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Rechtssatz RS0084835×

Rechtssatz RS0084835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084835

Geschäftszahl

10ObS241/90; 10ObS84/99x

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Rechtssatz

Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste, die eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis, überwiegend nicht manuelle Arbeit und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß fordern. Hätte der Kläger ohne Leitungsfunktion und Aufsichtsfunktion nur mechanische Arbeiten vorgenommen, wäre darin keine höheren nicht kaufmännischen Dienste zu erblicken gewesen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 241/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 241/90
    Veröff: SSV-NF 4/101
  • 10 ObS 84/99x
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 84/99x
    nur: Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084835

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00241_9000000_002