Rechtssatz RS0083746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083746
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension kann der rechtliche relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie beurteilt werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie seht wohl am Platz.Bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension kann der rechtliche relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie beurteilt werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie seht wohl am Platz.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 135/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 135/90
Veröff: JBl 1991,57 = ZAS 1991,210 (Müller)
- 10 ObS 259/93
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 259/93
Auch; Veröff: SSV-NF 4/66
- 10 ObS 369/01i
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 369/01i
Auch
- 10 ObS 80/10b
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 80/10b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083746
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00135_9000000_001