres jene Kostenelemente verstanden werden, die seitens des Vermieters ohne Zusammenhang mit den erwähnten Richtlinien dem Vertrag zugrundegelegt wurden, hier also nicht ausdrücklich genannte (nicht öffentliche) Zuschüsse der V-AG, in dessen zumindest mehrheitlichem Eigentum die Antragsgegnerin stehe. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien zu prüfen haben, ob wenigstens konkludent auch der Wegfall von Zuschüssen dieser Art die im Vertrag genannte Anhebung auf das Kostendeckungsprinzip rechtfertige.Infolge des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG seien die Bestimmungen des WGG anzuwenden, hier gemäß Paragraph 39, Absatz 8, WGG 1979 die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV. Das nach diesen Bestimmungen zu ermittelnde Soll-Entgelt im Sinne der Kostendeckung bedeute nicht, daß die so errechneten Beträge ohne Rücksicht auf die zwischen den Mietern und der gemeinnützigen Bauvereinigung bestehenden Vereinbarungen eingehoben werden dürften. In den hier maßgebenden Mietverträgen sei zwar festgelegt, daß der Mietzins immer kostendeckend sein müsse, doch würden in den dazu beispielhaft aufgezählten Fällen Änderungen der Darlehenskonditionen und Entfall von öffentlichen Zuschüssen genannt. Der Vorbehalt einer Mietzinsänderung scheine sich daher vor allem auf Kostenelemente zu beziehen, welche nach Maßgabe der für gemeinnützige Wohnungsunternehmen geltenden Richtlinien eine Änderung erfahren. Damit könnten jedoch nicht ohne weiteres jene Kostenelemente verstanden werden, die seitens des Vermieters ohne Zusammenhang mit den erwähnten Richtlinien dem Vertrag zugrundegelegt wurden, hier also nicht ausdrücklich genannte (nicht öffentliche) Zuschüsse der V-AG, in dessen zumindest mehrheitlichem Eigentum die Antragsgegnerin stehe. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien zu prüfen haben, ob wenigstens konkludent auch der Wegfall von Zuschüssen dieser Art die im Vertrag genannte Anhebung auf das Kostendeckungsprinzip rechtfertige.
Gewähre ein von einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft verschiedenes Rechtssubjekt ein Darlehen, so liege ein Fremddarlehen und kein Einsatz von Eigenmitteln vor.
Das Argument der Antragsteller, bei den von ihnen relevierten Darlehen (der V-AG) handle es sich um bloß interne Rechengrößen, ohne daß ihnen tatsächliche Zahlungen zugrundelägen, könne nicht schlechthin abgetan werden, weil nach den bisherigen Verfahrensergebnissen lediglich in den Urkunden über die Endabrechnung der Wohnungen (Beilagen 10 bis 30) Hinweise auf solche Fremddarlehen durch die V-AG vorhanden seien, es sich aber im übrigen tatsächlich nur um antragsgegnerinterne Darlegungen handle. Das Erstgericht werde daher auch diesbezüglich seine Beweisgrundlage erweitern und sodann auf Grund abschließender Beweiswürdigung die sich ergebenden Feststellungen zu treffen haben.
b) Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß bei der Ermittlung des Entgeltes nach den Grundsätzen des WGG 1940 iVm der WGGDV nicht nur von den Verhältnissen zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnung, sondern auch von den dadurch bestimmten Werten auszugehen sei. Nach § 39 Abs 8 Z 3 WGG sei allerdings eine Überprüfung der Baukosten einschließlich der Grundkosten in einem Verfahren nach § 22 WGG nicht möglich. Eine jährliche Abrechnung gemäß § 19 WGG sei erstmals für das Jahr 1979 bis zum 30.6.1980 zu legen gewesen. Danach sei vom Saldo zum 31.12.1978 auszugehen, der Kraft gesetzlicher Fiktion als anerkannt gelte und der auch im Verfahren nach § 22 WGG nicht angefochten werden könne. In Bezug auf alte Bauten sei somit erst die Entgeltabrechnung ab 1979 - ausgehend vom fixierten Saldo 1978 - gemäß § 22 WGG überprüfbar. Dies bedeute hier, daß die Prüfung der Zulässigkeit des Entgeltes vom fixierten Saldo 1978 ausgehend zu erfolgen habe. Maßgeblich seien die dort ausgewiesenen Baukosten (einschließlich der hier strittigen Grundkosten). In dieser Richtung sei der Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und zu ergänzen, zumal in dieser Richtung auch keine bloß implizite Außerstreitstellung gegeben sei.Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß bei der Ermittlung des Entgeltes nach den Grundsätzen des WGG 1940 in Verbindung mit der WGGDV nicht nur von den Verhältnissen zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnung, sondern auch von den dadurch bestimmten Werten auszugehen sei. Nach Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG sei allerdings eine Überprüfung der Baukosten einschließlich der Grundkosten in einem Verfahren nach Paragraph 22, WGG nicht möglich. Eine jährliche Abrechnung gemäß Paragraph 19, WGG sei erstmals für das Jahr 1979 bis zum 30.6.1980 zu legen gewesen. Danach sei vom Saldo zum 31.12.1978 auszugehen, der Kraft gesetzlicher Fiktion als anerkannt gelte und der auch im Verfahren nach Paragraph 22, WGG nicht angefochten werden könne. In Bezug auf alte Bauten sei somit erst die Entgeltabrechnung ab 1979 - ausgehend vom fixierten Saldo 1978 - gemäß Paragraph 22, WGG überprüfbar. Dies bedeute hier, daß die Prüfung der Zulässigkeit des Entgeltes vom fixierten Saldo 1978 ausgehend zu erfolgen habe. Maßgeblich seien die dort ausgewiesenen Baukosten (einschließlich der hier strittigen Grundkosten). In dieser Richtung sei der Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und zu ergänzen, zumal in dieser Richtung auch keine bloß implizite Außerstreitstellung gegeben sei.
Schließlich müsse sich der Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises bzw. Entgeltes im Sinne des § 22 Abs 1 Z 6 WGG immer auf bestimmte Zeiträume beziehen. Es sei nicht das gesetzlich zulässige Entgelt schlechthin bindend festzusetzen.Schließlich müsse sich der Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises bzw. Entgeltes im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG immer auf bestimmte Zeiträume beziehen. Es sei nicht das gesetzlich zulässige Entgelt schlechthin bindend festzusetzen.
Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG auch den anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der betreffenden Baulichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren geben müssen, weil auch deren Interessen durch die vorliegenden Anträge unmittelbar berührt würden.Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG auch den anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der betreffenden Baulichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren geben müssen, weil auch deren Interessen durch die vorliegenden Anträge unmittelbar berührt würden.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus jüngerer Zeit fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Anträge der Antragsteller abgewiesen werden.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.