Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hält die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aus drei Gründen für unrichtig: Zum einen habe der Kläger den Versicherungsfall durch eine in § 88 Abs 1 Z 2 ASVG umschriebene strafbare Handlung herbeigeführt und deshalb den Leistungsanspruch verwirkt; zweitens könne der Kläger seine Rechtsposition nicht durch Berufung auf sein rechtswidriges Verhalten verbessern und schließlich stehe auch aus dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht des Versicherten eine gerichtliche Straftat einem Leistungsanspruch entgegen. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen.Die beklagte Partei hält die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aus drei Gründen für unrichtig: Zum einen habe der Kläger den Versicherungsfall durch eine in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG umschriebene strafbare Handlung herbeigeführt und deshalb den Leistungsanspruch verwirkt; zweitens könne der Kläger seine Rechtsposition nicht durch Berufung auf sein rechtswidriges Verhalten verbessern und schließlich stehe auch aus dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht des Versicherten eine gerichtliche Straftat einem Leistungsanspruch entgegen. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen.
§ 88 ASVG regelt die Verwirkung des Leistungsanspruches. Nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle steht ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall nicht zuParagraph 88, ASVG regelt die Verwirkung des Leistungsanspruches. Nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle steht ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall nicht zu
1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach Abs 3 leg cit entfällt das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann. Das Gesetz listet hier bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern auf, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge trifft kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein (Schrammel in Tomandl SV-System2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach Absatz 3, leg cit entfällt das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann. Das Gesetz listet hier bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern auf, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge trifft kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein (Schrammel in Tomandl SV-System
3. ErgLfg 162 f; vgl auch EB 599 BlgNR 7.GP, 40 zu § 88 ASVG). Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die für das Entstehen eines Leistungsanspruches (§ 85 ASVG) erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht (Wendl, Verwirken, Versagen und Ruhen von Leistungsansprüchen, SoSi 1973, 274 f;3. ErgLfg 162 f; vergleiche auch EB 599 BlgNR 7.GP, 40 zu Paragraph 88, ASVG). Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die für das Entstehen eines Leistungsanspruches (Paragraph 85, ASVG) erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht (Wendl, Verwirken, Versagen und Ruhen von Leistungsansprüchen, SoSi 1973, 274 f;
ebenso - Obiter - SSV-FN 2/33 = JBl 1988, 601). Wegen dieser kraft Gesetzes eintretenden Folge schadet es auch nicht, daß die beklagte Partei in erster Instanz Verwirkung (im Sinne einer Eventualeinwendung) gar nicht geltend machte, sondern lediglich das Vorliegen der Berufsunfähigkeit bestritt. Die gebotene allseitige rechtliche Beurteilung (Fasching in Tomandl SV-System 3.ErgLfg 728/22) ermöglicht daher ohne Verletzung des Neuerungsverbotes das Eingehen auf die Frage der Verwirkung.
Ein Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Selbstbeschädigung (Z 1 leg cit) liegt auch nach Ansicht der beklagten Partei nicht vor, so daß sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Was den Tatbestand der Z 2 leg cit betrifft, so kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Veranlassung des Versicherungsfalls durch Verübung einer strafbaren Handlung müsse durch eine andere Person als den Versicherten erfolgt sein, nicht geteilt werden; diese Auffassung wurde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SV-Slg 21.278 = SSV 13/108 vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht in Leistungsstreitsachen nicht vertreten. Der Gebrauch des Ausdrucks "Personen" in der Z 2 gegenüber dem Begriff "Versicherte" in der Z 1 des § 88 Abs 1 ASVG bedeutet, daß auch andere Personen als der Versicherte, etwa Hinterbliebene (Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG 44, ErgLfg 523 Anm 6 zu § 88 unter Hinweis auf SSV 13/108) den Leistungsanspruch verwirken können, nimmt aber den Versicherten selbst nicht aus (ebenso - Obiter - SSV-NF 2/33). Hier sind Selbstbeschädigungen denkbar, die der Versicherte sich durch die oder bei der Verübung einer strafbaren Handlung zufügt, ohne daß sein Vorsatz auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles (Z 1 leg cit) gerichtet ist, wie zB eine Verletzung, die der Versicherte bei Verübung eines Sprengstoffanschlages erleidet. Verwirkung tritt also auch ein, wenn sich der Versicherte die Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch die (bei der) Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zugezogen hat, derentwegen er zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Selbstbeschädigung (Ziffer eins, leg cit) liegt auch nach Ansicht der beklagten Partei nicht vor, so daß sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Was den Tatbestand der Ziffer 2, leg cit betrifft, so kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Veranlassung des Versicherungsfalls durch Verübung einer strafbaren Handlung müsse durch eine andere Person als den Versicherten erfolgt sein, nicht geteilt werden; diese Auffassung wurde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SV-Slg 21.278 = SSV 13/108 vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht in Leistungsstreitsachen nicht vertreten. Der Gebrauch des Ausdrucks "Personen" in der Ziffer 2, gegenüber dem Begriff "Versicherte" in der Ziffer eins, des Paragraph 88, Absatz eins, ASVG bedeutet, daß auch andere Personen als der Versicherte, etwa Hinterbliebene (Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG 44, ErgLfg 523 Anmerkung 6 zu Paragraph 88, unter Hinweis auf SSV 13/108) den Leistungsanspruch verwirken können, nimmt aber den Versicherten selbst nicht aus (ebenso - Obiter - SSV-NF 2/33). Hier sind Selbstbeschädigungen denkbar, die der Versicherte sich durch die oder bei der Verübung einer strafbaren Handlung zufügt, ohne daß sein Vorsatz auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles (Ziffer eins, leg cit) gerichtet ist, wie zB eine Verletzung, die der Versicherte bei Verübung eines Sprengstoffanschlages erleidet. Verwirkung tritt also auch ein, wenn sich der Versicherte die Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch die (bei der) Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zugezogen hat, derentwegen er zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Entgegen der - den Wortlaut und den Normzweck der Verwirkungsbestimmung der Z 2 leg cit außer acht lassenden - Ansicht des Berufungsgerichtes muß der dort genannte Vorsatz nicht auf die Herbeiführung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit selbst gerichtet sein; vielmehr soll die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Fahrlässigkeitsdelikte von der Verwirkung ausgenommen sein. Der Meinung des Berufungsgerichtes, bei dieser Betrachtung wäre die Verwirkungsbestimmung der Z 1 leg cit nicht verständlich, hält die Revisionswerberin zutreffend entgegen, daß Selbstbeschädigung für sich allein im allgemeinen keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt (Leukauf-Steininger, KommzStGB2 567; Burgstaller im WK zum StGB Rz 5 zu § 83) und deshalb von der Z 2 leg cit nicht erfaßt wird.Entgegen der - den Wortlaut und den Normzweck der Verwirkungsbestimmung der Ziffer 2, leg cit außer acht lassenden - Ansicht des Berufungsgerichtes muß der dort genannte Vorsatz nicht auf die Herbeiführung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit selbst gerichtet sein; vielmehr soll die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Fahrlässigkeitsdelikte von der Verwirkung ausgenommen sein. Der Meinung des Berufungsgerichtes, bei dieser Betrachtung wäre die Verwirkungsbestimmung der Ziffer eins, leg cit nicht verständlich, hält die Revisionswerberin zutreffend entgegen, daß Selbstbeschädigung für sich allein im allgemeinen keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt (Leukauf-Steininger, KommzStGB2 567; Burgstaller im WK zum StGB Rz 5 zu Paragraph 83,) und deshalb von der Ziffer 2, leg cit nicht erfaßt wird.
Dennoch ist der Leistungsanspruch des Klägers nicht verwirkt, weil der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht durch die strafbare Handlung des Klägers im Sinne der Z 2 leg cit veranlaßt wurde. Es fehlt nämlich am rechtlich relevanten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung (Mißbrauch der Amtsgewalt und schwerer gewerbsmäßiger Betrug) und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung IV 69.Nachtrag 727). Dieser ursächliche Zusammenhang kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie bejaht werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie sehr wohl am Platz (vgl Tomandl SV-System 4.ErgLfg 304; Binder in Tomandl aaO 243 f zu dem hier nicht anwendbaren aber nach dem Regelungszweck vergleichbaren § 142 Abs 1 ASVG). Daß aus bestimmten Gründen das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt (§ 88 Abs 3 ASVG), steht dem nicht entgegen. Demnach hat eine Person den Versicherungsfall nur dann veranlaßt, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles wurde (vgl für viele Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 413). Im vorliegenden Fall war der Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers angesichts der von ihm begangenen strafbaren Handlungen unvorhersehbar und völlig atypisch; die Begehung von Delikten wie Amtsmißbrauch und Betrug ist im allgemeinen nicht geeignet, eine reaktive Depression hervorzurufen, die im Zusammenhang mit der beim Täter bereits bestehenden neurotischen Veranlagung als Folge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe letztlich zur Arbeitsunfähigkeit führt. Der Ansicht der beklagten Partei, dem Kläger stehe die Berufsunfähigkeitspension wegen Verwirkung nicht zu, kann daher nicht gefolgt werden. Da die hier in Betracht kommenden Fälle der Verwirkung eines Leistungsanspruches im § 88 ASVG näher geregelt sind und eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt, ist ein Zurückgreifen auf natürliche Rechtsgrundsätze (§ 7 ABGB) wie etwa auf das Prinzip, daß niemand seine Rechtsposition durch Berufung auf sein rechtswidriges Verhalten verbessern könne (Koziol-Welser aaO 27), nicht geboten. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher nicht geeignet, auf dem Umweg rechtspolitischer Wünsche (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 7) zu einer über § 88 ASVG und andere hier nicht anwendbare Bestimmungen hinausgehenden Verwirkung von Leistungsansprüchen zu führen.Dennoch ist der Leistungsanspruch des Klägers nicht verwirkt, weil der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht durch die strafbare Handlung des Klägers im Sinne der Ziffer 2, leg cit veranlaßt wurde. Es fehlt nämlich am rechtlich relevanten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung (Mißbrauch der Amtsgewalt und schwerer gewerbsmäßiger Betrug) und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit vergleiche Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch vier 69.Nachtrag 727). Dieser ursächliche Zusammenhang kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie bejaht werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie sehr wohl am Platz vergleiche Tomandl SV-System 4.ErgLfg 304; Binder in Tomandl aaO 243 f zu dem hier nicht anwendbaren aber nach dem Regelungszweck vergleichbaren Paragraph 142, Absatz eins, ASVG). Daß aus bestimmten Gründen das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt (Paragraph 88, Absatz 3, ASVG), steht dem nicht entgegen. Demnach hat eine Person den Versicherungsfall nur dann veranlaßt, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles wurde vergleiche für viele Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch eins 413). Im vorliegenden Fall war der Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers angesichts der von ihm begangenen strafbaren Handlungen unvorhersehbar und völlig atypisch; die Begehung von Delikten wie Amtsmißbrauch und Betrug ist im allgemeinen nicht geeignet, eine reaktive Depression hervorzurufen, die im Zusammenhang mit der beim Täter bereits bestehenden neurotischen Veranlagung als Folge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe letztlich zur Arbeitsunfähigkeit führt. Der Ansicht der beklagten Partei, dem Kläger stehe die Berufsunfähigkeitspension wegen Verwirkung nicht zu, kann daher nicht gefolgt werden. Da die hier in Betracht kommenden Fälle der Verwirkung eines Leistungsanspruches im Paragraph 88, ASVG näher geregelt sind und eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt, ist ein Zurückgreifen auf natürliche Rechtsgrundsätze (Paragraph 7, ABGB) wie etwa auf das Prinzip, daß niemand seine Rechtsposition durch Berufung auf sein rechtswidriges Verhalten verbessern könne (Koziol-Welser aaO 27), nicht geboten. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher nicht geeignet, auf dem Umweg rechtspolitischer Wünsche (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7,) zu einer über Paragraph 88, ASVG und andere hier nicht anwendbare Bestimmungen hinausgehenden Verwirkung von Leistungsansprüchen zu führen.
Schließlich ist auch aus den Grundsätzen über die Mitwirkungspflicht des Versicherten für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. In der von ihr zitierten Entscheidung vom 12.April 1988, 10 Ob S 149/87 = SSV-NF 2/33 = JBl 1988, 601, hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Versicherte verpflichtet ist, eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, durchzuführen, soferne diese für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, sich also etwa unter ärztlicher Leitung einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Der in der Revision angestellte Größenschluß - als Unterfall der Gesetzesanalogie (Koziol-Welser aaO 25) - setzt wiederum eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die mit Rücksicht auf § 88 ASVG nicht vorliegt. Der Revision, welche ansonsten die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG nicht mehr in Zweifel zieht, ist daher ein Erfolg zu versagen.Schließlich ist auch aus den Grundsätzen über die Mitwirkungspflicht des Versicherten für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. In der von ihr zitierten Entscheidung vom 12.April 1988, 10 Ob S 149/87 = SSV-NF 2/33 = JBl 1988, 601, hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Versicherte verpflichtet ist, eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, durchzuführen, soferne diese für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, sich also etwa unter ärztlicher Leitung einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Der in der Revision angestellte Größenschluß - als Unterfall der Gesetzesanalogie (Koziol-Welser aaO 25) - setzt wiederum eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die mit Rücksicht auf Paragraph 88, ASVG nicht vorliegt. Der Revision, welche ansonsten die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht mehr in Zweifel zieht, ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.