Rechtssatz RS0083965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083965
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Der Gesetzgeber sieht die Verwirkung des Anspruches auf Krankengeld vor, wenn das zum Entstehen eines Leistungsanspruches führende Verhalten als Missbrauch der Sozialversicherung oder als ein von der Gemeinschaft nicht zu prästierendes Verhalten angesehen wird. In einem solchen Fall entsteht trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale überhaupt kein Leistungsanspruch des sonst Leistungsberechtigten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 259/93
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 259/93
- 10 ObS 80/10b
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 80/10b
Auch; Beisatz: Eine Verwirkung tritt nicht nur teilweise ein, sondern es besteht entweder ein Leistungsanspruch oder es besteht keiner. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083965
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19940118_OGH0002_010OBS00259_9300000_002