Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige (ordentliche) Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige (ordentliche) Revision ist nicht berechtigt.
Der im § 503 Z 1 ZPO genannte Revisionsgrund wurde zwar bezeichnet, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Revisionswerber behauptet gar nicht, daß das Urteil (oder das Verfahren) des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei. Er wiederholt nur den schon in der Berufung erhobenen Vorwurf, daß das erstgerichtliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren iS des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig wären. Die diesbezügliche Nichtigkeitsberufung wurde vom Berufungsgericht mit Beschluß verworfen, diese Entscheidung des Berufungsgerichtes kann nach Lehre (zB Fasching, ZPR2 Rz 1905, 1974 und 1979) und ständiger Rechtsprechung weder mit Rekurs (SSV-NF 1/36 JBl 1991, 586; zuletzt 7.12.1993, 10 Ob S 239/93) noch in der Revision bekämpft werden (zB MGA ZPO14 § 503 E 4).Der im Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO genannte Revisionsgrund wurde zwar bezeichnet, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Revisionswerber behauptet gar nicht, daß das Urteil (oder das Verfahren) des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei. Er wiederholt nur den schon in der Berufung erhobenen Vorwurf, daß das erstgerichtliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig wären. Die diesbezügliche Nichtigkeitsberufung wurde vom Berufungsgericht mit Beschluß verworfen, diese Entscheidung des Berufungsgerichtes kann nach Lehre (zB Fasching, ZPR2 Rz 1905, 1974 und 1979) und ständiger Rechtsprechung weder mit Rekurs (SSV-NF 1/36 JBl 1991, 586; zuletzt 7.12.1993, 10 Ob S 239/93) noch in der Revision bekämpft werden (zB MGA ZPO14 Paragraph 503, E 4).
Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) - Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei - liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der behauptete Verfahrensmangel wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung dieses Senates nicht neurlich in der Revision gerügt werden (zB SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993, 10 Ob S 134/93 mit Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993] 15 f).Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) - Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei - liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Der behauptete Verfahrensmangel wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung dieses Senates nicht neurlich in der Revision gerügt werden (zB SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993, 10 Ob S 134/93 mit Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993] 15 f).
Auch der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund liegt nicht vor.Auch der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund liegt nicht vor.
Nach § 117 Z 3 ASVG (in der hier noch anzuwendenden, bis 31.12.1991 geltenden Fassung vor der 50. ASVGNov BGBl 1991/676) wurden als Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankengeld (§§ 138 bis 143), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld (§ 152) gewährt. Sowohl beim Familiengeld als auch beim Taggeld handelte es sich um vom Krankengeld abgeleitete Leistungen, die ein vom Krankengeldanspruch Ausgeschlossener nicht beanspruchen konnte (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 121, 122; Binder in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 237 f).Nach Paragraph 117, Ziffer 3, ASVG (in der hier noch anzuwendenden, bis 31.12.1991 geltenden Fassung vor der 50. ASVGNov BGBl 1991/676) wurden als Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankengeld (Paragraphen 138 bis 143), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld (Paragraph 152,) gewährt. Sowohl beim Familiengeld als auch beim Taggeld handelte es sich um vom Krankengeld abgeleitete Leistungen, die ein vom Krankengeldanspruch Ausgeschlossener nicht beanspruchen konnte (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 121, 122; Binder in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 237 f).
Nach § 142 Abs 1 ASVG gebührt das Krankengeld nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, sie sich ... alsNach Paragraph 142, Absatz eins, ASVG gebührt das Krankengeld nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, sie sich ... als
unmittelbare Folge ... des Mißbrauches von Suchtgiften erweist. Diese Gesetzesstelle regelt trotz ihrer Überschrift "Versagung des Krankengeldes" nach der von der Lehre entwickelten Terminologie mehrere Fälle der "Verwirkung". Darunter wird ein dauernder und schon von Gesetzes wegen eintretender Anspruchsverlust verstanden. Der Gesetzgeber sieht die Verwirkung vor, wenn das zum Entstehen eines Leistungsanspruches führende Verhalten als Mißbrauch der Sozialversicherung oder als ein von der Gemeinschaft nicht zu prästierendes Verhalten angesehen wird. In einem solchen Fall entsteht trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale überhaupt kein Leistungsanspruch des sonst Leistungsberechtigten (Tomandl, Grundriß Rz 211, 212, 215; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 161 ff; Binder in Tomandl, SV-System 240; SSV-NF 4/66 mwN).
Die von Binder aaO 242 im Zusammenhang mit dem im § 142 Abs 1 ASVG ebenfalls geregelten Verwirkungsfall bei Trunkenheit gestellte Frage, ob eine Gesundheitsstörung im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen dann "unmittelbare Folge" der Trunkenheit ist, wenn sie zum Eintritt der Gesundheitsstörung "wesentlich" beigetragen hat, oder in Anlehnung an die Adäquanztheorie dann, wenn die Gesundheitsstörung aus einer durch Trunkenheit eröffneten Gefahenquelle typischerweise folgen muß, wurde in SSV-NF 4/66 = ZAS 1991/23 [zust. Müller] beantwortet. Der erkennende Senat führte zu dem damals anzuwendenden § 88 Abs 1 Z 2 ASVG aus, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit könne nicht im Sinn der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie geklärt werden. Vielmehr sei die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie anzuwenden. Dazu berief sich der Senat auch auf die Ausführungen Binders in Tomandl, SV-System (damals 3. ErgLfg) 243 f zu § 142 Abs 1 ASVG, wobei er diese Gesetzesstelle ausdrücklich als dem damals angewendeten § 88 Abs 1 Z 2 leg cit nach dem Regelungszweck vergleichbar bezeichnete. Demnach habe eine Person den Versicherungsfall nur dann veranlaßt, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen müsse und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden sei (zB Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 443). Binder aaO 242 ist daher zuzustimmen, daß Erkrankungen oder Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit, etwa durch Sturz oder durch Verkehrsunfall des alkoholisierten Versicherten, folgen, zum Leistungsausschluß nach § 142 Abs 1 ASVG führen.Die von Binder aaO 242 im Zusammenhang mit dem im Paragraph 142, Absatz eins, ASVG ebenfalls geregelten Verwirkungsfall bei Trunkenheit gestellte Frage, ob eine Gesundheitsstörung im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen dann "unmittelbare Folge" der Trunkenheit ist, wenn sie zum Eintritt der Gesundheitsstörung "wesentlich" beigetragen hat, oder in Anlehnung an die Adäquanztheorie dann, wenn die Gesundheitsstörung aus einer durch Trunkenheit eröffneten Gefahenquelle typischerweise folgen muß, wurde in SSV-NF 4/66 = ZAS 1991/23 [zust. Müller] beantwortet. Der erkennende Senat führte zu dem damals anzuwendenden Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aus, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit könne nicht im Sinn der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie geklärt werden. Vielmehr sei die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie anzuwenden. Dazu berief sich der Senat auch auf die Ausführungen Binders in Tomandl, SV-System (damals 3. ErgLfg) 243 f zu Paragraph 142, Absatz eins, ASVG, wobei er diese Gesetzesstelle ausdrücklich als dem damals angewendeten Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit nach dem Regelungszweck vergleichbar bezeichnete. Demnach habe eine Person den Versicherungsfall nur dann veranlaßt, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen müsse und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden sei (zB Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 443). Binder aaO 242 ist daher zuzustimmen, daß Erkrankungen oder Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit, etwa durch Sturz oder durch Verkehrsunfall des alkoholisierten Versicherten, folgen, zum Leistungsausschluß nach Paragraph 142, Absatz eins, ASVG führen.
Binder weist aaO 243 weiters zutreffend darauf hin, daß das Tatbestandsmerkmal der "unmittelbaren Folge" im Falle des - in diesem Rechtsstreit vorliegenden - Suchtgiftmißbrauchs eine untergeordnete Rolle spielt, weil hier der Verwirkungsgrund selbst bereits die Vorwerfbarkeit des Versichertenverhaltens in sich trägt. Suchtgiftmißbrauch liegt demnach entweder im eigenmächtigen Genuß von Suchtmitteln oder in der - entgegen ärztlicher Verordnungüberdosierten Einnahme von suchtgifthältigen Arzneien. Die Krankheit muß aber auch in diesem Fall eine adäquate Folge des Mißbrauches von Suchtgiften sein.
In diesem Sinne erweist sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge der durch seinen Sturz aus dem Fenster am 19.7.1990 erlittenen Krankheit, das ist des die Krankenbehandlung notwendig machenden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG), als unmittelbare Folge des Mißbrauches von Suchtgiften. Denn als der Kläger aus dem Fenster stürzte, befand er sich entweder in einem sogenannten Kokaindelir oder in einer kokainiduzierten wahnhaften Störung, also in einem durch Mißbrauch eines Suchtgiftes hervorgerufenen Entzugszustand, in dem jederzeit mit - auch selbstgefährdenden - Zwischenfällen gerechnet werden muß. Ein solcher Ausnahmezustand ist daher insbesondere für den, der das Suchtgift gebraucht hat, eine typische Quelle vieler Gefahren. Er war daher auch im vorliegenden Fall eine adäquate und direkte Ursache für den Sturz aus dem Fenster und die daraus entstandene Krankheit. Ob diese Gefahr dem Kläger bewußt war oder bewußt sein mußte, ist nicht entscheidungswesentlich.In diesem Sinne erweist sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge der durch seinen Sturz aus dem Fenster am 19.7.1990 erlittenen Krankheit, das ist des die Krankenbehandlung notwendig machenden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), als unmittelbare Folge des Mißbrauches von Suchtgiften. Denn als der Kläger aus dem Fenster stürzte, befand er sich entweder in einem sogenannten Kokaindelir oder in einer kokainiduzierten wahnhaften Störung, also in einem durch Mißbrauch eines Suchtgiftes hervorgerufenen Entzugszustand, in dem jederzeit mit - auch selbstgefährdenden - Zwischenfällen gerechnet werden muß. Ein solcher Ausnahmezustand ist daher insbesondere für den, der das Suchtgift gebraucht hat, eine typische Quelle vieler Gefahren. Er war daher auch im vorliegenden Fall eine adäquate und direkte Ursache für den Sturz aus dem Fenster und die daraus entstandene Krankheit. Ob diese Gefahr dem Kläger bewußt war oder bewußt sein mußte, ist nicht entscheidungswesentlich.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger nach § 142 Abs 1 ASVG kein Kranken- oder Taggeld gebührt, ist daher richtig.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger nach Paragraph 142, Absatz eins, ASVG kein Kranken- oder Taggeld gebührt, ist daher richtig.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Revision auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf Abs 1 Z 1 und Abs 3 leg cit.Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Revision auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg cit.