Rechtssatz RS0083854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083854
Geschäftszahl
1Ob630/82; 5Ob69/82; 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93); 5Ob67/93
Entscheidungsdatum
28.02.1994
Rechtssatz
Bei Altbauten ist eine Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen auf Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung begehrten Entgeltes insoweit unzulässig, als es sich um die Entgeltsbestandteile handelt, die aus der Finanzierung der Baulichkeit abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 630/82
Veröff: MietSlg 34619
- 5 Ob 69/82
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 69/82
Beisatz: Oder um Entgeltbestandteile, die spätestens in die Entgeltabrechnung zum 31.12.1978 aufzunehmen waren. (T1)
- 5 Ob 45/93
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
Beis wie T1; Beisatz: Diesbezügliche Einwendungen können nur nach den früher geltenden Bestimmungen, daher nur im streitigen Rechtsweg, erhoben werden. Demgemäß sind in das Außerstreitverfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 MRG auch nicht Anträge verwiesen, die auf die Überprüfung von Entgeltbestandteilen gerichtet sind die aus der Finanzierung der Baulichkeit abgeleitet werden. Es kommt dafür auch nicht das besondere Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG in Betracht, das die Beiziehung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der betreffenden Baulichkeit erforderlich machen würde. (T2)
- 5 Ob 67/93
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 67/93
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083854
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00630_8200000_001