Die Revision ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - zulässig, aber nur zum Teil berechtigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer angemessenen Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG. Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und Umfang einer Sozialversicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt, bei der jedoch eine einmalige Leistung (§ 213a Abs 2 ASVG) den Streitgegenstand bildet, sodass die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auf diesen Fall nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0088961).Die Revision ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - zulässig, aber nur zum Teil berechtigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer angemessenen Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG. Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und Umfang einer Sozialversicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt, bei der jedoch eine einmalige Leistung (Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG) den Streitgegenstand bildet, sodass die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auf diesen Fall nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0088961).
Der von den Vorinstanzen ermittelte Grad des Integritätsschadens und das Ergebnis des erstgerichtlichen Verfahrens, dass die Integritätsabgeltung 20 vH beträgt, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.
Die Entscheidung hängt zunächst von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senats zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/150; 12/130; 12/150 ua) berücksichtigt. Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen weiteren Entscheidungen wiederholt (vgl RIS-Justiz RS0089215; RS010533 ua). Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum nach den hiefür maßgebenden Kriterien der Arbeitsunfall des Klägers vom 29. 5. 1996 durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvor- schriften verursacht wurde. Darauf geht die Revisionswerberin indes nicht ein. Sie argumentiert lediglich dahin, dass dem Arbeitskollegen, der den Arbeitsunfall des Klägers herbeiführte, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete zwar in aller Regel der Dienstgeber ist, muss in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF 8/111, 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]). Da aber nach § 213a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muss, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden (10 ObS 2338/96p). Dazu steht hier fest, dass sowohl von Seiten des Dienstgebers die vorgeschriebene Belehrung über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen wurde, als auch der Arbeitskollege des Klägers die Maschine in Gang setzte, ohne sich davon zu überzeugen, ob sich eine Person im Gefahrenbereich befand. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, dass eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Verletzung des Klägers die Folge grob fahrlässiger Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gewesen sei, so ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden.Die Entscheidung hängt zunächst von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senats zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/150; 12/130; 12/150 ua) berücksichtigt. Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen weiteren Entscheidungen wiederholt vergleiche RIS-Justiz RS0089215; RS010533 ua). Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum nach den hiefür maßgebenden Kriterien der Arbeitsunfall des Klägers vom 29. 5. 1996 durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvor- schriften verursacht wurde. Darauf geht die Revisionswerberin indes nicht ein. Sie argumentiert lediglich dahin, dass dem Arbeitskollegen, der den Arbeitsunfall des Klägers herbeiführte, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete zwar in aller Regel der Dienstgeber ist, muss in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF 8/111, 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]). Da aber nach Paragraph 213 a, ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muss, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden (10 ObS 2338/96p). Dazu steht hier fest, dass sowohl von Seiten des Dienstgebers die vorgeschriebene Belehrung über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen wurde, als auch der Arbeitskollege des Klägers die Maschine in Gang setzte, ohne sich davon zu überzeugen, ob sich eine Person im Gefahrenbereich befand. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, dass eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Verletzung des Klägers die Folge grob fahrlässiger Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gewesen sei, so ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden.
Anders verhält es sich jedoch mit der im vorliegenden Revisionsverfahren aufgeworfenen, erheblichen (§ 46 Abs 1 ASGG) Rechtsfrage, ob in einer Entscheidung über eine in angemessener Höhe begehrte Integritätsabgeltung deren Höhe, jedenfalls aber die Höhe des Integritätsschadens im Urteilsspruch aufzunehmen ist. An der Rechtsprechung des Senats, dass die gerichtliche Entscheidung auf Gewährung der Integritätsabgeltung nicht den Grad des Integritätsschadens im Spruch festzustellen habe (SSV-NF 12/30; 10 ObS 178/01a), ist festzuhalten. Der nach § 2 der gemäß § 213a Abs 4 ASVG erlassenen Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung der Integritätsabgeltung zu ermittelnde Grad des Integritätsschadens ist gemäß § 3 Abs 1 der Richtlinien ein sowohl den Grund als auch die Höhe der Integritätsabgeltung bestimmendes Tatbestandselement, dessen spruchmäßige Feststellung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzugehen, dass ein Rechtsstreit über eine Integritätsabgeltung nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden kann, wenn dessen Anwendungsvoraussetzungen - wie im vorliegenden Fall, in dem Grund und Höhe der begehrten Leistung bestritten sind - gegeben sind (SSV-NF 9/9; 10 ObS 178/01a; vgl SSV-NF 12/150). Eine betragsmäßige Fixierung der Integritätsabgeltung im Urteilsspruch ist daher nicht notwendig.Anders verhält es sich jedoch mit der im vorliegenden Revisionsverfahren aufgeworfenen, erheblichen (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) Rechtsfrage, ob in einer Entscheidung über eine in angemessener Höhe begehrte Integritätsabgeltung deren Höhe, jedenfalls aber die Höhe des Integritätsschadens im Urteilsspruch aufzunehmen ist. An der Rechtsprechung des Senats, dass die gerichtliche Entscheidung auf Gewährung der Integritätsabgeltung nicht den Grad des Integritätsschadens im Spruch festzustellen habe (SSV-NF 12/30; 10 ObS 178/01a), ist festzuhalten. Der nach Paragraph 2, der gemäß Paragraph 213 a, Absatz 4, ASVG erlassenen Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung der Integritätsabgeltung zu ermittelnde Grad des Integritätsschadens ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien ein sowohl den Grund als auch die Höhe der Integritätsabgeltung bestimmendes Tatbestandselement, dessen spruchmäßige Feststellung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzugehen, dass ein Rechtsstreit über eine Integritätsabgeltung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigt werden kann, wenn dessen Anwendungsvoraussetzungen - wie im vorliegenden Fall, in dem Grund und Höhe der begehrten Leistung bestritten sind - gegeben sind (SSV-NF 9/9; 10 ObS 178/01a; vergleiche SSV-NF 12/150). Eine betragsmäßige Fixierung der Integritätsabgeltung im Urteilsspruch ist daher nicht notwendig.
Anders als in der Vorentscheidung 10 ObS 178/01a ist aber die Frage zu lösen, ob das über eine Integritätsabgeltung dem Grunde nach absprechende Urteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen hat.
Die Höhe einer Integritätsabgeltung ist einerseits vom Grad des Integritätsschadens, der in der zuzuerkennenden Quote der Bemessungsgrundlage seinen Ausdruck findet, andererseits von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig (§ 3 Abs 1 der Richtlinien). § 89 Abs 2 ASGG bezweckt, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten. Dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrags zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grunde nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist (10 ObS 118/89; 10 ObS 45/99m; 10 ObS 315/00x ua). Daraus folgt aber, dass in einem gerichtlichen Urteil über den Grund des Anspruchs auf eine Integritätsabgeltung so weit über alle Voraussetzungen abgesprochen sein muss, dass es dem Versicherungsträger lediglich überlassen bleibt, nach Ermittlung der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs 1 der Richtlinien iVm § 213a Abs 2 und 3 ASVG) die Höhe der Integritätsabgeltung auszurechnen. Eine Entscheidung über eine Integritätsabgeltung dem Grunde nach, in welcher die gebührende Quote der Bemessungsgrundlage nicht festgesetzt wäre, würde diesen Absichten des Gesetzes nicht gerecht, vor allem weil hierüber in der Folge noch eine zweite Entscheidung "dem Grunde nach" ergehen könnte, womit das Verfahren bis zur endgültigen Festsetzung der Höhe der Integritätsabgeltung verlängert, aber nicht verkürzt würde. Es ist daher notwendig, im Grundurteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen.Die Höhe einer Integritätsabgeltung ist einerseits vom Grad des Integritätsschadens, der in der zuzuerkennenden Quote der Bemessungsgrundlage seinen Ausdruck findet, andererseits von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig (Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien). Paragraph 89, Absatz 2, ASGG bezweckt, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten. Dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrags zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grunde nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist (10 ObS 118/89; 10 ObS 45/99m; 10 ObS 315/00x ua). Daraus folgt aber, dass in einem gerichtlichen Urteil über den Grund des Anspruchs auf eine Integritätsabgeltung so weit über alle Voraussetzungen abgesprochen sein muss, dass es dem Versicherungsträger lediglich überlassen bleibt, nach Ermittlung der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien in Verbindung mit Paragraph 213 a, Absatz 2 und 3 ASVG) die Höhe der Integritätsabgeltung auszurechnen. Eine Entscheidung über eine Integritätsabgeltung dem Grunde nach, in welcher die gebührende Quote der Bemessungsgrundlage nicht festgesetzt wäre, würde diesen Absichten des Gesetzes nicht gerecht, vor allem weil hierüber in der Folge noch eine zweite Entscheidung "dem Grunde nach" ergehen könnte, womit das Verfahren bis zur endgültigen Festsetzung der Höhe der Integritätsabgeltung verlängert, aber nicht verkürzt würde. Es ist daher notwendig, im Grundurteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen.
Da die Höhe der vorläufigen Zahlung auch in der Revision nicht bekämpft wird, war in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.