Rechtssatz RS0083709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083709
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß Paragraph 245, ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 241/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 241/90
Veröff: SSV-NF 4/101
- 10 ObS 84/99x
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 84/99x
Vgl auch; Beisatz: Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T1)
- 10 ObS 125/12y
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 125/12y
Auch
- 10 ObS 10/13p
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 10/13p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)
- 10 ObS 65/13a
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 65/13a
nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T3)
Beis wie T2
- 10 ObS 60/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 ObS 60/23f
vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614) (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083709
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00241_9000000_001