Rechtssatz RS0083763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083763
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 89 Abs 2 ASVG, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den Ausgleichszulagen-Anspruch ist nicht möglich.Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, ASVG, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den Ausgleichszulagen-Anspruch ist nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083763
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_010OBS00262_9300000_002