Rechtssatz RS0083686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083686
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Grundsätzlich kommt es nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Erleidet der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, so beginnt die Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 ASVG für diesen Dienstnehmer bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme.Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Grundsätzlich kommt es nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Erleidet der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, so beginnt die Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, ASVG für diesen Dienstnehmer bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 12/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObS 12/87
Veröff: SZ 60/146 = SSV-NF 1/15
- 10 ObS 199/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 199/92
- 10 ObS 420/02s
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 420/02s
Auch; nur: Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Grundsätzlich kommt es nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. (T1); Veröff: SZ 2003/14
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083686
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00012_8700000_001