Die Revision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu der Frage, ob sich ein Meldepflichtiger darauf berufen kann, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen oder ob er zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG).Die Revision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu der Frage, ob sich ein Meldepflichtiger darauf berufen kann, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen oder ob er zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist nach § 146 Abs 1 BSVG (§ 298 Abs 1 ASVG) verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger gemäß § 18 BSVG (§ 40 ASVG) anzuzeigen. Nach § 72 Abs 1 BSVG (§ 107 Abs 1 ASVG) hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug unter anderem durch Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung können zu Unrecht erbrachte Geldleistungen schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschriften zurückgefordert werden. Für die Rückforderung genügt es, wenn der Sozialversicherungsträger die objektive Verletzung einer Meldevorschrift beweist. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, jenen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit aufzuwenden, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen. Hat der Leistungsempfänger trotz ausdrücklicher Belehrung die Meldung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden (SSV-NF 1/69, 3/9 uva). Eine Verletzung der Meldepflicht liegt selbst dann vor, wenn der Versicherte die Meldung unterläßt, weil er weiß, daß der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist. Nur wenn er aus besonderen Gründen annehmen durfte, die Meldung werde auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben, liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor (SSV-NF 4/91 = SZ 63/111; vgl auch SSV-NF 5/4 und 6/97).Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist nach Paragraph 146, Absatz eins, BSVG (Paragraph 298, Absatz eins, ASVG) verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger gemäß Paragraph 18, BSVG (Paragraph 40, ASVG) anzuzeigen. Nach Paragraph 72, Absatz eins, BSVG (Paragraph 107, Absatz eins, ASVG) hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug unter anderem durch Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung können zu Unrecht erbrachte Geldleistungen schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschriften zurückgefordert werden. Für die Rückforderung genügt es, wenn der Sozialversicherungsträger die objektive Verletzung einer Meldevorschrift beweist. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, jenen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit aufzuwenden, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen. Hat der Leistungsempfänger trotz ausdrücklicher Belehrung die Meldung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden (SSV-NF 1/69, 3/9 uva). Eine Verletzung der Meldepflicht liegt selbst dann vor, wenn der Versicherte die Meldung unterläßt, weil er weiß, daß der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist. Nur wenn er aus besonderen Gründen annehmen durfte, die Meldung werde auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben, liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor (SSV-NF 4/91 = SZ 63/111; vergleiche auch SSV-NF 5/4 und 6/97).
Grundsätzlich kann sich der nach den §§ 18 und 146 BSVG (die den §§ 40 und 298 ASVG entsprechen) Meldepflichtige nicht darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen. Vielmehr ist er, da die Meldepflicht sein persönliches Tätigwerden voraussetzt, unter Zugrundelegung der bei einem Leistungsempfänger vorauszusetzenden gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen, wenn nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben sind. In solchen Fällen verletzt er seine Meldepflicht, wenn er es unterläßt, sich mit der gebotenen Sorgfalt vom Vorhandensein maßgeblicher Tatsachen zu unterrichten (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2 Anm 2.2. zu § 25 AlVG mit Hinweis auf Judikatur des VwGH). Die bloße Mitteilung, daß meldepflichtige Umstände nicht bekannt seien, ergibt noch keinen Aufschluß darüber, daß dem Meldepflichtigen die von ihm gewünschten Auskünfte verweigert worden wären oder sonst aus triftigen Gründen nicht erlangt werden konnten; durch eine solche Mitteilung allein ist für den Versicherungsträger nämlich nicht erkennbar, ob sich der Leistungsempfänger nur einer Meldepflicht entziehen wollte oder dieser Pflicht wegen bestehender Hindernisse nicht nachkommen konnte, in welchem Fall dem Versicherungsträger vorgeworfen werden könnte, nicht rechtzeitig von sich aus Erhebungen über die meldepflichtigen Tatsachen angestellt zu haben (zutreffend OLG Wien SSV 11/57). Die Sorgfaltspflicht darf dabei allerdings nicht überspannt werden, wenn es um an sich meldepflichtige Tatsachen geht, die in der Sphäre eines Dritten liegen, mit dem der Leistungsempfänger keinen oder nur wenig Kontakt hat, also etwa wie hier eines unehelichen Kindes, das noch dazu in einem anderen Bundesland lebt, wobei die Kontakte zum Vater sich in dessen Unterhaltsleistungen erschöpfen. Aber auch in solchen Fällen hat der Meldepflichtige in größeren regelmäßigen Abständen Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse des die Richtsatzerhöhung begründenden Kindes anzustellen, etwa durch Anfrage an den Minderjährigen selbst oder an dessen Vormund, allenfalls auch durch Einsichtnahme in den betreffenden Pflegschaftsakt.Grundsätzlich kann sich der nach den Paragraphen 18 und 146 BSVG (die den Paragraphen 40 und 298 ASVG entsprechen) Meldepflichtige nicht darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen. Vielmehr ist er, da die Meldepflicht sein persönliches Tätigwerden voraussetzt, unter Zugrundelegung der bei einem Leistungsempfänger vorauszusetzenden gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen, wenn nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben sind. In solchen Fällen verletzt er seine Meldepflicht, wenn er es unterläßt, sich mit der gebotenen Sorgfalt vom Vorhandensein maßgeblicher Tatsachen zu unterrichten vergleiche Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2 Anmerkung 2.2. zu Paragraph 25, AlVG mit Hinweis auf Judikatur des VwGH). Die bloße Mitteilung, daß meldepflichtige Umstände nicht bekannt seien, ergibt noch keinen Aufschluß darüber, daß dem Meldepflichtigen die von ihm gewünschten Auskünfte verweigert worden wären oder sonst aus triftigen Gründen nicht erlangt werden konnten; durch eine solche Mitteilung allein ist für den Versicherungsträger nämlich nicht erkennbar, ob sich der Leistungsempfänger nur einer Meldepflicht entziehen wollte oder dieser Pflicht wegen bestehender Hindernisse nicht nachkommen konnte, in welchem Fall dem Versicherungsträger vorgeworfen werden könnte, nicht rechtzeitig von sich aus Erhebungen über die meldepflichtigen Tatsachen angestellt zu haben (zutreffend OLG Wien SSV 11/57). Die Sorgfaltspflicht darf dabei allerdings nicht überspannt werden, wenn es um an sich meldepflichtige Tatsachen geht, die in der Sphäre eines Dritten liegen, mit dem der Leistungsempfänger keinen oder nur wenig Kontakt hat, also etwa wie hier eines unehelichen Kindes, das noch dazu in einem anderen Bundesland lebt, wobei die Kontakte zum Vater sich in dessen Unterhaltsleistungen erschöpfen. Aber auch in solchen Fällen hat der Meldepflichtige in größeren regelmäßigen Abständen Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse des die Richtsatzerhöhung begründenden Kindes anzustellen, etwa durch Anfrage an den Minderjährigen selbst oder an dessen Vormund, allenfalls auch durch Einsichtnahme in den betreffenden Pflegschaftsakt.
Im vorliegenden Fall entstand der Überbezug im Zeitraum 1.9.1991 bis 30.8.1992 dadurch, daß der Kläger der Beklagten nicht meldete, daß sein unehelicher Sohn bereits seit 1.4.1985 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Waisenpension nach seiner am 17.3.1985 verstorbenen Mutter bezog. Die Tatsache, daß er eine Lehrlingsentschädigung erhielt, war der Beklagten hingegen schon am 26.6.1991 bekannt. Der Bezug einer Waisenpension wurde der Beklagten erst am 7.8.1992 durch Daten der Versicherungsdatei bekannt (dies ergibt sich insbesondere aus den Seiten 84 bis 97 des Anstaltsaktes). Der Kläger hingegen wußte bereits bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 21.6.1991, daß die Mutter seines unehelichen Kindes vor Jahren verstorben ist; dies teilte er auch der Beklagten mit. Daß er aus diesem Anlaß nicht nachforschte, ob sein Sohn eine Waisenpension bezog, begründet kein Verschulden des Klägers, zumal sich auch die Beklagte mit der Bekanntgabe des Todes der Muter begnügte und weder selbst Erhebungen über den möglichen Waisenpensionsbezug anstellte, noch den Kläger bei seiner Vorsprache durch entsprechende Fragen und Hinweise veranlaßte, seinerseits entsprechende Erkundigungen einzuholen. Nach den Umständen des Falles mußte er vielmehr aufgrund seiner Vorsprache am 21.6.1991 der Meinung sein, er habe der Beklagten alles nötige gemeldete und die Beklagte gebe sich mit seinen Auskünften zufrieden. Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muß, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben (vgl Krejci-Marhold in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 81 ff; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 102). Aus diesen Erwägungen ist ein Verschulden des Klägers an der objektiv bestehenden Meldepflichtverletzung zu verneinen.Im vorliegenden Fall entstand der Überbezug im Zeitraum 1.9.1991 bis 30.8.1992 dadurch, daß der Kläger der Beklagten nicht meldete, daß sein unehelicher Sohn bereits seit 1.4.1985 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Waisenpension nach seiner am 17.3.1985 verstorbenen Mutter bezog. Die Tatsache, daß er eine Lehrlingsentschädigung erhielt, war der Beklagten hingegen schon am 26.6.1991 bekannt. Der Bezug einer Waisenpension wurde der Beklagten erst am 7.8.1992 durch Daten der Versicherungsdatei bekannt (dies ergibt sich insbesondere aus den Seiten 84 bis 97 des Anstaltsaktes). Der Kläger hingegen wußte bereits bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 21.6.1991, daß die Mutter seines unehelichen Kindes vor Jahren verstorben ist; dies teilte er auch der Beklagten mit. Daß er aus diesem Anlaß nicht nachforschte, ob sein Sohn eine Waisenpension bezog, begründet kein Verschulden des Klägers, zumal sich auch die Beklagte mit der Bekanntgabe des Todes der Muter begnügte und weder selbst Erhebungen über den möglichen Waisenpensionsbezug anstellte, noch den Kläger bei seiner Vorsprache durch entsprechende Fragen und Hinweise veranlaßte, seinerseits entsprechende Erkundigungen einzuholen. Nach den Umständen des Falles mußte er vielmehr aufgrund seiner Vorsprache am 21.6.1991 der Meinung sein, er habe der Beklagten alles nötige gemeldete und die Beklagte gebe sich mit seinen Auskünften zufrieden. Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muß, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben vergleiche Krejci-Marhold in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 81 ff; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 102). Aus diesen Erwägungen ist ein Verschulden des Klägers an der objektiv bestehenden Meldepflichtverletzung zu verneinen.
Nur am Rande sei erwähnt, daß selbst dem Akt 3 P 109/85 des Bezirksgerichtes Innsbruck betreffend die Vormundschaftssache des unehelichen Sohnes des Klägers kein Hinweis auf den Bezug einer Waisenpension zu entnehmen gewesen wäre, wie der erkennende Senat durch Einsicht in diesen Akt feststellen konnte.
Damit erweist sich das Rückforderungsbegehren der Beklagten als nicht berechtigt, weshalb ihrer Revision ein Erfolg zu versagen war.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht entstanden, weshalb sich eine Kostenentscheidung erübrigte.