Rechtssatz RS0083679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083679
Geschäftszahl
5Ob78/85; 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)
Entscheidungsdatum
28.02.1994
Norm
WGG 1979 §22
WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz
§ 22 WGG gilt nach der Übergangsregelung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten gerichtet sind, wenn die Baulichkeit vor dem 01.01.1980 erstmals, wenn auch nur von einem Berechtigten (§ 39 Abs 12 WGG), bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde.Paragraph 22, WGG gilt nach der Übergangsregelung des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten gerichtet sind, wenn die Baulichkeit vor dem 01.01.1980 erstmals, wenn auch nur von einem Berechtigten (Paragraph 39, Absatz 12, WGG), bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 78/85
Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85
Veröff: MietSlg XXXVII/39
- 5 Ob 45/93
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083679
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_003