Rechtssatz RS0083695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083695
Entscheidungsdatum
07.09.1993
Rechtssatz
Sind nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben, verletzt der Meldepflichtige seine Meldepflicht, wenn er es unterläßt, sich mit der gebotenen Sorgfalt vom Vorhandensein maßgeblicher Tatsachen zu unterrichten. Die Sorgfaltspflicht darf dabei allerdings nicht überspannt werden, wenn es um an sich meldepflichtige Tatsachen geht, die in de Sphäre eines Dritten liegen, mit dem der Leistungsempfänger keinen oder nur wenig Kontakt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083695
Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_003