Rechtssatz RS0083666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083666
Geschäftszahl
5Ob78/85; 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)
Entscheidungsdatum
28.02.1994
Norm
WGG 1979 §22
WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz
Durch die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des § 22 WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des Paragraph 22, WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 78/85
Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85
Veröff: MietSlg XXXVII/39
- 5 Ob 45/93
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Überprüfung von Entgeltsbestandteilen, die aus der Finanzierung der Baulichkeit abgeleitet werden. Es kommt dafür auch nicht das besondere Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG in Betracht, das die Beiziehung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der betreffenden Baulichkeit erforderlich machen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083666
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_001