Rechtssatz RS0083744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083744
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Eine Person hat den Versicherungsfall nur dann veranlasst, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden ist. Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit folgen, führen zum Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG, ebenso wie ein Fenstersturz infolge einer kokaininduzierten wahnhaften Störung.Eine Person hat den Versicherungsfall nur dann veranlasst, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden ist. Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit folgen, führen zum Leistungsausschluss nach Paragraph 142, Absatz eins, ASVG, ebenso wie ein Fenstersturz infolge einer kokaininduzierten wahnhaften Störung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 259/93
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 259/93
- 10 ObS 369/01i
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 369/01i
Auch; Beisatz: Zur Verwirkung kommt es daher in Bezug auf Erkrankungen und Verletzungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beziehungsweise nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge aus der Trunkenheit resultieren. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht nicht aus, vielmehr muss der ursächliche Zusammenhang durch einen hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad belegt sein. (T1)
- 10 ObS 80/10b
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 80/10b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083744
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19940118_OGH0002_010OBS00259_9300000_001