Rechtssatz RS0083654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083654
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
Es kann nicht maßgebend sein, mit welchen konkreten Worten der Umstand, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, im Erkenntnis des Strafgerichtes oder der Verwaltungsbehörde "festgestellt" wird. Eine präzisere Ausführung dieses Begriffes in dem verurteilenden Erkenntnis ist daher nicht erforderlich, damit die eine Tatbestandsvoraussetzung des Art 6 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 als erfüllt anzusehen ist (so schon ZVR 1989/97).Es kann nicht maßgebend sein, mit welchen konkreten Worten der Umstand, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, im Erkenntnis des Strafgerichtes oder der Verwaltungsbehörde "festgestellt" wird. Eine präzisere Ausführung dieses Begriffes in dem verurteilenden Erkenntnis ist daher nicht erforderlich, damit die eine Tatbestandsvoraussetzung des Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 als erfüllt anzusehen ist (so schon ZVR 1989/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083654
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0070OB00030_9500000_001