Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger verweist in seinen Revisionsausführungen an sich zutreffend darauf, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Da der Kläger tatsächlich bereits am 24. 11. 1997 seine Arbeit aufgenommen habe, unterliege der von ihm auf dem Rückweg zu seiner Wohnung erlittene Unfall dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.Der Kläger verweist in seinen Revisionsausführungen an sich zutreffend darauf, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Da der Kläger tatsächlich bereits am 24. 11. 1997 seine Arbeit aufgenommen habe, unterliege der von ihm auf dem Rückweg zu seiner Wohnung erlittene Unfall dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Anerkennung des gegenständlichen Unfalls als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG voraussetzen würde, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hätte. Durch die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist aber bindend davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Vorsprache bei den Ehegatten W***** am 24. 11. 1997 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Da somit ein die Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis nicht bestand, befand sich der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg, sodass ein Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Anerkennung des gegenständlichen Unfalls als Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG voraussetzen würde, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hätte. Durch die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist aber bindend davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Vorsprache bei den Ehegatten W***** am 24. 11. 1997 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Da somit ein die Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis nicht bestand, befand sich der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht auf einem mit der Beschäftigung nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zusammenhängenden Weg, sodass ein Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.
Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall des Klägers nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG geschützt ist. Nach dieser mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung waren Unfälle geschützt, die sich ereignen bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. GP 96) soll damit der Katalog der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle nach einer vom österreichischen Arbeiterkammertag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetragenen Anregung erweitert werden, und zwar soll der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen ereignen, in denen Arbeitssuchende in Befolgung einer im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung ergehenden Aufforderung einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen.Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall des Klägers nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG geschützt ist. Nach dieser mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung waren Unfälle geschützt, die sich ereignen bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 96) soll damit der Katalog der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle nach einer vom österreichischen Arbeiterkammertag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetragenen Anregung erweitert werden, und zwar soll der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen ereignen, in denen Arbeitssuchende in Befolgung einer im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung ergehenden Aufforderung einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen.
In der in SSV-NF 6/92 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 199/92 hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dieser gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG bestehende Unfallversicherungsschutz während des Aufsuchens einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden könne, in denen der Weg zur Vorstellung bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten werde. In der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung werde als Voraussetzung für den Bestand des Versicherungsschutzes gefordert, dass das Aufsuchen unter anderem einer Arbeitsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolge. Hiefür möge maßgeblich gewesen sein, dass in diesem Fall eine Einbindung in die Arbeitsmarktfürsorge bestehe und der Bestand des Versicherungsschutzes auch leichter überprüfbar sei, weil aufgrund der Veranlassung des Arbeitsamtes feststehe, welcher Weg im Rahmen des Aufsuchens eines Arbeitsplatzes zurückzulegen sei. Begebe sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz, so lägen gänzlich andere Voraussetzungen vor. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Veranlassung des Aufsuchens eines Arbeitsplatzes durch die Arbeitsmarktverwaltung fordere, bringe er zum Ausdruck, dass dann, wenn der Weg zum Aufsuchen eines Arbeitsplatzes ohne diese Voraussetzung angetreten werde, der Versicherungsschutz nicht bestehe. Es sei daher unzulässig, die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG im Weg der Analogie auf den dort vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Kläger den Weg zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten habe.In der in SSV-NF 6/92 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 199/92 hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dieser gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG bestehende Unfallversicherungsschutz während des Aufsuchens einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden könne, in denen der Weg zur Vorstellung bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten werde. In der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung werde als Voraussetzung für den Bestand des Versicherungsschutzes gefordert, dass das Aufsuchen unter anderem einer Arbeitsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolge. Hiefür möge maßgeblich gewesen sein, dass in diesem Fall eine Einbindung in die Arbeitsmarktfürsorge bestehe und der Bestand des Versicherungsschutzes auch leichter überprüfbar sei, weil aufgrund der Veranlassung des Arbeitsamtes feststehe, welcher Weg im Rahmen des Aufsuchens eines Arbeitsplatzes zurückzulegen sei. Begebe sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz, so lägen gänzlich andere Voraussetzungen vor. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Veranlassung des Aufsuchens eines Arbeitsplatzes durch die Arbeitsmarktverwaltung fordere, bringe er zum Ausdruck, dass dann, wenn der Weg zum Aufsuchen eines Arbeitsplatzes ohne diese Voraussetzung angetreten werde, der Versicherungsschutz nicht bestehe. Es sei daher unzulässig, die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG im Weg der Analogie auf den dort vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Kläger den Weg zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten habe.
Nach § 7 Abs 1 AlVG ist unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass der Anspruchswerber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs 2 AlVG). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV NF 6/92 ist noch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der damals geltenden Rechtslage Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben war, wenn der Arbeitslose bereit war, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl § 9 Abs 1 AlVG in der vor der Änderung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 in Geltung gestandenen Fassung). Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) gilt ein Arbeitsloser nach § 9 Abs 1 AlVG nur dann als arbeitswillig, wenn er darüber hinaus auch bereit ist, auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Mit dieser Neuregelung wurde klargestellt, dass sich der Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen hat, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl Dirschmied, AlVG³ 4. Erg-Lfg 87).Nach Paragraph 7, Absatz eins, AlVG ist unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass der Anspruchswerber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV NF 6/92 ist noch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der damals geltenden Rechtslage Arbeitswilligkeit (Paragraph 9, AlVG) als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben war, wenn der Arbeitslose bereit war, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in der vor der Änderung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 in Geltung gestandenen Fassung). Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) gilt ein Arbeitsloser nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur dann als arbeitswillig, wenn er darüber hinaus auch bereit ist, auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Mit dieser Neuregelung wurde klargestellt, dass sich der Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen hat, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist vergleiche Dirschmied, AlVG³ 4. Erg-Lfg 87).
Wenn der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, verliert er gemäß § 10 Abs 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In den Gesetzesmaterialien zur Beschäftigungssicherungs- novelle 1993 (auszugsweise wiedergegeben in Dirschmied aaO 108 f) wird zur Sanktionierung der mangelnden Eigeninitiative des Arbeitslosen ausgeführt, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstelle. Dabei sei allerdings nach der konkreten Lage des Einzelfalles auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werde, solle das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Sofern der Arbeitslose nicht bereit sei, dieser Aufforderung des Arbeitsmarktservice zu entsprechen, solle er für vier Wochen (im Wiederholungsfall für sechs bzw acht Wochen) den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe verlieren. Wenn ein seit Jahren Arbeitsloser behauptet, sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit auf Arbeitssuche zu befinden, ist es auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice nach einiger Zeit aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) entsprechende Nachweise für diese Aktivitäten verlangt und ihn auffordert, in einer Zeit von drei Wochen zumindest zwei Bewerbungen bzw Vorstellungen zu belegen (VwGH 23. 4. 1996, 94/08/0069 = ASok 1997, 8).Wenn der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, verliert er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In den Gesetzesmaterialien zur Beschäftigungssicherungs- novelle 1993 (auszugsweise wiedergegeben in Dirschmied aaO 108 f) wird zur Sanktionierung der mangelnden Eigeninitiative des Arbeitslosen ausgeführt, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstelle. Dabei sei allerdings nach der konkreten Lage des Einzelfalles auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werde, solle das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Sofern der Arbeitslose nicht bereit sei, dieser Aufforderung des Arbeitsmarktservice zu entsprechen, solle er für vier Wochen (im Wiederholungsfall für sechs bzw acht Wochen) den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe verlieren. Wenn ein seit Jahren Arbeitsloser behauptet, sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit auf Arbeitssuche zu befinden, ist es auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice nach einiger Zeit aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) entsprechende Nachweise für diese Aktivitäten verlangt und ihn auffordert, in einer Zeit von drei Wochen zumindest zwei Bewerbungen bzw Vorstellungen zu belegen (VwGH 23. 4. 1996, 94/08/0069 = ASok 1997, 8).
Der Revisionswerber verweist in seinen Ausführungen auch darauf, dass eine beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldete Person überdies eine Niederschrift unterfertigen müsse, in der vom Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht werden und sie damit zur Kenntnis nehme, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben zur Eigeninitiative der Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von mindestens vier Wochen verloren gehe. Damit dem Arbeitsuchenden die Einhaltung dieser Vorgaben leichter möglich werde, biete das Arbeitsmarktservice Unterstützung an, indem umfangreiche Stellenlisten zur freien Entnahme aufgelegt werden oder auch die Arbeitssuche mittels Computer angeboten werde. Es dürfe vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes keinen Unterschied machen, ob der Arbeitsuchende eine Arbeitgeberadresse direkt vom Betreuer ausgehändigt bekomme oder in Erfüllung der Vorgaben durch das Arbeitsmarktservice Kontakt mit einem Arbeitgeber aufnehme. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) auch zur selbständigen Arbeitsuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht (vgl auch Tomandl in Tomandl [Hrsg], SV-System 13. Erg-Lfg 295 Anm 1). Es bedarf daher nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage auch nicht mehr der in der Entscheidung SSV-NF 6/92 abgelehnten Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes im Wege der Analogie.Der Revisionswerber verweist in seinen Ausführungen auch darauf, dass eine beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldete Person überdies eine Niederschrift unterfertigen müsse, in der vom Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht werden und sie damit zur Kenntnis nehme, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben zur Eigeninitiative der Leistungsanspruch gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von mindestens vier Wochen verloren gehe. Damit dem Arbeitsuchenden die Einhaltung dieser Vorgaben leichter möglich werde, biete das Arbeitsmarktservice Unterstützung an, indem umfangreiche Stellenlisten zur freien Entnahme aufgelegt werden oder auch die Arbeitssuche mittels Computer angeboten werde. Es dürfe vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes keinen Unterschied machen, ob der Arbeitsuchende eine Arbeitgeberadresse direkt vom Betreuer ausgehändigt bekomme oder in Erfüllung der Vorgaben durch das Arbeitsmarktservice Kontakt mit einem Arbeitgeber aufnehme. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) auch zur selbständigen Arbeitsuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht vergleiche auch Tomandl in Tomandl [Hrsg], SV-System 13. Erg-Lfg 295 Anmerkung 1). Es bedarf daher nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage auch nicht mehr der in der Entscheidung SSV-NF 6/92 abgelehnten Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes im Wege der Analogie.
Da auch bei Unfällen im Zusammenhang mit einer im § 176 Abs 1 ASVG genannten Tätigkeit die Bestimmungen des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG über Wegunfälle entsprechend anzuwenden sind (vgl SSV-NF 9/94 ua), stand der Kläger auf der unmittelbaren und direkten Heimfahrt von dem vorher vereinbarten Vorstellungsgespräch unter Unfallversicherungsschutz. Nach der von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht durch eine gesetzmäßige Beweisrüge bekämpften Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes beträgt die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 25. 2. 1998 20 vH. In Stattgebung der Revision des Klägers war daher die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern, wobei der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich 50 EUR aufzutragen war.Da auch bei Unfällen im Zusammenhang mit einer im Paragraph 176, Absatz eins, ASVG genannten Tätigkeit die Bestimmungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG über Wegunfälle entsprechend anzuwenden sind vergleiche SSV-NF 9/94 ua), stand der Kläger auf der unmittelbaren und direkten Heimfahrt von dem vorher vereinbarten Vorstellungsgespräch unter Unfallversicherungsschutz. Nach der von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht durch eine gesetzmäßige Beweisrüge bekämpften Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes beträgt die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 25. 2. 1998 20 vH. In Stattgebung der Revision des Klägers war daher die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern, wobei der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich 50 EUR aufzutragen war.
Der Zuspruch der vom Kläger im Revisionsverfahren verzeichneten Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Zuspruch der vom Kläger im Revisionsverfahren verzeichneten Kosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.