Rechtssatz RS0084835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084835
Entscheidungsdatum
04.05.1999
Rechtssatz
Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste, die eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis, überwiegend nicht manuelle Arbeit und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß fordern. Hätte der Kläger ohne Leitungsfunktion und Aufsichtsfunktion nur mechanische Arbeiten vorgenommen, wäre darin keine höheren nicht kaufmännischen Dienste zu erblicken gewesen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 241/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 241/90
Veröff: SSV-NF 4/101
- 10 ObS 84/99x
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 84/99x
nur: Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084835
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00241_9000000_002