Dazu wurde erwogen:
1. Es trifft zu, dass die Anerkennung des gegenständlichen Unfalls als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG voraussetzen würde, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer „die Versicherung begründenden Beschäftigung“ ereignet hätte. Hier wird jedoch übersehen, dass ein die Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis gerade nicht bestand. Demgemäß befand sich die Klägerin im Unfallszeitpunkt auch nicht auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg; ein Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Erwerb oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels - wie grundsätzlich auch die Arbeitssuche selbst - dem eigenwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen und daher nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterliegt.1. Es trifft zu, dass die Anerkennung des gegenständlichen Unfalls als Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG voraussetzen würde, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer „die Versicherung begründenden Beschäftigung“ ereignet hätte. Hier wird jedoch übersehen, dass ein die Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis gerade nicht bestand. Demgemäß befand sich die Klägerin im Unfallszeitpunkt auch nicht auf einem mit der Beschäftigung nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zusammenhängenden Weg; ein Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Erwerb oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels - wie grundsätzlich auch die Arbeitssuche selbst - dem eigenwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen und daher nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterliegt.
2. Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall der Klägerin nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG geschützt ist. Nach dieser mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung waren Unfälle geschützt, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem AMFG sowie in den Fällen ereignen, in denen Personen auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. GP 96) sollte damit der Katalog der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen nach einer vom österreichischen Arbeiterkammertag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetragenen Anregung erweitert werden, und zwar sollte der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem AMFG sowie in den Fällen ereignen, in denen Arbeitssuchende in Befolgung einer im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung „ergehenden Aufforderung“ einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen (10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19).2. Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall der Klägerin nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG geschützt ist. Nach dieser mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung waren Unfälle geschützt, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem AMFG sowie in den Fällen ereignen, in denen Personen auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 96, ) sollte damit der Katalog der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen nach einer vom österreichischen Arbeiterkammertag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetragenen Anregung erweitert werden, und zwar sollte der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem AMFG sowie in den Fällen ereignen, in denen Arbeitssuchende in Befolgung einer im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung „ergehenden Aufforderung“ einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen (10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19).
3. Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG ist (nunmehr) unter anderem ein Unfall den Arbeitsunfällen gleichgestellt, der sich in Fällen ereignet, „in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen“. Nach § 176 Abs 3 ASVG werden unter anderem den iSd Abs 1 Z 8 tätig werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind. Gemäß § 176 Abs 5 ASVG ist auch § 175 Abs 2 Z 1 entsprechend anzuwenden.3. Nach der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG ist (nunmehr) unter anderem ein Unfall den Arbeitsunfällen gleichgestellt, der sich in Fällen ereignet, „in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen“. Nach Paragraph 176, Absatz 3, ASVG werden unter anderem den iSd Absatz eins, Ziffer 8, tätig werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind. Gemäß Paragraph 176, Absatz 5, ASVG ist auch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, entsprechend anzuwenden.
4. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 199/92, SSV-NF 6/92 hielt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich fest, dass dieser (gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG aF während des Aufsuchens einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung bestehende) Unfallversicherungsschutz nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden könne, in denen der Weg zur Vorstellung bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten werde (RIS-Justiz RS0084320).4. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 199/92, SSV-NF 6/92 hielt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich fest, dass dieser (gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG aF während des Aufsuchens einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung bestehende) Unfallversicherungsschutz nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden könne, in denen der Weg zur Vorstellung bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten werde (RIS-Justiz RS0084320).
4.1. Zu 10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19 (DRdA 2004/10, 139 [abl R. Müller]) wurde jedoch ausgeführt, seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 stehe auch ein Unfall bei der selbständigen Arbeitssuche iSd § 9 Abs 1 letzter HS AlVG gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG unter Versicherungsschutz, was gemäß § 176 Abs 5 ASVG auch für Unfälle auf dem Weg vom und zum Vorstellungsgespräch gelte. Diese Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Tomandl (in Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 2.3.2.3.1.8 Anm 1) im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) in § 9 Abs 1 AlVG erstmals ausdrücklich eine Verpflichtung des Arbeitslosen normiert hat, auch alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.4.1. Zu 10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19 (DRdA 2004/10, 139 [abl R. Müller]) wurde jedoch ausgeführt, seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 stehe auch ein Unfall bei der selbständigen Arbeitssuche iSd Paragraph 9, Absatz eins, letzter HS AlVG gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG unter Versicherungsschutz, was gemäß Paragraph 176, Absatz 5, ASVG auch für Unfälle auf dem Weg vom und zum Vorstellungsgespräch gelte. Diese Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Tomandl (in Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 2.3.2.3.1.8 Anmerkung eins, ) im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG erstmals ausdrücklich eine Verpflichtung des Arbeitslosen normiert hat, auch alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
4.1.1. Da der Arbeitssuchende nunmehr auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, sei der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen habe der Betreffende iSd § 176 Abs 1 Z 8 ASVG „auf Veranlassung des AMS“ eine Arbeitsstelle aufgesucht (RIS-Justiz RS0084320 [T1 und T2]; RS0117316).4.1.1. Da der Arbeitssuchende nunmehr auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, sei der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen habe der Betreffende iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG „auf Veranlassung des AMS“ eine Arbeitsstelle aufgesucht (RIS-Justiz RS0084320 [T1 und T2]; RS0117316).
4.1.2. Diese Entscheidung wurde von R. Müller in DRdA 2004/10, 139 ablehnend besprochen und für das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG weiterhin eine konkrete Veranlassung des Aufsuchens eines bestimmten Arbeitgebers durch das Arbeitsmarktservice verlangt: Selbst wenn man dem § 9 AlVG eine entsprechende Ausstrahlungswirkung unterstellte, so käme eine entsprechende Erweiterung des UV-Schutzes nach dem Wortlaut des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG von vornherein nur dann in Betracht, wenn das AMS vom Arbeitslosen bereits konkret den Nachweis „initiativer Arbeitssuche“ in einer bestimmten Anzahl von Fällen in einem bestimmten Zeitraum verlangt hätte. Erst die daraufhin entfaltete selbständige Arbeitssuche könnte als eine solche auf „Veranlassung des AMS“ angesehen werden.4.1.2. Diese Entscheidung wurde von R. Müller in DRdA 2004/10, 139 ablehnend besprochen und für das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG weiterhin eine konkrete Veranlassung des Aufsuchens eines bestimmten Arbeitgebers durch das Arbeitsmarktservice verlangt: Selbst wenn man dem Paragraph 9, AlVG eine entsprechende Ausstrahlungswirkung unterstellte, so käme eine entsprechende Erweiterung des UV-Schutzes nach dem Wortlaut des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG von vornherein nur dann in Betracht, wenn das AMS vom Arbeitslosen bereits konkret den Nachweis „initiativer Arbeitssuche“ in einer bestimmten Anzahl von Fällen in einem bestimmten Zeitraum verlangt hätte. Erst die daraufhin entfaltete selbständige Arbeitssuche könnte als eine solche auf „Veranlassung des AMS“ angesehen werden.
4.2. Der Ablehnung schloss sich jüngst S. Mayer (Unfallversicherungsschutz im Vorfeld der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, DRdA 2012, 143 [146]) an: R. Müller habe (nicht nur) dargelegt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 ebenfalls schon dann verloren gehen konnte, wenn von einer „sonst sich bietenden Arbeitsgelegenheit“ kein Gebrauch gemacht wurde, sondern darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene unmittelbare Anwendung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG auf Fälle selbstständiger Arbeitssuche nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (nach wie vor) bestenfalls bezüglich jener Aktivitäten in Betracht käme, die auf einem vom AMS konkret verlangten Nachweis einer eigenständigen Arbeitssuche in einer bestimmten (Mindest-)Anzahl von Fällen bzw einer konkreten Aufforderung zur „Absolvierung“ einer bestimmten Anzahl von Vorstellungsterminen beruhten.4.2. Der Ablehnung schloss sich jüngst S. Mayer (Unfallversicherungsschutz im Vorfeld der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, DRdA 2012, 143 [146]) an: R. Müller habe (nicht nur) dargelegt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 ebenfalls schon dann verloren gehen konnte, wenn von einer „sonst sich bietenden Arbeitsgelegenheit“ kein Gebrauch gemacht wurde, sondern darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene unmittelbare Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG auf Fälle selbstständiger Arbeitssuche nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (nach wie vor) bestenfalls bezüglich jener Aktivitäten in Betracht käme, die auf einem vom AMS konkret verlangten Nachweis einer eigenständigen Arbeitssuche in einer bestimmten (Mindest-)Anzahl von Fällen bzw einer konkreten Aufforderung zur „Absolvierung“ einer bestimmten Anzahl von Vorstellungsterminen beruhten.
4.3. In der jüngsten Entscheidung 10 ObS 25/11s (DRdA 2012/36, 422 [zust Windisch-Graetz]) kam dieser Kritik keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil dort der Unfall eines arbeitslosen Notstandshilfebeziehers zu beurteilen war, der sich auf dem Heimweg von einem Vorbereitungsgespräch zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ereignet hatte. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dieser Fall unterscheide sich von dem der Entscheidung 10 ObS 420/02s zugrundeliegenden Sachverhalt schon insofern, als sich der Unfall des beim AMS als arbeitslos gemeldeten damaligen Klägers auf dem direkten Heimweg von einem Vorstellungsgespräch zur Erlangung einer (unselbstständigen) Beschäftigung ereignet habe.
4.3.1. Neu festgehalten wurde jedoch, dass sich ein solcher Unfallversicherungsschutz (jedenfalls) nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erstreckt, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (RIS-Justiz RS0117316 [T1]). Fehlt jedoch eine solche Verpflichtung, dann kann selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG, wie sie vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19 vertreten wurde, nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger sein Vorbereitungsgespräch mit einem potentiellen Geschäftspartner zur Gründung eines Unternehmens am Unfalltag „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices“ geführt hätte (10 ObS 25/11s, DRdA 2012/36, 422 [zust Windisch-Graetz]).4.3.1. Neu festgehalten wurde jedoch, dass sich ein solcher Unfallversicherungsschutz (jedenfalls) nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erstreckt, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (RIS-Justiz RS0117316 [T1]). Fehlt jedoch eine solche Verpflichtung, dann kann selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG, wie sie vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19 vertreten wurde, nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger sein Vorbereitungsgespräch mit einem potentiellen Geschäftspartner zur Gründung eines Unternehmens am Unfalltag „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices“ geführt hätte (10 ObS 25/11s, DRdA 2012/36, 422 [zust Windisch-Graetz]).
4.3.2. Wie Gerhartl (Unfallversicherungsschutz bei der Arbeitssuche, ecolex 2012, 338 f) in seiner Besprechung dieser jüngsten Entscheidung zutreffend aufzeigt, ist daher nunmehr das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen:4.3.2. Wie Gerhartl (Unfallversicherungsschutz bei der Arbeitssuche, ecolex 2012, 338 f) in seiner Besprechung dieser jüngsten Entscheidung zutreffend aufzeigt, ist daher nunmehr das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd Paragraphen 9, 10, AlVG als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG anzusehen:
4.3.3. Entsprechendes gilt auch für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bei der selbstständigen Arbeitssuche. Sanktionierbar ist gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AlVG der Umstand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch das AMS nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer (unselbstständigen) Beschäftigung nachzuweisen (Gerhartl aaO 339).4.3.3. Entsprechendes gilt auch für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bei der selbstständigen Arbeitssuche. Sanktionierbar ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG der Umstand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch das AMS nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer (unselbstständigen) Beschäftigung nachzuweisen (Gerhartl aaO 339).
4.4. Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitssuche zusammenhängen, sind - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen (nicht versicherten) Bereich der Arbeitsuchenden zuzurechnen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden seit der 29. ASVG-Novelle auch Arbeitsuchende, die „auf Veranlassung“ des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen, in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Eine unterschiedliche Behandlung von Fällen, in denen der Arbeitslose in Befolgung eines für den Fall der Nichteinhaltung mit der Sperre des Arbeitslosengeldes sanktionierten Auftrags des AMS oder im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche einen Unfall erleidet, gegenüber jenen Fällen, in denen der Arbeitslose ohne entsprechende Verpflichtung und Sanktionsmöglichkeit darüber hinaus weitere selbstständige Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche unternimmt, ist auch in Bezug auf das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes nicht unsachlich (10 ObS 25/11s; DRdA 2012/36, 422 [zust Windisch-Graetz]).
4.5. Da die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre - vgl Gerhartl aaO 339).4.5. Da die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre - vergleiche Gerhartl aaO 339).
5. An einer solchen „Veranlassung“ des AMS fehlt es im vorliegenden Fall:
5.1. Auf die dargelegten kritischen Argumente ist auch hier nicht weiter einzugehen, weil der festgestellte Sachverhalt mit jenem der Entscheidung 10 ObS 420/02s (auf die der angestrebte Unfallversicherungsschutz im Rahmen „selbstständiger Arbeitssuche“ der Klägerin weiterhin gestützt wird) nicht zu vergleichen ist: Anders als die bisher beurteilten Unfallopfer, die alle auf dem Weg zu bzw von einer Arbeitsstelle verunglückt sind, hatte die Klägerin gar nicht vor, „eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle“ aufzusuchen. Sie beabsichtigte vielmehr, zur BH L***** zu fahren, um ihre Aufenthaltsbewilligung (als bosnische Staatsangehörige) verlängern zu lassen, und dann (aus eigenem Antrieb, also ohne eine diesbezügliche Vorladung oder Aufforderung) zum AMS weiterzufahren (von dem sie ohnehin bereits Zuschriften von Arbeitsstellen erhalten hatte), um sich dort eine „Stellenliste“ zu holen. Der Unfall ereignete sich auf der Bundesstraße *****, wo die Klägerin mit dem PKW (noch) in Richtung L***** unterwegs war.
5.2. Selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG, wie sie vom Obersten Gerichtshof in der mehrfach zitierten Entscheidung 10 ObS 420/02s (SSV-NF 17/19 = DRdA 2004/10, 139 [abl R. Müller]) vertreten wurde, kann hier nicht mehr davon gesprochen werden, die Klägerin hätte - obwohl sie sich lediglich eine Stellenliste (ohne eine diesbezügliche Aufforderung) beim AMS abholen wollte - „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf(ge)sucht“.5.2. Selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG, wie sie vom Obersten Gerichtshof in der mehrfach zitierten Entscheidung 10 ObS 420/02s (SSV-NF 17/19 = DRdA 2004/10, 139 [abl R. Müller]) vertreten wurde, kann hier nicht mehr davon gesprochen werden, die Klägerin hätte - obwohl sie sich lediglich eine Stellenliste (ohne eine diesbezügliche Aufforderung) beim AMS abholen wollte - „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf(ge)sucht“.
5.3. Der Revision der Klägerin muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
5.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin, die in angespannten Einkommensverhältnissen lebt, die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.5.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin, die in angespannten Einkommensverhältnissen lebt, die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.