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Rechtssatz RS0083684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083684

Geschäftszahl

10ObS189/93; 10ObS382/01a

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Rechtssatz

Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muß, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 189/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 189/93
  • 10 ObS 382/01a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 382/01a
    Beisatz: Der Versicherte soll im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. (T1) Beisatz: Auch nicht zu Lasten des Dienstgebers, der an dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist. (T2) Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach § 33 KGG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083684

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_001