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Rechtssatz RS0084320×

Rechtssatz RS0084320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084320

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Rechtssatz

Begibt sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz ist es unzulässig, die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG im Weg der Analogie anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 199/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 199/92
  • 10 ObS 420/02s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 420/02s
    Gegenteilig; Beisatz: Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle1993 (BGBl 1993/502) ist gemäß § 9 Abs 1 AlVG klargestellt, dass sich ein Arbeitsloser nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (T1)
    Beisatz: Es ist daher der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. (T2)
    Veröff: SZ 2003/14
  • 10 ObS 85/12s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 85/12s
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T3)
    Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T4); Veröff: SZ 2012/99
  • 10 ObS 56/13b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 56/13b
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084320

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00199_9200000_001