Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des Urteiles zweiter Instanz berechtigt.
Wie das Gericht zweiter Instanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, bestimmt Art 6 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 die Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinn des § 6 Abs 2 VersVG, daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn des § 5 Abs 1 oder 8 StVO befindet, wobei dieser Umstand in dem rechtskräftigen Erkenntnis eines Strafgerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, und zwar im Spruch oder in der Begründung festgestellt werden muß. Nach § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Der Versicherer hat den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen: Er hat also zu beweisen, daß die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol beeinträchtigt war. Eine derartige Beeinträchtigung ist bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o jedenfalls anzunehmen (§ 5 Abs 1 StVO: "gilt als beeinträchtigt"). Ein Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung ist in diesem Fall nicht möglich (ZVR 1989/97 mwN).Wie das Gericht zweiter Instanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, bestimmt Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 die Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG, daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, oder 8 StVO befindet, wobei dieser Umstand in dem rechtskräftigen Erkenntnis eines Strafgerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, und zwar im Spruch oder in der Begründung festgestellt werden muß. Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Der Versicherer hat den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen: Er hat also zu beweisen, daß die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol beeinträchtigt war. Eine derartige Beeinträchtigung ist bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o jedenfalls anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, StVO: "gilt als beeinträchtigt"). Ein Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung ist in diesem Fall nicht möglich (ZVR 1989/97 mwN).
Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nur unter der doppelten Voraussetzung ein, daß das Gericht eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des § 5 Abs 1 StVO feststellt und ein rechtskräftiges Erkenntnis der Verwaltungsbehörde oder des Strafgerichtes im gleichen Sinn vorlegt (VersRdSch 1974, 339 ua).Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nur unter der doppelten Voraussetzung ein, daß das Gericht eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StVO feststellt und ein rechtskräftiges Erkenntnis der Verwaltungsbehörde oder des Strafgerichtes im gleichen Sinn vorlegt (VersRdSch 1974, 339 ua).
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten erfolgte im vorliegenden Fall in Form einer Strafverfügung. In der Strafverfügung, die dieselbe Wirkung hat wie ein rechtskräftiges Strafurteil (SSt 13/59), muß gemäß § 461 Z 1 StPO die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung angegeben sein. Eine Strafverfügung muß nicht nur die strafbare Handlung ihrer Art nach angeben, sondern auch die Tathandlungen konkretisieren (RZ 1982/7 ua). Die Tathandlung wurde im vorliegenden Fall unter anderem dadurch konkretisiert, daß sich der Beklagte im Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten erfolgte im vorliegenden Fall in Form einer Strafverfügung. In der Strafverfügung, die dieselbe Wirkung hat wie ein rechtskräftiges Strafurteil (SSt 13/59), muß gemäß Paragraph 461, Ziffer eins, StPO die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung angegeben sein. Eine Strafverfügung muß nicht nur die strafbare Handlung ihrer Art nach angeben, sondern auch die Tathandlungen konkretisieren (RZ 1982/7 ua). Die Tathandlung wurde im vorliegenden Fall unter anderem dadurch konkretisiert, daß sich der Beklagte im Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Daß im vorliegenden Fall der Alkoholisierungsgrad nicht näher beschrieben und auch nicht eigens die Wortfolge "in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen..." angeführt wurde, vermag an der Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des Art 6 Abs 2 Z 2 AKHB im Text der den Beklagten verurteilenden Strafverfügung nichts zu ändern. Der in der Strafverfügung (unter anderem) enthaltene Vorwurf des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann nichts anderes bedeuten, als daß der Alkoholkonsum des Beklagten als relevant erachtet wurde und nach Ansicht des Strafgerichtes für das zum Unfall führende Fehlverhalten mitverantwortlich war. Ansonsten hätte ja kein Anlaß bestanden, den Beklagten (zusätzlich) anzulasten, das Fahrzeug in einem "alkoholbeeinträchtigten" Zustand gelenkt zu haben. Wie der erkennende Senat bereits in der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung ZVR 1989/97 unmißverständlich ausgeführt hat, kann nicht maßgebend sein, mit welchen konkreten Worten der Umstand, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, im Erkenntnis des Strafgerichtes oder der Verwaltungsbehörde" festgestellt" wird. Eine präzisere Ausführung dieses Begriffes in dem verurteilenden Erkenntnis ist daher nicht erforderlich, damit die eine Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs 2 Z 2 HKB 1988 als erfüllt anzusehen ist.Daß im vorliegenden Fall der Alkoholisierungsgrad nicht näher beschrieben und auch nicht eigens die Wortfolge "in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen..." angeführt wurde, vermag an der Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB im Text der den Beklagten verurteilenden Strafverfügung nichts zu ändern. Der in der Strafverfügung (unter anderem) enthaltene Vorwurf des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann nichts anderes bedeuten, als daß der Alkoholkonsum des Beklagten als relevant erachtet wurde und nach Ansicht des Strafgerichtes für das zum Unfall führende Fehlverhalten mitverantwortlich war. Ansonsten hätte ja kein Anlaß bestanden, den Beklagten (zusätzlich) anzulasten, das Fahrzeug in einem "alkoholbeeinträchtigten" Zustand gelenkt zu haben. Wie der erkennende Senat bereits in der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung ZVR 1989/97 unmißverständlich ausgeführt hat, kann nicht maßgebend sein, mit welchen konkreten Worten der Umstand, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, im Erkenntnis des Strafgerichtes oder der Verwaltungsbehörde" festgestellt" wird. Eine präzisere Ausführung dieses Begriffes in dem verurteilenden Erkenntnis ist daher nicht erforderlich, damit die eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, HKB 1988 als erfüllt anzusehen ist.
Es bleibt daher zu prüfen, ob (auch) im vorliegenden Verfahren als erwiesen anzunehmen ist, daß beim Beklagten eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des § 5 Abs 1 StVO vorlag. Die eine solche Beeinträchtigung bejahenden Feststellungen des Erstgerichtes wurden in der Berufung des Beklagten im Rahmen der Beweis- und Mängelrüge bekämpft. Wie bereits ausgeführt, ist (nur) bei einem mindestens 0,8 %o betragenden Blutalkoholwert eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinn des § 5 Abs 1 StVO jedenfalls anzunehmen, während im anderen Fall diese Frage zusätzlich geprüft werden muß, wobei die Beweislast den Versicherer trifft. Ein Blutalkoholgehalt von 0,45 %o bedeutet auch im Zusammenhalt mit den sonstigen Umständen dieses Unfalles noch nicht, der Beklagte müßte jedenfalls relevant alkoholisiert gewesen sein. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren klarzustellen sein, ob als erwiesen anzunehmen ist, daß sich der Beklagte im Unfallszeitpunkt infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befand, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen vermochte (SZ 49/140 ua). Das Gericht zweiter Instanz wird sich demnach mit den diesbezüglichen Ausführungen der Berufung des Beklagten zu befassen haben, auf die es bislang infolge seiner dargelegten Rechtsansicht nicht eingegangen ist.Es bleibt daher zu prüfen, ob (auch) im vorliegenden Verfahren als erwiesen anzunehmen ist, daß beim Beklagten eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorlag. Die eine solche Beeinträchtigung bejahenden Feststellungen des Erstgerichtes wurden in der Berufung des Beklagten im Rahmen der Beweis- und Mängelrüge bekämpft. Wie bereits ausgeführt, ist (nur) bei einem mindestens 0,8 %o betragenden Blutalkoholwert eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StVO jedenfalls anzunehmen, während im anderen Fall diese Frage zusätzlich geprüft werden muß, wobei die Beweislast den Versicherer trifft. Ein Blutalkoholgehalt von 0,45 %o bedeutet auch im Zusammenhalt mit den sonstigen Umständen dieses Unfalles noch nicht, der Beklagte müßte jedenfalls relevant alkoholisiert gewesen sein. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren klarzustellen sein, ob als erwiesen anzunehmen ist, daß sich der Beklagte im Unfallszeitpunkt infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befand, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen vermochte (SZ 49/140 ua). Das Gericht zweiter Instanz wird sich demnach mit den diesbezüglichen Ausführungen der Berufung des Beklagten zu befassen haben, auf die es bislang infolge seiner dargelegten Rechtsansicht nicht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.