Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs(gruppen)Versicherung, deren Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die Berufsunfähigkeitspension, bereits einsetzt, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat; dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 2/92 mwN uva). Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn der genannte Versicherungsfall nach § 273 Abs 3 lit c ASVG zu prüfen ist (SSV-NF 3/41; 6.2.1990, 10 Ob S 30/90), was beim Kläger schon mangels Vollendung des 55. Lebensjahres nicht der Fall ist.Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs(gruppen)Versicherung, deren Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die Berufsunfähigkeitspension, bereits einsetzt, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat; dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 2/92 mwN uva). Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn der genannte Versicherungsfall nach Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG zu prüfen ist (SSV-NF 3/41; 6.2.1990, 10 Ob S 30/90), was beim Kläger schon mangels Vollendung des 55. Lebensjahres nicht der Fall ist.
Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muß jedoch eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 3/123 mwN).Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muß jedoch eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach vergleiche SSV-NF 3/2) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß Paragraph 245, ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 273, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 3/123 mwN).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Werkstättenleiter überwiegend Angestelltentätigkeiten verrichtet, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste (§ 1 Abs 1 AngG). Als Kriterien für höhere nicht kaufmännische Dienste werden eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis, überwiegend nicht manuelle Arbeit und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß gefordert; als Beispiele werden etwa Werkmeister, Schicht- oder Partieführer, Ausbilder in Lehrwerkstätten und dergleichen genannt (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 135; Martinek-Schwarz, AngG6 56 ff.). Hätte der Kläger ohne Leitungs- und Aufsichtsfunktion nur mechanische Arbeiten vorgenommen, wären darin keine höheren nicht kaufmännischen Dienste zu erblicken gewesen. Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 ASVG oder § 273 ASVG zu prüfen sind, nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlich verrichtete Tätigkeit entscheidend; die arbeitsvertragliche Einstufung als Arbeiter oder Angestellter ist dafür ebensowenig maßgeblich wie eine in einem Kollektivvertrag vorgenommene EinstufungWie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Werkstättenleiter überwiegend Angestelltentätigkeiten verrichtet, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste (Paragraph eins, Absatz eins, AngG). Als Kriterien für höhere nicht kaufmännische Dienste werden eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis, überwiegend nicht manuelle Arbeit und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß gefordert; als Beispiele werden etwa Werkmeister, Schicht- oder Partieführer, Ausbilder in Lehrwerkstätten und dergleichen genannt (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 135; Martinek-Schwarz, AngG6 56 ff.). Hätte der Kläger ohne Leitungs- und Aufsichtsfunktion nur mechanische Arbeiten vorgenommen, wären darin keine höheren nicht kaufmännischen Dienste zu erblicken gewesen. Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255, ASVG oder Paragraph 273, ASVG zu prüfen sind, nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlich verrichtete Tätigkeit entscheidend; die arbeitsvertragliche Einstufung als Arbeiter oder Angestellter ist dafür ebensowenig maßgeblich wie eine in einem Kollektivvertrag vorgenommene Einstufung
(SSV-NF 3/156 mwN). Die Einstufung in eine Verwendungsgruppe der Meister nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der EVU ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß es sich bei dem Meß- und Regelmechaniker um einen Lehrberuf und nicht um einen Angestelltenberuf handelt (vgl Berufslexikon Band I "Lehrberufe" 225 f.).(SSV-NF 3/156 mwN). Die Einstufung in eine Verwendungsgruppe der Meister nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der EVU ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß es sich bei dem Meß- und Regelmechaniker um einen Lehrberuf und nicht um einen Angestelltenberuf handelt vergleiche Berufslexikon Band römisch eins "Lehrberufe" 225 f.).
Die Ansicht der Revisionswerberin, die Verweisbarkeit des Klägers scheitere nicht an seiner Gesundheit, sondern am Mangel des Fachwissens im Bereich Elektronik, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Wie bereits gesagt, ist beim Kläger die Tätigkeit als Werkstättenleiter zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen. Eine solche Tätigkeit erfordert nach den Feststellungen Umsicht und Dispositionsvermögen, überdurchschnittliche Konzentration, dynamische Umstellfähigkeit, ausgezeichnetes Gedächtnis und Ausdauer, Geschick im Umgang mit Menschen, Geduld und Einfühlungsvermögen. All diese Eigenschaften besitzt der Kläger infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr, wobei weiters auf die erstgerichtliche Feststellung Bedacht genommen werden muß, wonach der Kläger psychisch nicht mehr voll belastbar ist. Bei diesem Leistungskalkül scheidet aber nicht nur die bisherige Tätigkeit eines Werkstättenleiters auf dem Gebiet der Regel- Meß- und Zähltechnik aus, sondern eine Verweisung auf jede Tätigkeit eines Werkstättenleiters überhaupt. Die vorausgesetzte Leitungs- und Aufsichtsfunktion kann der Kläger nämlich auf Grund seines festgestellten Leistungskalküls nicht mehr ausüben; würde man ihn aber auf Tätigkeiten ohne Leitungs- und Aufsichtsfunktion verweisen, wären dies Arbeitertätigkeiten und würden, wie oben ausgeführt, zum Verlust seines Berufsschutzes führen. Aus diesen Erwägungen kann unerörtert bleiben, ob es dem Kläger zum Nachteil gereichen müßte, daß er keine Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik erworben hat und ob ihm der Erwerb solcher Kenntnisse im Rahmen einer Umschulung zumutbar wäre. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend eine Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen seiner Berufsgruppe verneint und Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG angenommen.Die Ansicht der Revisionswerberin, die Verweisbarkeit des Klägers scheitere nicht an seiner Gesundheit, sondern am Mangel des Fachwissens im Bereich Elektronik, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Wie bereits gesagt, ist beim Kläger die Tätigkeit als Werkstättenleiter zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen. Eine solche Tätigkeit erfordert nach den Feststellungen Umsicht und Dispositionsvermögen, überdurchschnittliche Konzentration, dynamische Umstellfähigkeit, ausgezeichnetes Gedächtnis und Ausdauer, Geschick im Umgang mit Menschen, Geduld und Einfühlungsvermögen. All diese Eigenschaften besitzt der Kläger infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr, wobei weiters auf die erstgerichtliche Feststellung Bedacht genommen werden muß, wonach der Kläger psychisch nicht mehr voll belastbar ist. Bei diesem Leistungskalkül scheidet aber nicht nur die bisherige Tätigkeit eines Werkstättenleiters auf dem Gebiet der Regel- Meß- und Zähltechnik aus, sondern eine Verweisung auf jede Tätigkeit eines Werkstättenleiters überhaupt. Die vorausgesetzte Leitungs- und Aufsichtsfunktion kann der Kläger nämlich auf Grund seines festgestellten Leistungskalküls nicht mehr ausüben; würde man ihn aber auf Tätigkeiten ohne Leitungs- und Aufsichtsfunktion verweisen, wären dies Arbeitertätigkeiten und würden, wie oben ausgeführt, zum Verlust seines Berufsschutzes führen. Aus diesen Erwägungen kann unerörtert bleiben, ob es dem Kläger zum Nachteil gereichen müßte, daß er keine Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik erworben hat und ob ihm der Erwerb solcher Kenntnisse im Rahmen einer Umschulung zumutbar wäre. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend eine Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen seiner Berufsgruppe verneint und Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG angenommen.
Mit diesem Ergebnis stehen auch die von der Revisionswerberin zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen nicht in Widerspruch. Die Entscheidung vom 26.9.1989, 10 Ob S 160/89 = SSV-NF 3/108 betraf einen Versicherten, der jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, wozu ausgeführt wurde, daß bei Prüfung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension für die Frage, ob mit einem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, der soziale Wert wesentlich angesehen werden muß, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben. In der Entscheidung vom 6.2.1990, 10 Ob S 30/90, wurde ausgeführt, daß geringere Kenntnisse und Fähigkeiten und eine schlechtere Ausbildung in der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, zu keiner günstigeren Beurteilung gegenüber besser ausgebildeten Versicherten führen können, welche die gleiche Tätigkeit verrichtet haben. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage des sozialen Abstieges, sondern darum, daß Tätigkeiten, auf die der Kläger nach seinem Leistungskalkül noch verwiesen werden könnte, keine Angestelltentätigkeiten wären und die Nichtverweisbarkeit auf solche Tätigkeiten nicht mit einem sozialen Abstieg begründet wurde.
Ausgehend von diesen Erwägungen braucht auch nicht auf den weiteren Einwand der Revisionswerberin eingegangen zu werden, wonach der Kläger eine Lehre als Büromaschinenmechaniker zu 2/3 zurückgelegt hat. Auch eine Verweisung auf den Lehrberuf des Büromaschinenmechanikers käme nicht in Betracht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG. Bei Errechnung der Kosten für die Revisionsbeantwortung war jedoch nicht die vom Klagsvertreter angenommene Bemessungsgrundlage von S 288.000, sondern gemäß § 77 Abs 2 ASGG eine solche von S 50.000 zugrunde zu legen, woraus sich eine erhebliche Reduzierung der zugesprochenen gegenüber den verzeichneten Kosten ergibt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG. Bei Errechnung der Kosten für die Revisionsbeantwortung war jedoch nicht die vom Klagsvertreter angenommene Bemessungsgrundlage von S 288.000, sondern gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG eine solche von S 50.000 zugrunde zu legen, woraus sich eine erhebliche Reduzierung der zugesprochenen gegenüber den verzeichneten Kosten ergibt.