Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 45 Abs 4 und § 46 Abs 3 ASGG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Entscheidung des Gerichtes über den AZ-Anspruch auf den gesamten Zeitraum bis zum Schluß der Verhandlung zu erstrecken und Sachverhaltsänderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen hat, entspricht der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 2/131; 6/18).
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Gericht dann, wenn es dem auf Zahlung einer AZ gerichteten Klagebegehren stattgibt, die Rechtsstreitigkeit - abgesehen von der noch zu nennenden Ausnahme - nicht nach § 89 Abs 2 ASGG erledigen darf. Besteht nämlich zwischen den Tatsachen, von denen der Grund des Anspruches abhängt, und den Tatsachen, nach denen sich die Höhe des Anspruches richtet, kein Unterschied, hängt also der Anspruchsgrund unmittelbar und untrennbar mit der Anspruchshöhe zusammen, was im allgemeinen beim Anspruch auf AZ zutrifft, dann kann ohne Feststellung der Anspruchshöhe nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Eine Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage kann aber dann nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden, wenn nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (SSV-NF 4/1).Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Gericht dann, wenn es dem auf Zahlung einer AZ gerichteten Klagebegehren stattgibt, die Rechtsstreitigkeit - abgesehen von der noch zu nennenden Ausnahme - nicht nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigen darf. Besteht nämlich zwischen den Tatsachen, von denen der Grund des Anspruches abhängt, und den Tatsachen, nach denen sich die Höhe des Anspruches richtet, kein Unterschied, hängt also der Anspruchsgrund unmittelbar und untrennbar mit der Anspruchshöhe zusammen, was im allgemeinen beim Anspruch auf AZ zutrifft, dann kann ohne Feststellung der Anspruchshöhe nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Eine Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage kann aber dann nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigt werden, wenn nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (SSV-NF 4/1).
Es entspricht auch der Rsp des erkennenden Senates, daß die pauschale Feststellung der Höhe des Pensionsbezuges in einem bestimmten (Kalender)Jahr den notwendigen Bestimmtheitserfordernissen
nicht gerecht wird, zumal der AZ-Anspruch für jeden einzelnen Monat zu prüfen ist. In einem solchen Fall sind daher Feststellungen über die Höhe der anderweitigen Einkünfte für jeden Monat des fraglichen Zeitraumes erforderlich (SSV-NF 6/18). Bezieht ein Pensionsberechtigter aber Einkünfte aus (auch) unselbständiger Erwerbstätigkeit oder diesen gleichgestellte Einkünfte, deren Höhe erst nach Ablauf eines größeren Zeitraumes sinnvoll und verläßlich festgestellt werden kann, so ist der Träger der Pensionsversicherung berechtigt und verpflichtet, die AZ zunächst als Vorschuß zu erbringen. Der Pensionsberechtigte, der oder dessen Ehegatte Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bezieht, hat dies dem Träger der Pensionsversicherung zu melden, um diesem Gelegenheit zu geben, die AZ zunächst als Vorschuß zu gewähren. Einer solchen Meldung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die ansonsten meldepflichtige Tatsache dem Versicherungsträger auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit allgemein bekannt ist. Das trifft etwa für jugosl Pensionen wegen der dort herrschenden Inflation zu (SSV-NF 5/4).
Da die Klägerin und ihr Ehegatte im hier strittigen Zeitraum ab 1.12.1991 von einem jugosl (serbischen) Versicherungsträger Pensionen in unterschiedlicher Höhe bezogen - für den Anspruch auf AZ sind nicht die in Jugoslawien ausgezahlten Dinarbeträge, sondern deren Gegenwert in Schilling maßgebend (SSV-NF 5/4) - könnte daher die Beklagte grundsätzlich iS der E SSV-NF 4/1 zur Zahlung von Vorschüssen auf die AZ verurteilt werden. Dies allerdings nur für die Zukunft, nicht aber für Monate, für die jugosl Teilleistungen bereits ausgezahlt und deren Höhe im Schillinggegenwert daher festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist aber auch strittig, ob und in welchen Zeiträumen sich die Pensionsberechtigte seit 1.12.1991 im Inland oder in Jugoslawien aufgehalten hat.
Nach § 292 Abs 1 ASVG hat die Pensionsberechtigte Anspruch auf eine AZ zur Pension, solange sie sich im Inland aufhält. Dabei handelt es sich um eine vom erkennenden Senat schon einmal als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnete allgemeine Voraussetzung dieser Zulage (SSV-NF 6/78).Nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG hat die Pensionsberechtigte Anspruch auf eine AZ zur Pension, solange sie sich im Inland aufhält. Dabei handelt es sich um eine vom erkennenden Senat schon einmal als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnete allgemeine Voraussetzung dieser Zulage (SSV-NF 6/78).
Ob sich jemand im Inland aufhält, bestimmt sich nur nach seiner körperlichen Anwesenheit und - anders als etwa beim Wohnsitz - nicht durch ein Willenselement (sa Fasching, ZPR2 Rz 274; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 66 JN).Ob sich jemand im Inland aufhält, bestimmt sich nur nach seiner körperlichen Anwesenheit und - anders als etwa beim Wohnsitz - nicht durch ein Willenselement (sa Fasching, ZPR2 Rz 274; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 66, JN).
Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß es für den Anspruch auf AZ darauf ankommt, ob und wie lang sich die Pensionsberechtigte in den einzelnen Kalendermonaten, für die dieser Anspruch strittig ist, tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Beim Inlandsaufenthalt handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung des Anspruchs auf AZ; nach § 87 Abs 1 ASGG sind daher diesbezüglich sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Nach der allgemeinen Beweislastregel, nach der jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (zuletzt Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266 mwN), hier also auch des Inlandsaufenthaltes, liegt aber das Risiko einer diesbezüglichen Nichtfeststellbarkeit (objektive Beweislast) (Rechberger aaO Rz 10) bei der klagenden Pensionsberechtigten.Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß es für den Anspruch auf AZ darauf ankommt, ob und wie lang sich die Pensionsberechtigte in den einzelnen Kalendermonaten, für die dieser Anspruch strittig ist, tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Beim Inlandsaufenthalt handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung des Anspruchs auf AZ; nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG sind daher diesbezüglich sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Nach der allgemeinen Beweislastregel, nach der jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (zuletzt Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266, mwN), hier also auch des Inlandsaufenthaltes, liegt aber das Risiko einer diesbezüglichen Nichtfeststellbarkeit (objektive Beweislast) (Rechberger aaO Rz 10) bei der klagenden Pensionsberechtigten.
Bei § 89 Abs 1 Z 3 ASVG handelt es sich um eine Ruhensbestimmung, beim Inlandsaufenthalt iS des § 292 Abs 1 ASVG hingegen um eine allgemeine Voraussetzung des Anspruchs auf AZ. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 89 Abs 2 leg cit, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den AZ-Anspruch ist daher nicht möglich. Nach § 295 Abs 1 ASVG sind zwar, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt ist, auf die AZ die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. § 296 Abs 2 ASVG bestimmt jedoch ausdrücklich, daß der Anspruch auf AZ mit dem Ende des Monates endet, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.Bei Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG handelt es sich um eine Ruhensbestimmung, beim Inlandsaufenthalt iS des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG hingegen um eine allgemeine Voraussetzung des Anspruchs auf AZ. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, leg cit, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den AZ-Anspruch ist daher nicht möglich. Nach Paragraph 295, Absatz eins, ASVG sind zwar, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt ist, auf die AZ die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. Paragraph 296, Absatz 2, ASVG bestimmt jedoch ausdrücklich, daß der Anspruch auf AZ mit dem Ende des Monates endet, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
Der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher samt seiner Begründung aufrechtzuerhalten. Im fortgesetzten Verfahren werden auch die Voraussetzungen des § 293 Abs 4 ASVG zu erörtern sein.Der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher samt seiner Begründung aufrechtzuerhalten. Im fortgesetzten Verfahren werden auch die Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG zu erörtern sein.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurskosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurskosten beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.