Rechtssatz RS0083751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083751
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Im § 88 Abs 2 ASVG werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein. Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß § 85 ASVG für das Entstehen eines Leistungsanspruches erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht.Im Paragraph 88, Absatz 2, ASVG werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein. Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß Paragraph 85, ASVG für das Entstehen eines Leistungsanspruches erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083751
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00135_9000000_002