Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor, welche Beurteilung an sich keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO). Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass dieser Revisionsgrund nur dann vorliegt, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden oder wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde. Das Berufungsgericht hat die maßgebende Aussage der Zeugin K***** nach der Aktenlage richtig wiedergegeben und ist im Rahmen der Würdigung dieser Aussage zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Erstgericht getroffene Feststellung in der Aussage der Zeugin Deckung findet.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor, welche Beurteilung an sich keiner Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, vorletzter Satz ZPO). Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass dieser Revisionsgrund nur dann vorliegt, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden oder wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde. Das Berufungsgericht hat die maßgebende Aussage der Zeugin K***** nach der Aktenlage richtig wiedergegeben und ist im Rahmen der Würdigung dieser Aussage zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Erstgericht getroffene Feststellung in der Aussage der Zeugin Deckung findet.
Auch die Ausführungen in der Rechtsrüge sind nicht berechtigt. Gemäß § 15 Abs 1 MSchG ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs 1 und 2 ein Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Während des Karenzurlaubes hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzgeld bei Erfüllung der Anwartschaften nach dem KGG. Nach § 11 Abs 1 KGG idF BGBl I 1997/47 wird das Karenzgeld, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebenmonates des Kindes gewährt, wobei das Karenzgeld der Mutter auf vorherigen Antrag in der Regel ab dem Beginn des Karenzurlaubes gebührt (§ 10 Abs 1 Z 1 KGG).Auch die Ausführungen in der Rechtsrüge sind nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Während des Karenzurlaubes hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzgeld bei Erfüllung der Anwartschaften nach dem KGG. Nach Paragraph 11, Absatz eins, KGG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/47 wird das Karenzgeld, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebenmonates des Kindes gewährt, wobei das Karenzgeld der Mutter auf vorherigen Antrag in der Regel ab dem Beginn des Karenzurlaubes gebührt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, KGG).
Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch nur einen Elternteil besteht bei Wiederantritt der Beschäftigung für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Beihilfe zu erhalten. Grundvoraussetzung für den Anspruch des Arbeitgebers auf eine solche Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß § 33 Abs 1 KGG ist jedoch, dass der Karenzurlaub nur von einem Elternteil und zumindest bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes in Anspruch genommen wird (Dirschmied, KGG 115 f). Zwischen der klagenden Partei und ihrer Dienstnehmerin war deshalb vereinbart, dass die Dienstnehmerin einen Karenzurlaub in der Dauer von 18 Monaten - entsprechend ihrem sozialrechtlichen Anspruch auf Karenzgeld - in Anspruch nimmt, wobei der Karenzurlaub der Dienstnehmerin nach Beendigung des Wochengeldbezuges unbestritten mit 17. 3. 1999 begonnen hat. Der Dienstgeber und auch die Dienstnehmerin waren sich jedoch über den genauen Zeitpunkt des Endes des Karenzgeldanspruches der Dienstnehmerin und damit des vereinbarten Karenzurlaubes nicht im Klaren. Obwohl die Dienstnehmerin dies bei ihrer Vorsprache gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der beklagten Partei auch eindeutig zum Ausdruck brachte, erhielt sie darüber keine Auskunft. Sie war dadurch gezwungen, das datumsmäßige Ende ihres Karenzurlaubes selbst zu berechnen, wobei sie irrtümlich den 17. 7. 2000 als Ende des Karenzurlaubes angab.Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch nur einen Elternteil besteht bei Wiederantritt der Beschäftigung für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Beihilfe zu erhalten. Grundvoraussetzung für den Anspruch des Arbeitgebers auf eine solche Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KGG ist jedoch, dass der Karenzurlaub nur von einem Elternteil und zumindest bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes in Anspruch genommen wird (Dirschmied, KGG 115 f). Zwischen der klagenden Partei und ihrer Dienstnehmerin war deshalb vereinbart, dass die Dienstnehmerin einen Karenzurlaub in der Dauer von 18 Monaten - entsprechend ihrem sozialrechtlichen Anspruch auf Karenzgeld - in Anspruch nimmt, wobei der Karenzurlaub der Dienstnehmerin nach Beendigung des Wochengeldbezuges unbestritten mit 17. 3. 1999 begonnen hat. Der Dienstgeber und auch die Dienstnehmerin waren sich jedoch über den genauen Zeitpunkt des Endes des Karenzgeldanspruches der Dienstnehmerin und damit des vereinbarten Karenzurlaubes nicht im Klaren. Obwohl die Dienstnehmerin dies bei ihrer Vorsprache gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der beklagten Partei auch eindeutig zum Ausdruck brachte, erhielt sie darüber keine Auskunft. Sie war dadurch gezwungen, das datumsmäßige Ende ihres Karenzurlaubes selbst zu berechnen, wobei sie irrtümlich den 17. 7. 2000 als Ende des Karenzurlaubes angab.
Es haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass in Rechtsprechung und Lehre allgemeine Verhaltenspflichten (insbesondere Auskunfts- und Beratungspflichten) des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt sind, wobei diese Pflichten teils aus der allgemeinen behördlichen Betreuungspflicht, teils aus dem Sozialstaatprinzip, aus den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, aus dem auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auch aus der Lehre vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis abgeleitet werden (vgl Krejci, Nebenpflichten der Sozialversicherungsträger gegenüber den Versicherten, ZAS 1975, 83 ff mwN; Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System 13. Erg-Lfg 71 und 92 ff; Schrammel in Tomandl aaO 5. Erg-Lfg 154 ua; RIS-Justiz RS0111538). Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muss, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben. Der Sozialversicherungsträger hat demnach durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich allerdings auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag verfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (10 ObS 183/00k, SSV-NF 10/38, 10/134, 7/83, 5/35, 5/128 = DRdA 1992/28 [Ivansits]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 331 f; Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, DRdA 1997, 449 ff; Oberndorfer in Tomandl aaO 12. Erg-Lfg 686 f mwN ua). Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren (SSV-NF 13/109; Fink aaO 96). Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (Fink aaO 332 mwN; Oberndorfer, Grundprobleme des Verwaltungsverfahrens in der österreichischen Sozialversicherung, ZAS 1973, 203 FS [206] mwN ua). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so war das Begehren der Dienstnehmerin auf Gewährung des Karenzgeldes für eine "Frist von 18 Monaten" - für die Sachbearbeiterin der beklagten Partei erkennbar - auf die Gewährung des Karenzgeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gerichtet bzw hätte die Sachbearbeiterin bei Bestehen von Zweifeln über die entsprechende Parteienabsicht diesen Parteiwillen durch Befragung der Dienstnehmerin klarstellen müssen. Die Sachbearbeiterin wäre im Rahmen der die beklagte Partei treffenden Betreuungspflicht auch verhalten gewesen, die Dienstnehmerin über das im Formular anzugebende datumsmäßige Ende des beantragten Karenzgeldes zu belehren, zumal die Dienstnehmerin ausdrücklich angab, über diese Fristberechnung nicht genau Bescheid zu wissen. Die Verletzung der Betreuungspflicht durch den Sozialversicherungsträger darf sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Sie darf sich aber auch nicht zu Lasten der klagenden Partei als Dienstgeber auswirken, da auch die klagende Partei als Dienstgeber an dem zwischen der Dienstnehmerin und der beklagten Partei bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist (vgl Krejci/Marhold aaO 44 und 62) und ihr Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach § 33 KGG unmittelbar davon abhängig ist, für welchen Zeitraum ihre Dienstnehmerin Karenzgeld bezieht. Durch die Beurteilung der Dauer des Karenzgeldanspruches der Dienstnehmerin werden somit auch unmittelbar die Interessen des Dienstgebers berührt. Es ist daher auch im Verhältnis zwischen der klagenden Partei als Dienstgeber und der beklagten Partei als zuständigem Sozialversicherungsträger von einer Antragstellung der Dienstnehmerin auf Gewährung von Karenzgeld jedenfalls bis einschließlich jenem Tag, der dem Tag der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes vorangeht, auszugehen. Dass der Dienstnehmerin bei einer so verstandenen Antragstellung das Karenzgeld auch noch für den 18. 7. 2000 gebührt hätte und damit auch die Voraussetzungen für den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß § 33 KGG erfüllt wären, wird auch von der beklagten Partei nicht in Abrede gestellt.Es haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass in Rechtsprechung und Lehre allgemeine Verhaltenspflichten (insbesondere Auskunfts- und Beratungspflichten) des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt sind, wobei diese Pflichten teils aus der allgemeinen behördlichen Betreuungspflicht, teils aus dem Sozialstaatprinzip, aus den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, aus dem auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auch aus der Lehre vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis abgeleitet werden vergleiche Krejci, Nebenpflichten der Sozialversicherungsträger gegenüber den Versicherten, ZAS 1975, 83 ff mwN; Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System 13. Erg-Lfg 71 und 92 ff; Schrammel in Tomandl aaO 5. Erg-Lfg 154 ua; RIS-Justiz RS0111538). Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muss, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben. Der Sozialversicherungsträger hat demnach durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich allerdings auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag verfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (10 ObS 183/00k, SSV-NF 10/38, 10/134, 7/83, 5/35, 5/128 = DRdA 1992/28 [Ivansits]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 331 f; Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, DRdA 1997, 449 ff; Oberndorfer in Tomandl aaO 12. Erg-Lfg 686 f mwN ua). Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren (SSV-NF 13/109; Fink aaO 96). Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (Fink aaO 332 mwN; Oberndorfer, Grundprobleme des Verwaltungsverfahrens in der österreichischen Sozialversicherung, ZAS 1973, 203 FS [206] mwN ua). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so war das Begehren der Dienstnehmerin auf Gewährung des Karenzgeldes für eine "Frist von 18 Monaten" - für die Sachbearbeiterin der beklagten Partei erkennbar - auf die Gewährung des Karenzgeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gerichtet bzw hätte die Sachbearbeiterin bei Bestehen von Zweifeln über die entsprechende Parteienabsicht diesen Parteiwillen durch Befragung der Dienstnehmerin klarstellen müssen. Die Sachbearbeiterin wäre im Rahmen der die beklagte Partei treffenden Betreuungspflicht auch verhalten gewesen, die Dienstnehmerin über das im Formular anzugebende datumsmäßige Ende des beantragten Karenzgeldes zu belehren, zumal die Dienstnehmerin ausdrücklich angab, über diese Fristberechnung nicht genau Bescheid zu wissen. Die Verletzung der Betreuungspflicht durch den Sozialversicherungsträger darf sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Sie darf sich aber auch nicht zu Lasten der klagenden Partei als Dienstgeber auswirken, da auch die klagende Partei als Dienstgeber an dem zwischen der Dienstnehmerin und der beklagten Partei bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist vergleiche Krejci/Marhold aaO 44 und 62) und ihr Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Paragraph 33, KGG unmittelbar davon abhängig ist, für welchen Zeitraum ihre Dienstnehmerin Karenzgeld bezieht. Durch die Beurteilung der Dauer des Karenzgeldanspruches der Dienstnehmerin werden somit auch unmittelbar die Interessen des Dienstgebers berührt. Es ist daher auch im Verhältnis zwischen der klagenden Partei als Dienstgeber und der beklagten Partei als zuständigem Sozialversicherungsträger von einer Antragstellung der Dienstnehmerin auf Gewährung von Karenzgeld jedenfalls bis einschließlich jenem Tag, der dem Tag der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes vorangeht, auszugehen. Dass der Dienstnehmerin bei einer so verstandenen Antragstellung das Karenzgeld auch noch für den 18. 7. 2000 gebührt hätte und damit auch die Voraussetzungen für den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß Paragraph 33, KGG erfüllt wären, wird auch von der beklagten Partei nicht in Abrede gestellt.
Damit erweist sich die Revision der beklagten Partei aber als nicht berechtigt.
Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 77 Abs 3 ASGG ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).