Rechtssatz RS0117316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117316
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle1993, § 9 Abs 1 AlVG) auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht.Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle1993, Paragraph 9, Absatz eins, AlVG) auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 420/02s
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 420/02s
Veröff: SZ 2003/14
- 10 ObS 25/11s
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 25/11s
Auch; Beisatz: Aber: Dieser Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2011/39
- 10 ObS 85/12s
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 85/12s
Vgl aber; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T2)
Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T3); Veröff: SZ 2012/99
- 10 ObS 56/13b
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 56/13b
Vgl aber; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117316
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20030218_OGH0002_010OBS00420_02S0000_001