Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 213a ASVG. Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang einer (Sozial-)Versicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt, bei der jedoch eine einmalige Leistung (§ 213a Abs 2 ASVG) den Streitgegenstand bildet, sodass die Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 3 ASGG auf diesen Fall nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0088961; 10 ObS 123/97d mwN).Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 213 a, ASVG. Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang einer (Sozial-)Versicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt, bei der jedoch eine einmalige Leistung (Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG) den Streitgegenstand bildet, sodass die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, ASGG auf diesen Fall nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0088961; 10 ObS 123/97d mwN).
Die Entscheidung hängt zunächst von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Diese Frage wurde vom Berufungsgericht bejaht. Dabei hat es die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt (vgl RIS-Justiz RS0031083; zuletzt: SSV-NF 12/30; 12/150). Beim Verschuldensgrad sind nach stRsp jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Auch im vorliegenden Fall wird erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen wahrscheinlich war, weil ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, durch die der Schadenseintritt hätte vermieden werden können (S 11 der Berufungsentscheidung). Diese - zutreffende - Beurteilung wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Frage gestellt, weil die außerordentliche Revision dazu nichts mehr ausführt (S 3 der außerordentlichen Revision) hierauf war daher nicht weiter einzugehen.Die Entscheidung hängt zunächst von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Diese Frage wurde vom Berufungsgericht bejaht. Dabei hat es die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt vergleiche RIS-Justiz RS0031083; zuletzt: SSV-NF 12/30; 12/150). Beim Verschuldensgrad sind nach stRsp jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Auch im vorliegenden Fall wird erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen wahrscheinlich war, weil ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, durch die der Schadenseintritt hätte vermieden werden können (S 11 der Berufungsentscheidung). Diese - zutreffende - Beurteilung wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Frage gestellt, weil die außerordentliche Revision dazu nichts mehr ausführt (S 3 der außerordentlichen Revision) hierauf war daher nicht weiter einzugehen.
Anders verhält es sich jedoch mit der im vorliegenden Revisionsverfahren aufgeworfenen - erheblichen (§ 46 Abs 1 ASGG) - Rechtsfrage, ob ein "Grundurteil" gemäß § 89 Abs 2 ASGG auch über ein Begehren auf Zahlung einer Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" gefällt werden kann. Dazu wurde folgendes erwogen:Anders verhält es sich jedoch mit der im vorliegenden Revisionsverfahren aufgeworfenen - erheblichen (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) - Rechtsfrage, ob ein "Grundurteil" gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG auch über ein Begehren auf Zahlung einer Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" gefällt werden kann. Dazu wurde folgendes erwogen:
Dass es sich beim Begehren auf Zahlung einer Integritätsabgeltung um eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handelt, entspricht ständiger Rechtssprechung (RIS-Justiz RS0085860; 10 ObS 123/97t). § 89 Abs 2 ASGG sieht für derartige Rechtssachen, in denen das Begehren auf eine Geldleistung gerichtet ist, vor, dass das Gericht den Rechtsstreit (auch) dadurch abschließend erledigen kann, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt; diesfalls pendelt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Höhe der Leistung wieder an den Sozialversicherungsträger zurück, wobei diesem im "Grundurteil" gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufzutragen ist, dem Versicherten bis zur Erlassung des Bescheids über die Anspruchshöhe eine vorläufige Zahlung zu erbringen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 516). Ein "Grundurteil" ist jedoch dann unzulässig, wenn das Leistungsbegehren der Höhe nach unbestritten bleibt oder nur die Anspruchshöhe strittig ist, bzw in jenen Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruchsgrund untrennbar mit jener über die Höhe zusammenhängt, wie etwa beim Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage (Fink aaO, 517f).Dass es sich beim Begehren auf Zahlung einer Integritätsabgeltung um eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt, entspricht ständiger Rechtssprechung (RIS-Justiz RS0085860; 10 ObS 123/97t). Paragraph 89, Absatz 2, ASGG sieht für derartige Rechtssachen, in denen das Begehren auf eine Geldleistung gerichtet ist, vor, dass das Gericht den Rechtsstreit (auch) dadurch abschließend erledigen kann, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt; diesfalls pendelt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Höhe der Leistung wieder an den Sozialversicherungsträger zurück, wobei diesem im "Grundurteil" gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufzutragen ist, dem Versicherten bis zur Erlassung des Bescheids über die Anspruchshöhe eine vorläufige Zahlung zu erbringen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 516). Ein "Grundurteil" ist jedoch dann unzulässig, wenn das Leistungsbegehren der Höhe nach unbestritten bleibt oder nur die Anspruchshöhe strittig ist, bzw in jenen Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruchsgrund untrennbar mit jener über die Höhe zusammenhängt, wie etwa beim Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage (Fink aaO, 517f).
Keiner dieser Fälle liegt beim Begehren auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung vor. Der erkennende Senat hat daher bereits in der von der Revision zitierten Entscheidung (10 ObS 228/94 = SSV-NF 9/9) festgehalten, ein derartiger Rechtsstreit könne dadurch erledigt werden, "dass das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist (§ 89 Abs 2 ASGG)". Dementsprechend ist das vorliegende Begehren - zu Recht (vgl SSV-NF 8/1) - auf eine Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" und die Zuerkennung einer einmaligen vorläufigen Zahlung gerichtet. Wenn das Berufungsgericht antragsgemäß darüber entschieden hat, ist es auch nicht - wie ihm die Revision vorwirft - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen:Keiner dieser Fälle liegt beim Begehren auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung vor. Der erkennende Senat hat daher bereits in der von der Revision zitierten Entscheidung (10 ObS 228/94 = SSV-NF 9/9) festgehalten, ein derartiger Rechtsstreit könne dadurch erledigt werden, "dass das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen ist (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG)". Dementsprechend ist das vorliegende Begehren - zu Recht vergleiche SSV-NF 8/1) - auf eine Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" und die Zuerkennung einer einmaligen vorläufigen Zahlung gerichtet. Wenn das Berufungsgericht antragsgemäß darüber entschieden hat, ist es auch nicht - wie ihm die Revision vorwirft - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen:
Aus der in der Revision zitierten Entscheidung (10 ObS 228/94 = SSV-NF 9/9) ist - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - nichts zu entnehmen, was die gegenteilige Auffassung der Revisionswerberin stützen könnte. Die spätere Entscheidung 10 ObS 321/98y = SSV-NF 12/150 hat die Gewährung einer Integritätsabgeltung "im gesetzlichen Ausmaß" bestätigt und spricht daher ebenfalls dagegen, dass - wie die Beklagte meint - (in jedem Fall) auch über die Höhe der zu gewährenden Integritätsabgeltung erkannt werden müsste. Was aber den in der Revision weiters vetretenen Standpunkt, betrifft, dass die gerichtliche Entscheidung auf Gewährung einer Integritätsabgeltung den Prozentsatz des Integritätsschadens zu enthalten habe, hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich gegenteilig entschieden (RIS-Justiz RS0109917 = SSV-NF 12/30).
Dass die Bestimmung des § 89 Abs 2 ASGG auf den Fall einer "(positiven)" Entscheidung auf Gewährung der Integritätsabgeltung nicht anwendbar sein sollte, wird im Übrigen nicht einmal behauptet. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht die Feststellung des Prozentsatzes des Integritätsschadens bzw der Höhe der Integritätsabgeltung hätte auftragen müssen. Mit dem Hinweis auf die bei einer Versehrtenrente festzustellende Minderung der Erwerbsfähigkeit (S 2 der ao Revision) wird dies jedenfalls nicht näher begründet.Dass die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG auf den Fall einer "(positiven)" Entscheidung auf Gewährung der Integritätsabgeltung nicht anwendbar sein sollte, wird im Übrigen nicht einmal behauptet. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht die Feststellung des Prozentsatzes des Integritätsschadens bzw der Höhe der Integritätsabgeltung hätte auftragen müssen. Mit dem Hinweis auf die bei einer Versehrtenrente festzustellende Minderung der Erwerbsfähigkeit (S 2 der ao Revision) wird dies jedenfalls nicht näher begründet.
Zu Unrecht wendet sich die beklagte Partei aber auch dagegen dass sie im Spruch des angefochtenen Urteils, zur Bezahlung einer Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" verpflichtet wurde. Richtig ist, dass ein "Grundurteil" iSd § 89 Abs 2 ASGG auf die Feststellung lautet, dass die begehrte Leistung zu Recht besteht. In der Praxis anzutreffen sind aber häufig Formulierungen wie "Der Sozialversicherungsträger ist schuldig, die (begehrte) Leistung 'im gesetzlichen Ausmaß' zu erbringen". Auch solche Urteile sind als feststellende Grundurteile iSd § 89 Abs 2 ASGG zu deuten (Fink aaO, 522f mwN; vgl auch SSV-NF 12/150). Gegen die - aus dem Klagebegehren übernommene - Formulierung des Urteilsspruches bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, während die Höhe der aufgetragenen vorläufigen Zahlung unbekämpft blieb.Zu Unrecht wendet sich die beklagte Partei aber auch dagegen dass sie im Spruch des angefochtenen Urteils, zur Bezahlung einer Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" verpflichtet wurde. Richtig ist, dass ein "Grundurteil" iSd Paragraph 89, Absatz 2, ASGG auf die Feststellung lautet, dass die begehrte Leistung zu Recht besteht. In der Praxis anzutreffen sind aber häufig Formulierungen wie "Der Sozialversicherungsträger ist schuldig, die (begehrte) Leistung 'im gesetzlichen Ausmaß' zu erbringen". Auch solche Urteile sind als feststellende Grundurteile iSd Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zu deuten (Fink aaO, 522f mwN; vergleiche auch SSV-NF 12/150). Gegen die - aus dem Klagebegehren übernommene - Formulierung des Urteilsspruches bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, während die Höhe der aufgetragenen vorläufigen Zahlung unbekämpft blieb.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.