Rechtssatz RS0085739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085739
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 364/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 364/89
Veröff: SSV-NF 4/1 = RZ 1990/88 S 204
- 10 ObS 262/93
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 262/93
Auch
- 10 ObS 178/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 178/01a
Auch
- 10 ObS 133/06s
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 133/06s
Auch
- 10 ObS 36/12k
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 36/12k
Auch
- 10 ObS 78/20y
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 78/20y
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/74
- 10 ObS 41/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 41/23m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085739
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_010OBS00364_8900000_002