Rechtssatz RS0115845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115845
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Ein Rechtsstreit wegen Zuerkennung einer Integritätsabgeltung kann dadurch erledigt werden, dass das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist.Ein Rechtsstreit wegen Zuerkennung einer Integritätsabgeltung kann dadurch erledigt werden, dass das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 178/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 178/01a
- 10 ObS 304/02g
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 304/02g
Beisatz: Es ist jedoch notwendig, im Grundurteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen. (T1)
- 10 ObS 413/02m
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 413/02m
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 111/05d
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 111/05d
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115845
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00178_01A0000_001